Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 62 vom 25.10.2000 Seite 1249 bis 1258

Verbot des Vereins "Skinheads Allgäu e.V."
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verbot des Vereins "Skinheads Allgäu e.V."

2180

Verbot des Vereins
"Skinheads Allgäu e.V."

Bek. d. Innenministeriums
v. 12.9.2000 - IV A 3 - 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I. S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 22.7.1996 - ID 8-12334.9-2 - bekannt:

Verbotsverfügung :

I.

1.
Die Tätigkeit und die Zwecke des Vereins "Skinheads Allgäu" laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der Verein "Skinheads Allgäu" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein "Skinheads Allgäu" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des Vereins "Skinheads Allgäu" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen den Verein "Skinheads Allgäu" werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins "Skinheads Allgäu" darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins "Skinheads Allgäu" dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des Vereins "Skinheads Allgäu" zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein "Skinheads Allgäu" dessen verfassungswidrigen Betrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

II.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

Die gegen das Verbot eingereichte Klage wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1999 abgewiesen. Gegen das Urteil wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gem. § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals gekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gem. § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 01.12.2000 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 01.12.2000 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2000 S. 1257