Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 59 vom 17.10.2000 Seite 1141 bis 1178

Tarifvertrag vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge
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Tarifvertrag vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

203304

Tarifvertrag
vom 30. Juni 2000
zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4150 - 1.17 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
II A 2 - 7.69 - 1/00 v. 4.9.2000

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 - SMBl. NW. 203304 -, sowie die übrigen für den Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Zuwendungstarifverträge (vgl. dazu Abschnitt B dieses RdErl.) geändert worden sind, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
vom 30. Juni 2000
zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung der Zuwendungstarifverträge

Die Protokollnotiz bzw. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für

1.
Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 15. März 1999,

2.
Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 15. März 1999,

3.
Arbeiter vom 12. Oktober 1973 (VKA), zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 15. März 1999,

4.
Auszubildende vom 12. Oktober 1973 (Bund/TdL), zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 15. März 1999 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen,

5.
Auszubildende vom 12. Oktober 1973 (VKA), zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 15. März 1999 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen,

6.
Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 15. März 1999 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen,

7.
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 15. März 1999 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen,

8.
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 15. März 1999 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen,

wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 werden die Worte "und am 27. Februar 1999" durch die Worte ", am 27. Februar 1999 und am 13. Juni 2000" und

aa) in den unter Nrn. 1, 2 und 3 bezeichneten Tarifverträgen die Worte "89,62 v. H." durch die Worte "vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 87,86 v. H. und vom 1. September 2001 an 85,80 v. H.",

bb) in den unter Nrn. 4 und 5 bezeichneten Tarifverträgen die Worte "90,78 v. H." durch die Worte "vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 89,00 v. H. und vom 1. September 2001 an 86,91 v. H.",

cc) in den unter Nrn. 6, 7 und 8 bezeichneten Tarifverträgen die Worte "89,62 v. H." durch die Worte "vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 87,86 v. H. und vom 1. September 2001 an 85,80 v. H."

ersetzt.

b) In Unterabsatz 2 wird das Datum "1. April 2000" durch das Datum "1. November 2002" ersetzt.

§ 2
Weitere Änderungen

Die in § 1 unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tarifverträge werden jeweils in § 1 Abs. 2 Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 Buchst. d werden die Worte " § 36, § 37 oder § 40" durch die Worte "§ 37, § 40, § 236 oder § 236 a" ersetzt.

b) In Nr. 4 Buchst. c werden die Worte "§ 39" durch die Worte "§ 237 a" ersetzt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt

a) hinsichtlich der in § 1 Nrn. 4 bis 8 bezeichneten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. April 2000,

b) hinsichtlich der in § 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Tarifverträge am 1. August 2000

in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages (der Tarifverträge) weisen wir auf folgendes hin:

1.
Die Tarifverträge enthalten die notwendigen redaktionellen Anpassungen, soweit sie aus der Festschreibung der Zuwendung resultieren.

Der Bemessungssatz für die Zuwendung an Angestellte und Arbeiter ändert sich ab 1. August 2000, der Bemessungssatz für die Zuwendung an Schülerinnen/Schüler, Praktikanten/Praktikantinnen sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum bereits ab dem 1. April 2000 von 89,62 v. H. auf 87,86 v. H. und nochmals ab 1. September 2001 einheitlich für alle vorgenannten Beschäftigtengruppen auf 85,80 v. H.

Für Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag an Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen, vermindert sich der Bemessungssatz ab dem 1. April 2000 von 90,78 v.H. auf 89,00 v. H. und ab 1. September 2001 auf 86,91 v. H.

2.
Die für den Angestelltenbereich getroffene Regelung gilt entsprechend für den

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973

- SMBl. NW. 203314 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 - SMBl. NW. 20319 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen(Praktikanten) vom 17. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 - SMBl. NW. 20319 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, v. 21. April 1986, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 2.7.1986 - SMBl. NW. 20310 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 26.1. 1988 - SMBl. NW. 203304 -.

3.
Die in § 1 Nrn. 3 und 5 aufgeführten Tarifverträge betreffen nicht das Land.

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende und Arbeiter

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

MBl. NRW. 2000 S. 1175