Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 63 vom 30.10.2000 Seite 1259 bis 1278

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 1.9.2000 - IIA4 - 2572.01

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für den Aufbau von Betriebsführungsdiensten.

1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch begleitende Beratung und laufende Kontrolle der Betriebsabläufe zur Unterstützung des produktionstechnischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen Betriebsmanagements sowie des Qualitäts- und Umweltmanagements.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben landwirtschaftlicher Betriebe, die Leistungen eines Betriebsführungsdienstes in Anspruch nehmen. Dazu gehören insbesondere

- Beiträge zu den Betriebsführungsdiensten,

- Sonderauswertungen von Buchführungsunterlagen, die vom Betriebsführungsdienst verlangt werden,

- Kosten notwendiger Laboruntersuchungen, die vom Betriebsführungsdienst verlangt werden,

- sonstige Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Betriebsführungsdienste nach Nr. 4.2

3
Zuwendungsempfänger

- Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft nach ALG leiten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsfähig sind Landwirte bzw. Arbeiternehmerinnen / Arbeitnehmer nach Nr. 3,

- die sich zu Betriebsführungsdiensten mit mindestens 15 Betrieben zusammenschließen und

- deren Betriebsführungsdienst von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist.

4.2
Betriebsführungsdienste können folgende Gruppen von Betrieben umfassen:

4.2.1
Betriebe, die eine Datengrundlage schaffen

Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, eine Datengrundlage für die Verbesserung des Betriebsmanagements zu schaffen.

Mindestvoraussetzungen:

- Nährstoffanalyse und Düngeplan (jährlich),

- Einrichtung einer Buchführung,

- Unternehmensanalyse.

4.2.2
Betriebe, die Umwelt-, Betriebs- und Marktdaten erfassen und auswerten

Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, zusätzlich zu den unter 4.2.1 genannten Anforderungen regelmäßig einen Betriebszweig datenmäßig zu erfassen und auswerten zu lassen sowie die anfallenden Marktdaten zu dokumentieren und analysieren zu lassen.

Mindestvoraussetzungen:

- Voraussetzungen wie unter 4.2.1,

- Betriebszweigauswertung (jährlich),

- Marktdatenanalyse.

4.2.3
Betriebe mit Anforderungen, die über 4.2.2 hinausgehen

Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, zusätzlich zu den unter 4.2.2 genannten Anforderungen eine gesamtbetriebliche Auswertung sowie eine betriebswirtschaftliche und / oder produktionstechnische Intensivberatung im Sinne eines leistungs- und umweltbezogenen Controllings durchführen zu lassen.

Mindestvoraussetzungen:

- Voraussetzungen wie unter 4.2.2,

- Auswertung und Abrechnung des Gesamtbetriebes,

- regelmäßige Durchführung und Bereitstellung von Futter- und Bodenanalysen für Umweltbilanzen,

- betriebswirtschaftliche und / oder produktionstechnische Intensivberatung.

4.3
Betriebsführungsdienste müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 15 Personen.

- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich schriftlich für die Zeit von fünf Jahren zur Teilnahme verpflichten. In begründeten Fällen kann ein früheres Ausscheiden anerkannt werden.

- Der Betriebsführungsdienst muss einer Beratungsorganisation angehören und von dieser betreut werden.

- Der Betriebsführungsdienst muss von der zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.

4.4
Betriebsführungsdienste werden auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.

4.5
Zuständige Landesbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze:

100 Deutsche Mark (DM) / 50 Euro (€) pro Jahr

5.3
Form der Zuwendung:

Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung:

Zuschuss bis zur Höhe von 30 % der für den Betrieb entstehenden Kosten und Beiträge, max. im

1. Jahr 600 DM / 300 €

2. Jahr 500 DM / 250 €

3. Jahr 500 DM / 250 €

4. Jahr 450 DM / 225 €

5. Jahr 450 DM / 225 €

5.5
Dauer der Zuwendung:

max. 5 Jahre

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.3 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuschüsse werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 auf das von der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung geführt.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften für das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. September 2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

MBl. NRW. 2000 S. 1263