Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 57 vom 12.10.2000 Seite 1021 bis 1100

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der Anlage
von Uferrandstreifen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 31.8.2000
II A 6 - 72.40.42

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999 (ABl. Nr. L 214 vom 13.8.1999 S. 31), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anlage von Uferrandstreifen zur Verringerung des Eintrages von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässer.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig ist die Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren freiwillig nach den Grundsätzen der Nummern 4 und 6 bewirtschaftet werden.

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Uferrandstreifen müssen sich an den Gewässern befinden, die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus Gründen des Natur- und / oder Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind.

4.2
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und, mit Ausnahme bereits im Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen, von ihr / von ihm im neuesten "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (Flächenantrag) als Acker- und / oder Grünlandfläche deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein.

4.3
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen Bewirtschaftungsgrenze mindestens 3 m und darf höchstens 30 m der Parzelle betragen.

4.4
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nur für Flächen gewährt werden, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates stillgelegt sind. Dieses gilt auch dann, wenn die Flächen mit nachwachsenden Rohstoffen bestellt sind.

4.5
Zuwendungen nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung" sind bei Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, in vollem Umfang anzurechnen.

4.6
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Kreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet worden ist. Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bundeseigene Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

4.7
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung

5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung

Bagatellgrenze: 50 DM/25 Euro pro Jahr

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2000/2001 jährlich

1.600 DM/818 Euro je Hektar Uferrandstreifen.

5.4.2
Für alle Zahlungen ab dem 1.1.2002 gelten die genannten Euro-Beträge.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger haben sich zu verpflichten,

6.1.1
die Randstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,

6.1.2
den Aufwuchs nicht vor dem 15.6. eines Jahres zu mähen,

6.1.3
die Randstreifen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufzubringen,

6.1.4
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,

6.1.5
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,

6.1.6
die Randstreifen weder selbst noch durch Dritte beweiden zu lassen,

6.1.7
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,

6.1.8
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung verzichtet werden.

6.2
Ausscheiden von Vertragsflächen

6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden.

6.2.2
Die Bestimmung der Nr. 6.2.1 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

Unbeschadet des Satzes 1 findet die Bestimmung der Nr. 6.2.1 ferner keine Anwendung, wenn die Fläche, für die eine Beihilfe gewährt wird, um weniger als 5 v.H. während des gesamten Verpflichtungszeitraumes verringert wird oder wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.

6.2.3
Im Falle der Nr. 6.2.1 und 6.2.2 Satz 2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

6.3
Umwandlung von Verpflichtungen

Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen erweitert werden, und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.4
Fälle höherer Gewalt

In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.5
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.5.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.

6.5.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, werden der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst und die zuviel gewährten Zuwendungen zurückgefordert.

6.5.2.1
Die bei der Kontrolle festgestellte Fläche wird darüberhinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese über 3 v.H. oder über zwei Hektar liegt und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v. H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.5.2.2
Beträgt die ermittelte Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche mehr als 20 v.H. der festgestellten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.5.2.3
Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.5.3
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische oder sonstiger Untersuchungen festgestellt werden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Bewilligungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

6.5.4
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes gekürzt bzw. widerrufen.

6.5.5
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsstelle hat das Landesamt für Agrarordnung sowie ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

6.5.6
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 3 mit dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt) für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen eingehalten wurden.

7.5
Durchführung der Kontrollen

7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind für Flächen, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 - in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Art.  4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

8
Weitere Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 7.5.1997 (SMBl. NRW. 7861) tritt zum 31.12.1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis 31.12.1999 bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.

Anlagen:

Anlage 1: Antrag auf Förderung der Anlage von Uferrandstreifen

Anlage 1 A: Flächenaufstellung zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen

Anlage 2: Zuwendungsbescheid

Anlage 3: Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen

MBl. NRW. 2000 S. 1048