Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 62 vom 25.10.2000 Seite 1249 bis 1258

Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten vom 20. Mai 2000
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Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten vom 20. Mai 2000

2123

Änderung der Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum
Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten
vom 20. Mai 2000

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2000 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), folgende Änderung der Gebührenordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten beschlossen:

Artikel I

Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westf.-Lippe für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten vom 24. Mai 1997 (SMBL. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag "125,- DM" wird durch den Betrag "165,- DM" ersetzt.

2.a)
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag "3.300,- DM" wird durch den Betrag "4.150,- DM" ersetzt.

2.b)
§ 2 Abs. erhält folgende Fassung:

"(3) Die Gebühr kann in drei Raten gezahlt werden. Die erste und zweite Rate mit einer Gebühr von jeweils 1.400,-- DM wird zu Beginn des Fortbildungslehrganges und zu Beginn des dritten Monats der Aufstiegsfortbildung fällig, die dritte Rate in Höhe von 1.350,-- DM wird zu Beginn des sechsten Monats der Aufstiegsfortbildung fällig."

3.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag "350,- DM" wird durch den Betrag "375,- DM" ersetzt.

4.
In § 4 werden die Worte "Verwaltungshelferin" und "Verwaltungshelfer" durch die Worte "Verwaltungsassistentin" und "Verwaltungsassistenten" ersetzt.

Artikel II

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 4. August 2000

Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0810.74.2 -
Im Auftrag

(Dr. Weber)

Ausgefertigt.

Münster, den 16. August 2000

Dr. Dr. J. Weitkamp
Präsident der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2000 S. 1256