Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 58 vom 13.10.2000 Seite 1101 bis 1140

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21 für Auszubildende vom 30. Juni 2000
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21 für Auszubildende vom 30. Juni 2000

20319

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21
für Auszubildende
vom 30. Juni 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.20.07 - 3/00
v. 4.9.2000

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der mit Wirkung ab 01. April 2000 an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 20 vom 05. März 1999 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 31.03.1999 - SMBl. NRW. 20319 -) getreten ist, geben wir bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21
für Auszubildende
vom 30. Juni 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird gemäß § 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 Folgendes vereinbart:

§ 1
Ausbildungsvergütung

(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001
im ersten Ausbildungsjahr 1128,80 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1218,02 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1299,91 DM,
im vierten Ausbildungsjahr 1413,54 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001
im ersten Ausbildungsjahr 1155,89 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1247,25 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1331,11 DM,
im vierten Ausbildungsjahr 1447,46 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an
im ersten Ausbildungsjahr 591,00 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 637,71 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 680,59 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 740,07 Euro.

(2) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend.

§ 2
Zulagen, Zuschläge

(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages für Auszubildende) können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.

(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/§ 23 BMT-G beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 20 DM gezahlt werden.

Vom 1. Januar 2002 an beträgt der monatliche Pauschalzuschlag 10,23 Euro.

§ 3
Unterkunft und Verpflegung

A.
Für den Bereich des Bundes
und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 um 251,54 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 um 257,58 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an um 131,70 Euro

gekürzt.

(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung monatlich

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 um 64,57 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 um 66,12 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an um 33,81 Euro,

gewährt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 um 186,97 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 um 191,46 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an um 97,89 Euro

gekürzt.

B.
Für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände

Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden.

§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekündigt werden.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Auswirkungen der Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf den Fahrkostenanteil gemäß § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende:

Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende beträgt monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind

- vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 (6 v. H. von 1.128,80 DM =) 67,73 DM

- vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 (6 v. H. von 1.155,89 DM =) 69,35 DM

- vom 1. Januar 2002 an (6 v. H. von 591 Euro =) 35,46 Euro.

Da jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende Beträge unter 3,- DM ( ab 1. Januar 2002 an 1,53 Euro) nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich für die Zeit

- vom 1. April 2000 bis zum 31. August 2001 auf mindestens 70,73 DM

- vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 auf mindestens 72,35 DM

- vom 1. Januar 2002 an auf mindestens 36,99 Euro

belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatsächlichen Fahrkosten zu erstatten.

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

MBl. NRW. 2000 S. 1122