Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 67 vom 10.11.2000 Seite 1343 bis 1368

Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden
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Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden

II.

Innenministerium
Finanzministerium

Finanz- und Lastenausgleich
mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden

Zuweisungen an Gemeinden und Kreise
zum Ausgleich besonderer Belastungen
mit notwendigen Schülerfahrkosten
(§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 2000)

Gem. RdErl. d. Innenministeriums -
III B 2 - 52.20.33 - 2093/00 - u. d. Finanzministeriums -
KomF 1425 - 3. 4 - IV B 3 -
v.29.9.2000

1.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 2000 ermächtigt, Bedarfszuweisungen an die Gemeinden und Kreise zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten zu gewähren. Hierfür wird ein Betrag von 35.000.000,- DM bereitgestellt.

Notwendige Fahrkosten sind die Schülerfahrkosten im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfKVO) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) - SGV. NRW.223 -.

Für die Berechnung der Zuweisungen ist die Trägerschaft zu Beginn des Finanzausgleichsjahres maßgeblich.

2.
Die Zuweisungen werden den Kreisen gewährt, soweit deren notwendige Fahrkosten je Schüler

- der Bezirksfachklassen den Betrag von 37,62 DM,

- der übrigen Schulen (ohne Berufsschulen, jedoch einschließlich der Berufsgrundschuljahre und der Vorklassen zum Berufsgrundschuljahr) den Betrag von 894,28 DM übersteigen.

3.
Die Zuweisungsmittel, die nach Abzug der Zuweisungen nach Nummer 2 und unter Berücksichtigung von Berichtigungen für Vorjahre verbleiben, werden den Gemeinden gewährt, deren notwendige Fahrkosten je Schüler (ohne Berufsschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges, jedoch einschließlich der Berufsgrundschuljahre, Vorklassen zum Berufsgrundschuljahr und der Bezirksfachklassen) den Betrag von 365,24 DM übersteigen.

4.
Soweit Zweckverbände am 1. Januar 2000 Träger von Schulen waren, werden die tatsächlichen Kosten für den Schülertransport im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 2000 ebenfalls berücksichtigt. Der Anteil an den Schülerfahrkosten des Schulträgers und die der Zuweisung zugrunde zu legende zusätzliche Zahl der Schüler sind nach dem Anteil der Gemeinde oder des Kreises an der Umlage zu errechnen.

5.
Berechnungsgrundlage für die Zuweisungen sind die Ist-Ausgaben des Jahres 1998, die die Gemeinden und Kreise dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen gemeldet haben.

6.
Besteht zwischen Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, so wird diese bei der Berechnung der Schülerfahrkosten berücksichtigt.

7.
Die auf die einzelnen Gemeinden und Kreise entfallenden Zuweisungen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen errechnet und vom Innenministerium und dem Finanzministerium festgesetzt.

Die Bescheide werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW für die Bezirksregierungen erstellt und von dort an die Gemeinden und Gemeindeverbände übersandt. Die Einzelbeträge werden im Rahmen der Zuweisungen nach dem GFG 2000 von der Landeshauptkasse an die Gemeinden und Kreise überwiesen. Die Bezirksregierungen erhalten eine vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW erstellte Übersicht über die an die Gemeinden und Kreise zu zahlenden Beträge.

8.
Die den Gemeinden und Kreisen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 2000 gewährten Bedarfszuweisungen sind nach dem Gliederungsplan im Einzelplan 9 Abschnitt 90 der Untergruppe 051 zuzuordnen. Diese Mittel sind allgemeine Deckungsmittel.

9.
Die Meldungen der Gemeinden und Kreise nach Nummer 5 unterliegen der überörtlichen Prüfung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt unberührt.

Werden bei der Prüfung Überzahlungen festgestellt, sind die zuviel gezahlten Beträge an das Land zu erstatten. Diese Mittel fließen den Bedarfszuweisungen wieder zu.

- MBl. NRW. 2000 S. 1367