Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 67 vom 10.11.2000 Seite 1343 bis 1368

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 27.9.2000 - IIA4 - 2570.01

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Organisationsaufwendungen in landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben für die Entwicklung alternativer Einkommensquellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Organisationsausgaben).

Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Gründung einer Kooperation und / oder den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes.

Organisationsausgaben sind Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen.

2.2
Aufwendungen für die Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle / Diversifizierung (Strategiekonzept). Dazu gehören

- Investitionszuschuss für Einrichtung und Ausstattung,

- Startbeihilfen,

- Sachkosten.

Als Startbeihilfen sind Personalausgaben für die Einführung und Umsetzung des Strategiekonzeptes zu verstehen. Die Gewährung von Startbeihilfen für Unternehmer nach 3.1.1 und Beteiligte nach 3.1.2 sind ausgeschlossen.

2.3
Ausgaben für unabdingbar notwendige Zusatzqualifikationen der Zuwendungsempfänger, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der neuen betrieblichen Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme erfolgreich durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen).

Förderungsfähig sind die Kosten für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Seminaren bzw. Lehrgängen.

Zu den förderungsfähigen Kosten gehören

- Lehrgangsgebühren

- Kosten für die An- und Abreise sowie Übernachtungskosten nach Landesreisekostenrecht

- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar eingesetzt werden.

2.4
Modellprojekte, die dazu dienen,

- neue Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen und/oder

- einzigartige Vorhaben auf ihre ökologische und ökonomische Machbarkeit zu testen und/oder

- innovative Beispiele zu fördern (Modellprojekte).

Über die Festlegung des Modellcharakters entscheidet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Stellungnahme der Bewilligungsbehörde.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 sind

3.1.1
Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Abs. 4 ALG muss unbeschadet der gewählten Rechtsform

- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und

- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen.

3.1.2
Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte nach

Nr. 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.3 sind Landwirte nach Nr. 3.1.1, Partnerinnen und Partner in Kooperationen, Leiterinnen und Leiter von Unternehmen nach Nr. 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen nach Nr. 3.1, soweit sie mit der Maßnahme in zeitlichem Zusammenhang befasst sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.

Die Konzeption muss erkennen lassen, dass

- das Vorhaben neue Einkommensquellen erschließt,

- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen,

- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens beiträgt,

- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,

- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.

4.2
Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein. Innerhalb dieser Frist können die Höchstbeträge je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger nur ein Mal ausgeschöpft werden.

4.3
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Richtlinie entsprechen.

Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die Bewilligungsbehörde.

4.4
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4.5
Die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien ist nicht zulässig, soweit die Maßnahme nach anderen Bestimmungen des NRW-Programms "Ländlicher Raum" gefördert wird oder gefördert werden kann.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze:

Die Bagatellgrenze für Maßnahmen nach Nr. 2.1, 2.2 und 2.4 beträgt 2.000 DM / 1.023 €, für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt sie 250 DM / 128 €.

Höchstfördergrenze:

Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 195.583 DM / 100.000 € nicht überschreiten.

5.3
Form der Zuwendung:

Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung:

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1:

Organisationsausgaben

Fördersatz: bis zu 50 % der förderungsfähigen Organisationsausgaben, höchstens 50.000 DM / 25.565 €, bei Kooperationen nach 3.1.2 höchstens 100.000 DM / 51.129 €

5.4.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2:

Strategiekonzept

Fördersatz:

- Investitionszuschuss für Einrichtung und Ausstattung:
bis zu 25 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 20.000 DM / 10.226 €

- Startbeihilfen:

im 1. Jahr bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 64.000 DM / 32.723 €

im 2. Jahr bis zu 60 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 48.000 DM / 24.542 €

im 3. Jahr bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 24.000 DM / 12.271 €

- Sachkosten:

im 1. Jahr bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 7.500 DM / 3.835 €

im 2. Jahr bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 4.500 DM / 2.301 €

im 3. Jahr bis zu 10 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens 1.500 DM / 767 €

5.4.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3:

Qualifizierungsmaßnahmen

Fördersatz:

bis zu 80 % der förderungsfähigen Qualifizierungskosten, höchstens 1.600 DM / 818 €

5.4.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4:

Modellprojekte

Fördersatz:

bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten nach Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstbeträge.

5.5
Dauer der Zuwendung:

Maximal 3 Jahre für Startbeihilfen und Sachkosten.

5.6
Unbare Eigenleistungen und die Mehrwertsteuer sind nicht förderfähig.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder verpachtet oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.3 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuschüsse werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 auf das von der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung geführt.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides

und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 27.September 2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

MBl. NRW. 2000 S. 1353