Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 62 vom 25.10.2000 Seite 1249 bis 1258

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

7824

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 12.9.2000 - II B 5 - 2406-6444

Der RdErl. v. 22.04.1998 (MBl. NRW.1998 S. 661) wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 2.1 werden die Worte "Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben ...bis - Exkursionen" gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

"Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

2.1.1
Schulungen zur Vermittlung technischer Hilfe (z.B. Kurse und andere Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Honigerzeugung, -gewinnung und -qualität und dem Absatz von Honig und dessen Vermarktung dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln).
Schulungsausgaben sind z. B. Fahr- und Übernachtungskosten der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle Hilfsmittel, Ausgaben für Exkursionen.

2.1.2
Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Nutzung durch antragsberechtigte Institutionen sowie Ausstattung dieser Lehrbienenstände mit Lehr- und Schulungsmaterial (z. B. Broschüren, Bücher, Videofilme, Overheadprojektoren, Beschallungsanlagen, Fotoapparate, Lehrtafeln, Mikroskope, Fernseher),
spezielles imkerisches Gerät (z. B. Beuten, Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handfraktometer, Modelle zur Honigbiologie)."

2.
In der Nummer 2.2 werden an das Wort "Schulung" die Buchstaben "en" angehängt, das Wort "und" gestrichen und durch die Wörter "auch mit" ersetzt.

3.
Die Nummer 2.3 wird gestrichen.

4.
Die Nummer 2.4 wird Nummer 2.3 und die Nummer 2.5 Nummer 2.4

5.
In der Nummer 2.4 Abs. 2 wird die Ressortbezeichung "Ministerium für Umwelt, raumordnung und Landwirtschaft" gestrichen und ersetzt durch "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen".

6.
In der Nummer 3 werden die Worte "Landesanstalt für Bienenzucht in Mayen" durch die Worte "Staatliche Lehr- und Versuchanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, (SLVA) Fachbereich Bienenkunde, Mayen" ersetzt.

7.
In der Nummer 5.2 wird das Wort ", Festbetragsfinanzierung" angefügt.

8.
Die Nummern 5.2.1 bis 5.2.5 werden gestrichen und erhalten folgende Fassung:

5.2.1
Bei Schulungen nach 2.1.1 Festbetragsfinanzierung 40, --DM/ Teilnehmer und Tag und für Beschaffungen gemäß Nr. 2.1.2 Anteilfinanzierung bis zu 90 v.H.

5.2.2
Bei Schulungen nach 2.2 Festbetragsfinanzierung 80, --DM / Teilnehmer und Tag (Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nr. 2.2 Vollfinanzierung.

5.2.3
Bei 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 v.H.

9.
Bei der Nummer 8.4 werden folgende Sätze angefügt: " Soweit Lehrgänge nach 2.1.1 und Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 11.222 VV zu § 44 LHO zugelassen. Dieser ist mit einer Teilnehmerliste nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen."

Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 16. Oktober 2000 in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1257