Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 66 vom 8.11.2000 Seite 1315 bis 1342

Durchführungshinweise zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Durchführungshinweise zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

I.

20310

Durchführungshinweise zum
Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
II A 2 - 7.71 - v.26.9.2000

Die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 6. Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem.RdErl. v. 27.10.1998 - SMBl. NRW 20310) werden wie folgt geändert und ergänzt:

1.
Die den Hinweisen vorangestellte Übersicht wird wie folgt ergänzt:

"VIII.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ATZ"

2.
Nach Abschnitt VII. der Durchführungshinweise (vor den Anlagen) wird folgender Text eingefügt:

"VIII.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ATZ

A.
Zu § 1 des Änderungstarifvertrages

1
Zu § 1 Nr. 1 (= § 2 TV ATZ)

1.1
Buchstabe a

Die Regelung stellt eine redaktionelle Änderung dar. Ziel ist es, im TV ATZ einheitlich den Begriff "Altersteilzeitarbeit" zu verwenden.

1.2
Buchstabe b

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494) ist der Geltungsbereich des Altersteilzeitgesetzes ab 1. Januar 2000 auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erstreckt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 haben die Tarifvertragsparteien auch im tariflichen Bereich die Möglichkeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geschaffen, Altersteilzeit zu vereinbaren, soweit sie die übrigen tariflich festgelegten Altersteilzeitvoraussetzungen erfüllen.

In dem durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 redaktionell neu gefassten § 2 Abs. 1 TV ATZ ist im letzten Halbsatz festgelegt worden, dass es sich bei dem vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handeln muss. Der Altersteilzeitarbeitnehmer darf also nicht geringfügig beschäftigt sein. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn sie weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und der Verdienst nicht mehr als 630 DM monatlich beträgt (§ 8 SGB IV).

Zu beachten ist, dass nach § 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch in den Fällen besteht, in denen ein Arbeitnehmer zwar weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 630 DM verdient und sich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet. Der Arbeitnehmer wäre nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt mit der Folge, dass keine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes mehr vorläge. In der betrieblichen Praxis sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in derartigen Fällen eine Arbeitslosmeldung zum Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung führen würde und hiermit nachteilige Folgen (Nichtvorliegen von Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes und des Tarifvertrages) verbunden sind.

1.3
Buchstabe c

Bei der Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (vgl. 1.1).

1.4
Buchstabe d

Durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) ist der Zeitraum für den Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum
31. Dezember 2009 verlängert worden. Nach bisheriger Rechtslage musste der Arbeitnehmer spätestens am 31. Juli 2004 in Altersteilzeit eingetreten sein. Entsprechend der Verlängerung des Altersteilzeitgesetzes haben die Tarifvertragsparteien nun auch für den Bereich des TV ATZ nachvollzogen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 beginnen muss.

2
Zu § 1 Nr. 2 (= § 3 TV ATZ)

2.1
Buchstabe a

Nachdem der Geltungsbereich des TV ATZ durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erstreckt worden ist, war die nach bisheriger Rechtslage geregelte Anknüpfung an die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit neu zu fassen. Nach der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Neuregelung in § 3 Abs. 1 TV ATZ muss die durchschnittliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nun die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit betragen. Der Begriff der bisherigen Arbeitszeit wird in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ in Anlehnung an die Regelung des § 6 AtG definiert. Bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die zuletzt vereinbarte, höchstens aber diejenige Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, bleiben bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit ausser Betracht. Sollten sich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit keine vollen Stundenbeträge ergeben, kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

Die Rundungsregelung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ findet in Anknüpfung an die entsprechende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 AtG nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nur dann Anwendung, wenn eine durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt wird. Hätte der Arbeitnehmer z. B. in den letzten 24 Monaten stets mit 36,5 Std/wchtl. gearbeitet und betrüge die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit somit 18,25 Stunden, so läge kein Fall des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ vor, da keine durchschnittliche Arbeitszeit aus unterschiedlichen Arbeitszeiten zu ermitteln war. Entsprechend der gleich lautenden Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 AtG würde sich in diesem Fall die Frage der Rundung nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ somit nicht stellen.

Beispiel 1:

Beginn der Altersteilzeitarbeit 1. August 2000

vereinbarte Arbeitszeit am 31. Juli 2000:
35 Std/wchtl.
vereinbarte Arbeitszeit

a) vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 (5 Monate): 30 Std/ wchtl.

b) vom 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2000 (19 Monate): 35 Std/wchtl.

vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (5 x 30 + 19 x 35) : 24 = 33,958 Stunden wöchentlich

Obwohl die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit 35 Stunden wöchentlich betragen hat, können als bisherige Arbeitszeit nur 33,958 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt werden (durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden; in diesem Fall kann die bisherige Arbeitszeit, die dann auch Grundlage für die Altersteilzeitentgeltberechnung wäre, 33 oder 34 Stunden wöchentlich betragen. Während der Altersteilzeitarbeit wäre arbeitsvertraglich dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 16,5 oder 17 Stunden zu vereinbaren.

Beispiel 2:

Beginn der Altersteilzeitarbeit 1. August 2000

vereinbarte Arbeitszeit am 31. Juli 2000:
38,5 Std/wchtl.
vereinbarte Arbeitszeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2000 (24 Monate):
38,5 Std/wchtl.

Die bisherige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Eine Rundung der Arbeitszeit kommt hier nicht in Betracht, da in diesem Fall eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht zu ermitteln ist. Es gilt die vor der Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Beispiel 3:

Beginn der Altersteilzeitarbeit 1. Januar 2001

vereinbarte Arbeitszeit am 31. Dezember 2000: 32 Std/wchtl.
vereinbarte Arbeitszeit

a) vom 1. Januar 1999 bis 31. August 1999 (8 Monate): 38,5 Std/wchtl.

b) vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 (16 Monate): 32 Std/wchtl.

vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate

(8 x 38,5 + 16 x 32) : 24 = 34,166 Stunden wöchentlich.

Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32 Stunden. Es gilt die niedrigere Arbeitszeit, obwohl sich im Durchschnitt der letzten 24 Monate eine Arbeitszeit von 34,166 Std./wchtl. ergibt. Zu einer Rundung nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ kann es nicht kommen, da die vor dem Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit hier maßgebend ist.

In der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ist die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich nur mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern möglich gewesen. Allerdings hatte die Bundesanstalt für Arbeit es bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen, dass Arbeitnehmer, die die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit geringfügig unterschritten haben, ebenfalls Altersteilzeit vereinbaren konnten. Nachdem durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 ab dem 1. Januar 2000 die Möglichkeit des Abschlusses von Altersteilzeitvereinbarungen mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschaffen worden ist, spielte die Frage der "geringfügigen Unterschreitung", an die auch die Tarifvertragsparteien für den Bereich des TV ATZ angeknüpft hatten, rechtlich keine Rolle mehr. Durch das o. g. Gesetz vom 20. Dezember 1999 ist in § 15 c AtG für vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen geregelt, dass diese nach der alten Rechtslage weitergeführt werden können und auch Förderleistungen insofern nach den bisher vereinbarten Vertragsbedingungen gezahlt werden. Für den tariflichen Bereich bestehen hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossenen Altersteilzeitverträge keine Bedenken, entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu verfahren und diese nach den bisherigen Bedingungen weiterlaufen zu lassen.

2.2
Buchstabe b

In der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 1 TV ATZ war bisher nur für die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallenden Kraftfahrer geregelt, dass die den Pauschalgruppen zu Grunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit gilt. Da auch im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein entsprechender Regelungsbedarf für Pauschallohnkraftfahrer besteht, ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung auf im Bereich der VKA bestehende tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend übertragen worden.

2.3
Buchstabe c

Die Ergänzung der Protokollerklärung ist aus den in 2.2 aufgeführten Gründen erfolgt.

3
Zu § 1 Nr. 3 (= § 4 TV ATZ)

Bei der Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Da der Geltungsbereich des TV ATZ auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erstreckt worden ist, konnte nicht mehr wie bisher auf die "Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen" Arbeitszeit abgestellt werden.

4
Zu § 1 Nr. 4 (= § 5 TV ATZ)

4.1
Buchstabe a

In § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ wird durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 nun der Begriff "Entgelte" von den Tarifvertragsparteien verwandt, wodurch verdeutlicht wird, dass die Regelung sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter gilt.

4.2
Buchstabe b

4.2.1
Doppelbuchstabe aa

Wegen der Erstreckung der tariflichen Altersteilzeitregelungen auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer konnte in § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ nicht mehr auf den bisher verwendeten Begriff des Vollzeitarbeitsentgelts abgestellt werden. Die Tarifvertragsparteien haben daher in Anknüpfung an die Formulierung des § 6 AtG geregelt, dass im Rahmen der 83 v.H.-Berechnung dasjenige Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) zu beanspruchen hätte (bisheriges Arbeitsentgelt).

Da die 83 v.H.-Tabelle für das Kalenderjahr 2000 nur Arbeitsentgelte ab 2.600,00 DM ausweist, durch die Einbeziehung der Teilzeitkräfte aber als bisheriges Arbeitsentgelt auch Beträge unterhalb dieser Grenze maßgebend sein können, reiche ich als Anlage 1 zu diesem Schreiben die fehlenden Seiten hiermit nach. Die Tabelle beginnt nunmehr - wie die Mindestnettobetragsverordnung - bereits bei einem bisherigen monatlichen Arbeitsentgelt von 10,00 DM.

Die bereits vorliegende 83 v.H.-Tabelle ist ab 1. Juli 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der ersten Spaltenüberschrift das Wort "Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte "Bisheriges Arbeitsentgelt" zu ersetzen ist.

4.2.2
Doppelbuchstabe bb

In § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ ist das Wort "Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte "bisheriges Arbeitsentgelt" zu ersetzen gewesen (vgl. 4.2.1). Auch wurde wiederum im Rahmen einer redaktionellen Korrektur das Wort "Vergütungen" durch das Wort "Entgelte" ersetzt (vgl. 4.1).

4.2.3
Doppelbuchstabe cc

Die redaktionellen Korrekturen in § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ sind aus den in 2.2 und 4.2.1 genannten Gründen erforderlich gewesen.

4.2.4
Doppelbuchstabe dd

Die redaktionelle Korrektur ist aus dem in 4.2.1 genannten Grund erfolgt.

4.3
Buchstabe c

Da durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 in § 15 Satz 1 AtG nun zwei Verordnungsgrundlagen enthalten sind (zum einen Mindestnettobetragsverordnung, zum anderen Verordnung zur Bestimmung des Teilzeitnettoentgelts), ist die Verweisung in § 5 Abs. 3 TV ATZ neu gefasst worden.

4.4
Buchstabe d

In § 5 Abs. 4 TV ATZ ist der Begriff des Vollzeitarbeitsentgelts ebenfalls durch den Begriff des bisherigen Arbeitsentgelts ersetzt worden (vgl. 4.2.1).

Aus dem Verweis auf das in § 5 Abs. 2 TV ATZ geregelte Arbeitsentgelt ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien bei der "90 v.H.-Berechnung" nach § 5 Abs. 4 TV ATZ eine dem § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b AtG entsprechende Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen wollen. Auf Grund der Verweisung sind auch die Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (letztere jedoch ohne Vergütungen für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit) bei dem der Berechnung der zusätzlichen Rentenbeiträge zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

4.5
Buchstabe e

Durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 ist die Förderungshöchstdauer in Bezug auf Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit bei Altersteilzeitarbeit von bisher fünf auf nunmehr sechs Jahre verlängert worden. In Anknüpfung daran wurde § 5 Abs. 6 TV ATZ redaktionell angepasst.

4.6
Buchstabe f

Die Änderungen in § 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ haben lediglich redaktionellen Charakter.

5
Zu § 1 Nr. 5 (= § 7 TV ATZ)

In § 7 TV ATZ ist der Verweis auf das so genannte Blockmodell durch Zitierung des § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ konkretisiert worden.

6
Zu § 1 Nr. 6 (= § 8 TV ATZ)

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht sozialversicherungspflichtig und werden bei der Bemessung des Krankengeldes, Versorgungskrankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes nicht berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 AtG). In Fällen des Bezugs einer solchen Entgeltersatzleistung tritt die Bundesanstalt unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Arbeitgebers. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 ist geregelt worden, dass Entsprechendes auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhält. § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ist an diese gesetzliche Änderung angepasst worden.

7
Zu § 1 Nr. 7 (= § 9 TV ATZ)

Die redaktionelle Änderung in § 9 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ hat lediglich klarstellenden Charakter.

B
Zu § 2 des Änderungstarifvertrages

Der Änderungstarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft getreten.

C.
Zusatzversorgung

Nachdem nun auch mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch die 37. Änderung der Satzung der VBL vom 21. Juli 2000 in § 43 a Abs. 3 Satz 4 VBL-Satzung eine Anpassung erfolgt. Die bisherige Fassung, nach der der Beschäftigungsquotient in Fällen der Altersteilzeit immer 0,9 betrug, ist redaktionell dahingehend geändert worden, dass nun bei der Altersteilzeit stets auf den Beschäftigungsquotient von 90 v.H. des auf Grund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelten Beschäftigungsquotienten (§ 6 Abs. 2 AtG) abzustellen ist.

D.
Vereinfachungsregelung
zur Berechnung der Aufstockungsleistungen
bei Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Im zeitlichen Zusammenhang mit der redaktionellen Abstimmung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 ist seitens der Gewerkschaften angeregt worden, darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte grundsätzlich in der Höhe in die Bemessungsgrundlage für die 83 v.H.-Berechnung einzubeziehen sind, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätte. Soweit der Arbeitnehmer die Altersteilzeit im Blockmodell leistet, ist für die Feststellung, welche Bereitschaftsdienst- oder Rufbereitschaftsentgelte bei bisheriger Arbeitszeit zugestanden hätten, in der Arbeitsphase des Blockmodells auf die tatsächlich geleistete Stundenzahl abzustellen. Für die Freistellungsphase des Blockmodells wird insoweit auf die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ verwiesen.

Leistet der Arbeitnehmer hingegen die Altersteilzeit im Teilzeitmodell, so dass er grundsätzlich nur die Hälfte der bisherigen Arbeitsstunden erbringt, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall festzulegen, wie hoch sein Anspruch auf Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte gewesen wäre, wenn er mit der bisherigen Stundenzahl beschäftigt gewesen wäre. Es bestehen hierbei jedoch keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen den in der hälftigen Arbeitszeit erzielten Betrag zu verdoppeln, wenn dies nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt.

E.
Berechnungsbeispiel

Nachdem durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ATZ die Vereinbarung von Altersteilzeit nun auch mit Arbeitnehmern möglich ist, die bisher teilzeitbeschäftigt waren, ist in der Anlage 2 zur Veranschaulichung der Altersteilzeitberechnungen ein Beispiel zur Berechnung der Altersteilzeitleistungen - auf der Basis des Jahres 2000 - beigefügt.

Anlage 1 (Nettobeträge Altersteilzeit 83 % für 2000)

Anlage 2 (Berechnungsweise bei Teilzeitkräften)

MBl. NRW. 2000 S. 1316