Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 57 vom 12.10.2000 Seite 1021 bis 1100

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

7861

Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für die Förderung der Durchführung
von Erosionsschutzmaßnahmen
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 31.8.2000
II A 6 - 72.50.12

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABI. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999 (ABI. Nr. L 214 vom 13.8.1999 S. 31), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu Maßnahmen zur Verringerung der Erosion auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig ist die Durchführung eines der nachfolgend näher bezeichneten Verfahren auf den beantragten Flächen:

2.1
Erosionsmindernde Bodenbearbeitungs- und Bestellmaßnahmen auf Ackerflächen in Verbindung mit einer weitgehenden Bodenbedeckung,

2.2
Einsaat mehrjähriger Grasarten auf (Teil-) Schlägen (auch Streifen) auf den förderfähigen Ackerflächen des Betriebes.

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die geförderten Flächen müssen sich in Gebieten befinden, die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als besonders erosionsgefährdete Gebiete anerkannt sind.

4.2
Die geförderten Flächen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und jährlich im Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft angegeben werden.

4.3
Die Landwirtin / der Landwirt verpflichtet sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren, auf den nach diesem Programm geförderten Flächen ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Kulturen anzubauen und ackerbaulichen Maßnahmen durchzuführen (soweit nicht im Einzelfall die Bewilligungsbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulässt):

4.3.1
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.1 im Rahmen der Fruchtfolge:

4.3.1.1
Rübenanbau mit Mulch- oder Direktsaatverfahren,

4.3.1.2
Maisanbau mit Mulch- oder Direktsaatverfahren,

4.3.1.3
Rapsanbau mit Direktsaat- oder Strohmulchverfahren,

4.3.1.4
Kartoffelanbau

- mit vorheriger Zwischenfrucht sowie- nachfolgender Zwischenfrucht, soweit eine Sommerung folgt,

4.3.1.5
Getreideanbau mit Untersaaten oder mit Mulch- bzw. Direktsaatverfahren

4.3.1.6
Leguminosenanbau mit Untersaaten oder mit Mulch- bzw. Direktsaatverfahren,

4.3.1.7
Anbau von Feldgras oder Kleegras.

4.3.2
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.2 für 5 Jahre eine Einsaat mehrjähriger Grasarten auf (Teil-) Schlägen und Streifen vorzunehmen und auf diesen Flächen:

4.3.2.1
den Aufwuchs nicht vor dem 15.6 eines Jahres zu mähen,

4.3.2.2
nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufzubringen,

4.3.2.3
keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,

4.3.2.4
eine mechanische Bearbeitung nur insoweit vorzunehmen, soweit die Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,

4.3.2.5
die Flächen weder selbst noch durch Dritte beweiden zu lassen.

4.4
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht für Flächen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates stillgelegt sind.

4.5
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen, die nach anderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2078/92 oder der VO (EG) Nr. 1257/1999 Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) gefördert werden, ist - mit Ausnahme der Förderung der Extensivierung des Ackerlandes, des Ökologischen Landbaus und der Festmistwirtschaft im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - nicht zulässig.

4.6
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung

5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung

Bagatellgrenze: 500 DM/255 Euro pro Jahr

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 1999/2000 jährlich:

5.4.1.1
im Falle einer Förderung nach Nr. 2.1: 200 DM/102 Euro je ha

5.4.1.2
Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.2 je ha mit mehrjährigen Grasarten eingesäte Fläche:

bis zu einer Ertragsmesszahl (EMZ) von 35 Punkten: 600 DM/306 Euro je ha.

Darüber hinaus erhöht sich die Zuwendung für jeden weiteren EMZ-Punkt um 15 DM/7,50 Euro je ha und Jahr bis zu einer maximalen Höhe von 1.400 DM/715 Euro je ha und Jahr.

5.4.2
Für alle Zahlungen ab dem 1.1.2002 gelten die genannten Euro-Beträge.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Ausscheiden von Vertragsflächen / Umwandlung von Verpflichtungen

6.1.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden.

6.1.2
Die Bestimmung der Nr. 6.1.1 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 findet die Bestimmung der Nr. 6.1.1 ferner keine Anwendung, wenn die Fläche, für die eine Beihilfe gewährt wird, um weniger als 5 v.H. während des gesamten Verpflichtungszeitraumes verringert wird oder wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.

6.1.3
Im Falle der Nr. 6.1.1, 6.1.2 Satz 2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

6.1.4
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen erweitert werden und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist.
Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.2
Fälle höherer Gewalt

In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.3
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.3.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.

6.3.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, werden der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst und die zuviel gewährten Zuwendungen zurückgefordert.

6.3.2.1
Die bei der Kontrolle festgestellte Fläche wird darüberhinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese über 3 v.H. oder über zwei Hektar liegt und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v. H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.3.2.2
Beträgt die ermittelte Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche mehr als 20 v.H. der festgestellten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.3.2.3
Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.3.3
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Bewilligungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

6.3.4
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes gekürzt bzw. widerrufen.

6.3.5
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsstelle hat das Landesamt für Agrarordnung sowie ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

6.3.6
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

7
Verfahren

7.1
Antragstellung

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 3 mit dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt) für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.

7.5
Durchführung der Kontrollen

7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind für Flächen, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - u. a. in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABI. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1 - 2090.111 - in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in der jeweils gültigen Fassung.

8
Weitere Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.

Anlagen:

Anlage 1: Antrag auf Förderung von Maßnahmen zum Erosionsschutz

Anlage 1A: Flächenaufstellung zum Antrag auf Förderung von Maßnahmen zum Erosionsschutz

Anlage 2: Zuwendungsbescheid

Anlage 3: Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung von Maßnahmen zum Erosionsschutz

MBl. NRW. 2000 S. 1088