Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 57 vom 12.10.2000 Seite 1021 bis 1100

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 31.8.2000
II A 6 - 72.40.32

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand
der Förderung (allg.),
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger,
Zuwendungsvoraussetzungen (allg.), Art der Zuwendung

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verpflichtungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999 (ABl. Nr. L 214 vom 13.8.1999 S. 31) und der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - in der jeweils geltenden Fassung - beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für extensive und ressourcenschonende Produktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Einführung oder Beibehaltung mindestens eines der nachfolgend unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren:

A) Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau und bei Dauerkulturen

B) Förderung extensiver Grünlandnutzung

C) Förderung ökologischer Anbauverfahren

D) Förderung der Festmistwirtschaft

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen - Allgemein -

4.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften. Die Flächen, für die eine Förderung beantragt wird, müssen im Land Nordrhein-Westfalen liegen. Für eine Förderung nach Verfahren C.), Nr. 14.1.6 sowie nach Verfahren D.) muss darüber hinaus der Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen liegen.

4.2
Sie / er muss sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren

4.2.1
eines der unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren durchzuführen,

4.2.2
den Umfang des Dauergrünlands (Anlage 1b) im Gesamtbetrieb insgesamt außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.

4.3
Die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.

4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Für alle Zahlungen ab dem 1.1.2002 gelten die genannten Euro-Beträge.

II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen

A.)
Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau und bei Dauerkulturen

6
Gegenstand der Förderung:

6.1
Einführung oder Beibehaltung eines der folgenden extensiven Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen, durch Verzicht auf

6.1.1
chemisch-synthetische Düngemittel (gem. Anlage 3, Nr. 2) sowie Pflanzenschutzmittel (gem. Anlage 2) im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen,

6.1.2
chemisch-synthetische Düngemittel (gem. Anlage 3, Nr. 2) im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen,

6.1.3
die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau, Obstbau oder anderen Dauerkulturen,

6.2
Anlage von Schonstreifen (z.B. Saum- und Bandstrukturen, Randstreifen, ökologisch sensible Teilflächen).

7
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

7.1
im Falle der Förderung nach Nummer 6.1

7.1.1
eines der Produktionsverfahren nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 anwendet,

7.1.2
in den Fällen der Nummern 6.1.1,und 6.1.2 weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufbringt;

7.2
im Falle der Förderung nach Nr. 6.2

7.2.1
auf jeweils denselben oder auf jährlich wechselnden Ackerflächen Schonstreifen auf bis zu 5 v.H. der Gesamtackerfläche des Betriebes anlegt, und zwar mit einer Breite von 3 m bis 12 m entlang von Schlaggrenzen, von 6 m bis 12 m innerhalb eines Schlages; je Schlag dürfen maximal 20 v.H. der Fläche als Schonstreifen angelegt werden,

7.2.2
auf den Schonstreifen ab der Ernte der vorangehenden Hauptfrucht bis zur Ernte der nachfolgenden Hauptfrucht des Schlages auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verzichtet;

7.2.3
auf den Schonstreifen nach der Einsaat der Hauptfrucht des Schlages bis zu deren Ernte keine flächendeckende mechanische Beikrautregulierung durchführt,

7.2.4
auf den Schonstreifen

7.2.4.1
entweder dieselbe Ackerkultur wie auf dem Gesamtschlag einsät,

7.2.4.2
oder ein von der LÖBF empfohlenes Gemisch mit blühfreudigen Arten ansät oder Selbstbegrünung zulässt (in diesen Fällen darf der Aufwuchs nicht wirtschaftlich verwertet werden).

7.3
Von der Verpflichtung zum Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die in der Anlage 2 unter Nr. 2 genannten Präparate bei einer Förderung nach Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 ausgenommen.

7.4
Flächen, für die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ein Vertrag nach dem Schutzprogramm für Ackerwildkräuter bestanden hat, können vor Vertragsende nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden,

8
Höhe der Zuwendung

8.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2000/2001:

8.1.1
beim Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel sowie Pflanzenschutzmittel im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen (Nr. 6.1.1)

8.1.1.1
bei Einführung der Maßnahme:

je ha Ackerfläche 300 DM/153 Euro,

je ha Dauerkulturfläche 1.440 DM/736 Euro,

8.1.1.2
bei Beibehaltung der Maßnahme:

je ha Ackerfläche 240 DM/122 Euro,

je ha Dauerkulturfläche 1.200 DM/613 Euro,

8.1.2
beim Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen (Nr. 6.1.2)

8.1.2.1
bei Einführung der Maßnahme:

je ha Ackerfläche
180 DM/92 Euro,

je ha Dauerkulturfläche
300 DM/153 Euro,

8.1.2.2
bei Beibehaltung der Maßnahme:

je ha Ackerfläche
144 DM/73 Euro,

je ha Dauerkulturfläche
240 DM/122 Euro;

8.1.3
beim Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau, Obstbau oder anderen Dauerkulturen (Nr. 6.1.3)

8.1.3.1
bei Einführung der Maßnahme

je ha Ackerfläche u. Obstkulturen
180 DM/92 Euro,

je ha anderer Dauerkulturen
420 DM/214 Euro,

8.1.3.2
bei Beibehaltung der Maßnahme:

je ha Ackerfläche u. Obstkulturen
144 DM/73 Euro,

je ha anderer Dauerkulturen
360 DM/184 Euro,

8.1.4
bei der Anlage von Schonstreifen (Nr. 6.2) je ha angelegten Streifen:

8.1.4.1
bei der Bestellung mit der gleichen Ackerkultur

wie auf dem Gesamtschlag (Nr. 7.2.4.1)
800 DM/ 409 Euro,

8.1.4.2
bei der Einsaat eines Gemischs mit blühfreudigen Arten oder Zulassung von Selbstbegrünung (Nr. 7.2.4.2)
1.400 DM/715 Euro.

8.2
Bagatellgrenze:500 DM/255 Euro pro Jahr.

B.)
Förderung extensiver Grünlandnutzung

9
Gegenstand der Förderung:

9.1
Extensive Grünlandnutzung

durch eine eingeschränkte Düngung, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und durch

9.1.1
Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (Anlage 1 b) eines Betriebes, indem der Besatz an Rauhfutterfressern

- durch eine Viehbestandsabstockung von Rindern und / oder Schafen,

- eine Flächenaufstockung oder

- eine Kombination von beidem

auf höchstens 1,4 rauhfutterfressende Großvieheinheiten (RGV) (gem. Anlage 1a, Nr. 1) je Hektar Hauptfutterfläche verringert wird,

9.1.2
Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche,

9.1.3
Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Dauergrünland mit einem Besatz von höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche.

10
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

10.1
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1

10.1.1
den durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche (hierzu gehören nur die Futterflächen, für die keine Prämie nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung gewährt wird) zu keiner Zeit um mehr als 10 v.H. überschreitet - für den Fall einer Förderung nach Nummer 9.1.1 ist Nummer 10.1.6.2 zu berücksichtigen - und

10.1.2
kein Dauergrünland (Anlage 1b) in Ackerland umwandelt,

10.1.3
auf dem Dauergrünland

10.1.3.1
keine chemisch-synthetischen Düngemittel (gem. Anlage 3, Nr. 2) sowie keine Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,

10.1.3.2
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufbringt;

10.1.3.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE je Hektar LF entspricht,

10.1.3.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,

10.1.4
auf der Hauptfutterfläche zu keiner Zeit einen Mindestbesatz von 0,3 RGV je Hektar unterschreitet und das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt,

10.1.5
im Falle der Aufstockung der Hauptfutterflächen diese entsprechend dem Zuwendungszweck bewirtschaftet,

10.1.6
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1.1. zusätzlich

10.1.6.1
keine Aufstockung sonstiger RGV vornimmt,

10.1.6.2
den festgesetzten maximalen Viehbesatz vor Ablauf des ersten Jahres der Verpflichtung erreicht und bis zum Ende der Verpflichtung beibehält,

10.1.6.3
die Gesamtzahl rauhfutterfressender Großvieheinheiten (RGV) gegenüber dem Bezugszeitraum (Nummer 11.1.4) nicht erhöht, außer im Falle einer Flächenaufstockung, wobei sich der durchschnittliche RGV-Besatz je Hektar Hauptfutterfläche nicht gegenüber dem festgesetzten maximalen Viehbesatz erhöhen darf,

10.1.7
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1.3

mindestens 0,3 Hektar Ackerfläche, die mindestens seit dem 31.12.1991 ununterbrochen als Ackerfläche gedient hat, in extensiv zu nutzendes Dauergrünland umwandelt.

11
Höhe der Zuwendung

11.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2000/2001:

11.1
im Falle der Förderung nach Nummer 9.1

11.1.1.
bei der Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes (Nr.  9.1.1):

11.1.1.1
im Falle der Verringerung des Viehbestandes, je verringerter GVE Rinder und Schafe

je Hektar Dauergrünland
540 DM/276 Euro,

höchstens jedoch insgesamt je Hektar Dauergrünland
1.080 DM/552 Euro,

mindestens aber insgesamt je Hektar Dauergrünland
300 DM/153 Euro,

11.1.1.2
im Falle der Aufstockung der Fläche,

je Hektar Dauergrünland
300 DM/153 Euro,

11.1.2
bei der Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes (Nr. 9.1.2),

je Hektar Dauergrünland
300 DM/153 Euro,

11.1.3
bei der Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Dauergrünland (Nr. 9.1.3)

je Hektar umzuwandelnde Ackerfläche
840 DM/429 Euro.

11.1.4
Bemessungsgrundlage für die Verringerung des Bestandes an Rindern und Schafen im Falle der Nummer 11.1.1.1 ist der durchschnittliche RGV-Bestand in den letzten drei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung, höchstens der RGV-Bestand bei Antragstellung; die Verringerung wird gemäß dem in der Anlage 1a aufgeführten Umrechnungsschlüssel ermittelt.

11.2
Bagatellgrenze:
500 DM/255 Euro pro Jahr.

C.)
Förderung ökologischer Anbauverfahren

12
Gegenstand der Förderung:

12.1
Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb durch Anwendung der Kriterien der Anlage 3,

13
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

13.1
ein ökologisches Anbauverfahren einführt oder beibehält, das den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien entspricht.

14
Höhe der Zuwendung

14.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2000/2001:

14.1.1
bei der Einführung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb,

je ha Acker- und Dauergrünlandfläche
400 DM/204 Euro,

je ha Ackerfläche mit Gemüseanbau
1.000 DM/511 Euro,

je ha Dauerkulturen
1.900 DM/971 Euro,

je ha sonstige, landwirtschaftlich genutzte Fläche
400 DM/204 Euro,

14.1.2
bei der Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb,

je ha Acker- und Dauergrünlandfläche
300 DM/153 Euro,

je ha Ackerfläche mit Gemüseanbau
500 DM/255 Euro,

je ha Dauerkulturen
1.400 DM/715 Euro;

je ha sonstige, landwirtschaftlich genutzte Fläche
300DM/153 Euro,

14.1.3
für nach Nummern 6.1, 6.2 und 9.1.3 geförderte Flächen wird keine Zuwendung gewährt,

14.1.4
für die Hauptfutterfläche des Betriebes wird keine Zuwendung gewährt, wenn im Betrieb eine Zuwendung nach Nummer 9.1.1 gewährt wird.

14.1.5
Die Rotation des Gemüseanbaus auf den insgesamt beantragten Ackerflächen des Betriebes ist zulässig. Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten Ackerflächen ohne Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus ausgeweitet, so werden die entsprechenden Flächen als Ackerflächen ohne Gemüseanbau gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne Reduzierung der Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen wie Ackerflächen ohne Gemüseanbau gefördert.

14.1.6
Bei Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 - in der jeweils geltenden Fassung - erhalten die Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger jährlich bis zu 200 DM/102 Euro pro ha, höchstens jedoch 2.000 DM/1020 Euro pro Betrieb.

14.2
Bagatellgrenze: 500 DM/255 Euro pro Jahr.

D.)
Förderung der Festmistwirtschaft

15
Gegenstand der Förderung

15.1
Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft durchgängig in mindestens einem der Betriebszweige Milchviehhaltung, Mutterkuhhaltung, Bullenmast, Sauenhaltung oder Schweinemast.

16
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

16.1
den Festmist auf betriebseigenen Flächen ausbringt, eine jährliche Nährstoffanalyse des Festmists vornehmen lässt und nachweisen kann,

16.2
in den berücksichtigten Betriebszweigen die in der Anlage 4 festgelegten Kriterien, insbesondere die Grundsätze einer artgerechten Tierhaltung einhält,

16.3
im Gesamtbetrieb einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 2,0 GVE (gemäß Anlage 1a) je Hektar LF nicht überschreitet und höchstens den Wirtschaftsdünger ausbringt, der diesem Viehbesatz entspricht,

16.4
zu keiner Zeit den im Jahresdurchschnitt zulässigen Viehbesatz um mehr als 10 v.H. überschreitet.

17
Höhe der Zuwendung

17.1
Bemessungsgrundlage

Die Prämie bemisst sich nach den anrechenbaren, im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres gehaltenen GVE aus o.a. Betriebszweigen (Anlage 1a i.V.m. Anlage 4), die mit einem Flächenfaktor von 0,5 ha (berücksichtigungsfähige Fläche je GVE) multipliziert werden.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:

Je ha berücksichtigungsfähige LF:
300 DM/ 153 Euro,

maximal jedoch je Betrieb
12.000 DM/6135 Euro.

17.2
Bagatellgrenze:
1.500 DM/766 Euro pro Jahr.

17.3
Eine Erweiterung der Förderung ist zulässig, sofern der durchschnittliche GVE-Bestand um mindestens 2 GVE erhöht wird.

III.
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen / Sanktionsregelungen

18
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

18.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.

18.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der die markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen, als auch des Viehbesatzes mit dem Antrag auf Auszahlung (Anlage 7) und bei Flächenänderungen mit dem Änderungsantrag der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

18.3
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,

im Falle einer Förderung nach Nummer 6.1 die Acker- oder Dauerkulturfläche des Betriebes,

im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Hauptfutterfläche des Betriebes,

im Falle einer Förderung nach Nummer 12.1 die Betriebsfläche,
muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger für den restlichen Verpflichtungszeitraum die jeweils zusätzlichen Flächen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

18.3.1
Sie / er kann für die zusätzlichen förderungsfähigen Flächen eine Zuwendung beantragen, soweit die Restlaufzeit mindestens 2 Jahre beträgt und die hinzukommende Fläche deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche oder nicht größer als 2 Hektar ist.

Dieser Antrag ist spätestens vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres, für das eine Förderung beantragt wird, bezüglich der zusätzlichen Flächen, schriftlich zu stellen.

18.3.2
Unabhängig von der Restlaufzeit muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in den Fällen, in denen die hinzukommende Fläche nicht deutlich geringer ist als die ursprüngliche Fläche, die zusätzlichen Flächen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann vom Zeitpunkt der Vergrößerung an erneut für die Gesamtfläche eine Zuwendung für weitere fünf Jahre beantragen.

18.4
Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb, oder Teile davon, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden.

Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird.

18.5
Im Falle der Förderung nach Nummer 15.1 muss bei Aufgabe der Festmistwirtschaft in den berücksichtigten Betriebszweigen oder bei Übergang des Betriebes auf andere Personen oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden.

18.6
Die Bestimmungen der Nummern 18.4 und 18.5 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 findet die Bestimmung der Nummer 18.4 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

18.7
Im Falle der Nummer 18.4 und 18.6 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

18.8
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen erweitert werden und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

18.9
Bei einer Förderung nach Nummer 6.1, 6.2, 9.1.3 oder 12.1 wird für Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung stillgelegt sind, keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien gewährt.

18.10
Eine gleichzeitige Förderung nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 ist nicht zulässig. Im Falle der Kombination von Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 sowie Nummer 12.1 mit Nummer 6.2 ist eine Doppelförderung für dieselbe Fläche nicht zulässig.

18.11
Im Falle der Kombination von Nummer 9.1.3 mit den Nummern 9.1.1 oder 9.1.2 ist eine Doppelförderung für dieselbe Fläche nicht zulässig.

18.12
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von mindestens weiteren 5 Jahren aufzubewahren.

18.13
In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

18.14
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

18.14.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.

18.14.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, werden der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst und die zuviel gewährten Zuwendungen zurückgefordert.

18.14.2.1
Die bei der Kontrolle festgestellte Fläche wird darüber hinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese über 3 v.H. oder über zwei Hektar liegt und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v. H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

18.14.2.2
Beträgt die ermittelte Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche mehr als 20 v.H. der festgestellten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

18.14.2.3
Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

18.14.3
Die Nummern 18.14.2 und 18.14.2.1 bis 18.14.2.2 gelten analog für Unterschreitungen des festgestellten GVE-Bestandes gegenüber dem erklärten GVE-Bestand im Falle der Förderung der Festmistwirtschaft (Nr. 15.1). Eine Abweichung von mehr als 3 v.H. oder mehr als 2 Tieren führt hierbei zu einer Kürzung um das Zweifache der festgestellten Differenz, bei einer Abweichung von mehr als 20 v.H. wird keine Zuwendung gewährt.

18.14.4
Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige Viehbesatz gemäß den Nummern 10.1.1 und 16.3 bzw. der im Rahmen der Viehbestandsabstockung gemäß Nummer 9.1.1 festgelegte maximale Viehbesatz überschritten worden ist, wird die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche im jeweiligen Verpflichtungsjahr bei einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes von 10 bis 20 v.H. um 20 v.H. gekürzt. Bei einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes um mehr als 20 v.H. wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt. Im Falle einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,3 RGV je Hektar Hauptfutterfläche ist analog zu verfahren.

18.14.5
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die gesamte nach dieser Richtlinie geförderte Fläche des Betriebes keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

18.14.6
Bei sonstigen Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, die nicht in Flächeneinheiten gemessen oder Teilflächen zugeordnet werden können (insb. Maßnahmen gemäß Nr. 12.1 ), ist analog zu Nr. 18.14.5 zu verfahren.

18.14.7
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang den Umfang des Grünlands im Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.2.2) bzw. jeglichen Grünlandumbruch (Nummer 10.1.2) zu unterlassen, wird, soweit es sich um mehr als 3 v.H. der Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für die Gesamtfläche des Betriebes keine Zuwendung gewährt. Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die Vergangenheit zurückzuzahlen.

18.14.8
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes gekürzt bzw. widerrufen.

18.14.9
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsstelle hat das Landesamt für Agrarordnung sowie ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

18.14.10
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

19
Verfahren

19.1
Antragstellung

19.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 5 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

19.1.2
Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz (beim Verfahren A.) bis C.)) nicht in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt.

19.2
Bewilligungsverfahren

19.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

19.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

19.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 6 zu erteilen.

19.3
Auszahlungsverfahren

19.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

19.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 7 mit dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt) für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

19.4
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Antrags auf Beihilfen für die Landwirtschaft.

19.5
Durchführung der Kontrollen

19.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind für Flächen und Tiere, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

19.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

19.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

20
Weitere Bestimmungen

20.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

20.2
Der Verpflichtungs- und Bewilligungszeitraum verlängert sich nach Ablauf um weitere 5 Jahre, sofern nicht bis 3 Monate vor Ablauf des laufenden Verpflichtungszeitraums

- die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verlängerung durch schriftliche Erklärung ausschließt oder

- die Bewilligungsbehörde die Verlängerung widerruft.

Für die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums um weitere 5 Jahre gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei Beginn der Verlängerung. Die Bewilligungsbehörde teilt den Zuwendungsempfängern die aktuellen Förderbestimmungen rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist mit.

Im Verlängerungszeitraum wird die Zuwendung für die Beibehaltung des im Betrieb eingeführten Produktionsverfahrens gemäß Nummer 6.1, 9.1, 12.1 auf den bisher geförderten Flächen gewährt bzw. für den betreffenden Betriebszweig (Nr. 15.1).

Im Falle einer betrieblichen Erweiterung um zusätzliche Flächen (gemäß Nummer 18.3) oder einer Umwandlung der Verpflichtungen (gemäß Nummer 18.8) bedarf es eines schriftlichen Änderungsantrages der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers vor Beginn des Verlängerungszeitraums.

21
Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft. Der RdErl. vom 7.5.1997 (SMBl. NRW. 7861) tritt zum 31.12.1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis 31.12.1999 bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.

Anlagen

Anlage 1a: Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes

Anlage 1b: Definition Dauergrünland

Anlage 2: Einsetzbare Pflanzenschutzmittel

Anlage 3: Anforderungen an die pflanzliche Erzeugung, Düngung und Tierhaltung

Anlage 4: Mindestanforderungen an das Stallhaltungsverfahren im Rahmen der Förderung der Festmistwirtschaft

Anlage 5: Antrag auf Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

Anlage 5A: Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen

Anlage 5 B: Einführung oder Beibehaltung extensiver Grünlandnutzung

Anlage 5 C: Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren

Anlage 5 D: Einführung oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft

Anlage 6: Zuwendungsbescheid

Anlage 7: Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung mit der

- Anlage Schonstreifen

- Anlage Grünlandwirtschaft

- Anlage Festmistwirtschaft

MBl. NRW. 2000 S. 1059