Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 58 vom 13.10.2000 Seite 1101 bis 1140

Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000
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Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000

203310

Monatslohntarifvertrag Nr. 4
zum MTArb
vom 30. Juni 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.04 - 2/00
v. 4.9.2000

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb vom 5.3.1999 (bekanntgegeben mit Gem. RdErl. v. 31.3.1999 - SMBl. NW. 203310) getreten ist, geben wir bekannt:

Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb
vom 30. Juni 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und *)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes und der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind. Er gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2
Löhne für die Monate April bis Juli 2000

Für die Monate April bis Juli 2000 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 5. März 1999.

§ 3
Einmalzahlung

(1) Die Arbeiter erhalten für die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 DM.

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM für jeden Kalendermonat, für den der Arbeiter

a) keinen Anspruch auf Bezüge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge) gegen einen unter den MTArb/MTArb-O fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird,

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29

Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen

nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

(2) Für die Einmalzahlung gilt § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb entsprechend. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 MTArb steht von der Einmalzahlung der jeweils geltende Vomhundertsatz zu. Maßgebend für die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am 1. April 2000; bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfähig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden nicht auf Arbeiter angewandt, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis

wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge einer Rente wegen Alters nach den §§ 37, 236, 237 oder 237a SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 4
Lohntabelle

(1) Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) sind

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 1,

b) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 2 und

c) vom 1. Januar 2002 an in der Anlage 3 (Euro-Tabelle)

festgelegt.

(2) Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes beträgt

vom 1. August 2000 bis 31. August 2001
für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 166,34 DM und
für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 196,46 DM,

vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001
für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 170,33 DM und
für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 201,18 DM,

vom 1. Januar 2002 an
für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 87,09 Euro und
für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 102,86 Euro

monatlich.

Protokollnotiz:
Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.

§ 5
Sozialzuschlag

(1) Der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb beträgt für die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 165,61 DM,

b) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 169,58 DM und

c) vom 1. Januar 2002 an 86,70 Euro

monatlich.

(2) Der Sozialzuschlag erhöht sich

a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001

für Arbeiter mit Entlohnung nach

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

den Lohngruppen 1, 1 a und 2

10,00 DM

50,00 DM,

den Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a

10,00 DM

40,00 DM,

der Lohngruppe 4

10,00 DM

30,00 DM,

b) für die Zeit vom 1. Januar 2002 an

für Arbeiter mit Entlohnung nach

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

den Lohngruppen 1, 1 a und 2

5,11 Euro

25,56 Euro,

den Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a

5,11 Euro

20,45 Euro,

der Lohngruppe 4

5,11 Euro

15,34 Euro.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld auf Grund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der

Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 4 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb oder des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat

a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält oder

b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,

wird für die Anwendung des Satzes 1 der höheren Lohngruppe zugeordnet.

Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird - wenn sich dadurch die Bezüge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus der höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 3.

§ 6
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 4 und 5 am 1. August 2000 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekündigt werden.

Berlin, den 30. Juni 2000

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf folgendes hin:

1.
Mit dem Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb werden die Monatstabellenlöhne und die Sozialzuschläge ab 1.8.2000 um 2,0 v.H. erhöht; eine weitere Erhöhung um 2,4 v.H. folgt am 1.9.2001.

2.
Der Zuschlag nach § 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb beträgt ab 1.8.2000 1,60 v.H. (80 v.H. von 2,0 v.H.) und ab 1.9.2001 1,92 v.H. (80 v.H. von 2,4 v.H.), der nach § 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb maßgebende Erhöhungssatz ab 1.8.2000 2,0 v.H. und ab 1.9.2001 2,4 v.H.

3.
Die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL II beträgt vom 1.8.2000 - 31.8.2001 11,17 DM, vom 1.9.2000 - 31.12.2001 11,44 DM und vom 1.1.2002 an 5,85 EURO. Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschläge:

in der Zeit vom

1. August 2000

bis 31. August 2001

1. September 2001

bis 31. Dezember 2001

1. Januar 2002

an

In der Zuschlagsgruppe I

0,56 DM

0,57 DM

0,29 Euro

in der Zuschlagsgruppe II

0,67 DM

0,69 DM

0,35 Euro

in der Zuschlagsgruppe III

0,89 DM

0,92 DM

0,47 Euro

in der Zuschlagsgruppe IV

1,12 DM

1,14 DM

0,59 Euro

in der Zuschlagsgruppe V

1,34 DM

1,37 DM

0,70 Euro

in der Zuschlagsgruppe VI

1,56 DM

1,60 DM

0,82 Euro

in der Zuschlagsgruppe VII

1,79 DM

1,83 DM

0,94 Euro

in der Zuschlagsgruppe VIII

2,23 DM

2,29 DM

1,17 Euro

in der Zuschlagsgruppe IX

2,79 DM

2,86 DM

1,46 Euro

in der Zuschlagsgruppe X

3,46 DM

3,55 DM

1,81 Euro

Die Taucherzuschläge betragen ab 1. August 2000 je Stunde bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m = 28,47 DM,
von über 5 bis 10 m = 34,66 DM,
von über 10 bis 15 m = 43,31 DM,
von über 15 bis 20 m = 55,71 DM,
über 20 m je 5 m um = 12,36 DM,
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug = 6,57 DM.

4.
Nach § 41 MTArb erhalten Arbeiter neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse ein Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde.

Auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30.6.2000 - § 5 und die Anlage 5a, 5b und 5c - (bekanntgegeben mit dem Gem.Rd.Erl. v. 4.9.2000) wird insoweit verwiesen.

Der Sozialzuschlag erhöht sich für Arbeiter

mit Entlohnung nach den Lohngruppen

für das erste zu berücsichtigende Kind um

für jedes weitere zu be rücksichtigende Kind um

1,1 a und 2

10,-- DM; 5,11 EURO

50,-- DM; 25,56 EURO

2 a, 3 und 3 a

10,-- DM; 5,11 EURO

40,-- DM; 20,45 EURO

4

10,-- DM; 5,11 EURO

30,-- DM; 15,34 EURO


Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 32 zum BAT sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat

a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält,

b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer Zulage den Betrag des Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Stufe erreicht,

wird für die Anwendung des Satzes 2 der höheren Lohngruppe zugeordnet.

Zu dem Erhöhungsbetrag haben die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandsregelung vereinbart. Wegen der Durchführung der Besitzstandsregelung wird auf Abschnitt B Nr. 6 d. Gem. RdErl. v. 09.03.1993 (MBl. NW. 1993 S. 696/SMBl. NW. 20330) hingewiesen.

5.
Die Hinweise, die wir unter Abschnitt B Nr. 1zum Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30.6.2000 (bekanntgegeben mit dem Gem.Rd.Erl. v. 4.9.2000 - SMBl. NW 20330) gegeben haben, gelten hinsichtlich der auch den Arbeitern zustehenden Einmalzahlung entsprechend.

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

MBl. NRW. 2000 S. 1133