Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 72 vom 27.11.2000 Seite 1513 bis 1526

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

203206

Rahmenvertrag
über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3

I

1
Vorbemerkung

Der Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen (Anlage 1) ist unter dem 10.10.2000 neu gefasst worden. Er berücksichtigt alle bisherigen Änderungen; daneben wurden die Beiträge der Versicherung für Halter privater Kraftfahrzeuge dem veränderten Schadenverlauf angepasst.

Im einzelnen weise ich auf Folgendes hin:

2
Zu § 2

Die örtliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Versicherung richtet sich ab dem 1.1.2001 nach dem Sitz (Hauptsitz) der Dienststelle, bei der der Versicherungsnehmer beschäftigt ist. Der Sitz der zuständigen Mittelbehörde bzw. obersten Landesbehörde ist nicht mehr von Bedeutung.

3
Zu § 3

3.1
Die Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust bei der Benutzung privater Personenkraftwagen zu Dienstfahrten (Dienstreisen oder Dienstgänge). Versicherungsfähig sind die in § 6 Abs. 1 und 2 LRKG genannten Kraftfahrzeuge, deren Halter, Eigentümer oder Nutzer der Dienstreisende ist. Kann dieses Kraftfahrzeug nicht genutzt werden, wird auch das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person von dem Versicherungsschutz erfasst.

3.2
Über die Versicherung nach § 3 unterrichtet ein Merkblatt, das der zuständige Versicherer für die Halter privater Personenkraftwagen bereit hält.

3.3
Auf die Verpflichtung zur korrekten Angabe der voraussichtlichen Kilometerleistung im Kalenderjahr in § 3 Abs. 2 wird besonders hingewiesen. Falsche Angaben zur Kilometerstaffel in § 6 Abs. 1 sind eine Obliegenheitsverletzung und gefährden den Versicherungsschutz.

3.4
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) können bei dem zuständigen Versicherer angefordert werden.

3.5
Im Schadenfall ist eine Schadenanzeige mit dem von dem zuständigen Versicherer bereitgehaltenen Vordruck zu erstatten. Sie muss den in § 3 Abs. 3 genannten Bestätigungsvermerk der Dienststelle einschl. der Angabe der zustehenden Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 LRKG enthalten.

3.6
Fahrten, die Mitglieder von Personalvertretungen oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mit ihren privaten Personenkraftwagen durchführen, sind wie Dienstfahrten im Sinne des § 3 Abs. 3 behandelt werden.

4
Zu § 4

4.1
Die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Versicherungen können nur zusammen abgeschlossen werden.

4.1.1
Die Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch die im Zusammenhang mit einem Schaden an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug entstehenden Ansprüche auf Nutzungsausfall, Wertminderung und Abschleppkosten. Die Ansprüche auf Nutzungsausfall sind anhand der jeweils aktuellen Nutzungsausfalltabelle zu berechnen.

4.1.2
Die Regress-Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Fremdschäden, soweit diese über die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes hinausgehen.

4.1.3
Die Mindestversicherungssummen (Fußnote zu § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) betragen seit dem 1.1.1999:

5.000.000,00 DM für Personenschäden
15.000.000,00 DM bei mehreren Personen
1.000.000,00 DM für Sachschäden
100.000,00 DM für Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbeschädigung zurückzuführen sind.

4.2
Über die Versicherung nach § 4 unterrichtet ein Merkblatt, das der zuständige Versicherer für die Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen bereithält.

4.3
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Tarifbestimmungen und die Besondere Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten in der Kraftfahrtunfallversicherung können bei dem zuständigen Versicherer angefordert werden.

5
Zu § 5

5.1
Die Versicherungssummen in der Regress-Haftpflichtversicherung (Absatz 5) betragen seit dem 1.1.1999:

bis 10.000.000,00 DM für Personenschäden
bis 20.000.000,00 DM insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen

bis 3.000.000,00 DM für Sach- und Vermögensschäden.

5.2
In der Unfallversicherung (Absatz 6) wird auf die Wahlmöglichkeit zwischen 2 Alternativen (mit oder ohne Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten sowie unterschiedliche Versicherungssummen) hingewiesen.

6
Zu § 6

Die Beiträge in der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung (Absatz 1), in der Dienstkraftfahrzeug- und Regress-Haftpflichtversicherung sowie der Fahrer-Unfallversicherung (Absatz 2) sind jeweils Jahresbeträge. Sie werden jährlich im voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Bei der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung sind insbesondere die ab 1.1.2001 geltenden neuen Beiträge zu beachten.

7
Zu § 8

7.1
Für die in den §§ 3 und 4 genannten Versicherungen werden Versicherungsausweise ausgefertigt; die Vordrucke werden von dem zuständigen Versicherer zur Verfügung gestellt. Die Dienststellen übersenden einen Durchschlag des Versicherungsausweises an den zuständigen Versicherer.

7.2
Abmeldungen sind nur bei Kündigung (zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung der einmonatigen - bis 31.12.2000 dreimonatigen - Kündigungsfrist) und beim Ausscheiden aus dem Dienst möglich. Die Abmeldungen sind dem zuständigen Versicherer schriftlich mitzuteilen.

8
Zu § 9

Etwaige Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung der Bestimmungen des Rahmenvertrages bitte ich mir unter Darstellung des Sachverhaltes auf dem Dienstweg mitzuteilen.

9
Zu § 10

Zuständig für den Abschluß der Versicherungen nach § 10 Abs. 2 ist der Versicherer, in dessen Versicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Sie haben Ihren Beitritt gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erklären.

II

Mein RdErl. v. 7.6.1985 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.

Anlage 1

Rahmenvertrag
über die Versicherung der Halter privater Kraftfahrzeuge
und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

Zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Finanzministerium,
Jägerhofstr. 6, 40479 Düsseldorf
(nachstehend kurz "Land" genannt)

und der

Provinzial-Feuerversicherungs-Anstalt der Rheinprovinz,
Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,

(nachstehend kurz "Provinzial Düsseldorf" genannt)

Westfälischen Provinzial-Feuersozietät,
Provinzial-Allee 1, 48159 Münster,

(nachstehend kurz "Westf. Provinzial" genannt)

Gothaer Versicherungsbank VVaG
Gothaer Platz 2 - 8, 37083 Göttingen,
(nachstehend kurz "Gothaer Versicherungsbank" genannt)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Vertrages
§ 2 Beteiligte
§ 3 Halter von privaten Personenkraftwagen
§ 4 Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
§ 5 Versicherungssummen
§ 6 Beiträge und Beitragszahlung
§ 7 Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten
§ 8 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
§ 9 Regelung von Meinungsverschiedenheiten
§ 10 Beitrittsrecht
§ 11 Beitragsänderungen (ersetzt § 9a AKB)
§ 12 Außerordentliches Kündigungsrecht (ersetzt § 9b AKB)
§ 13 Umstellung bestehender Verträge
§ 14 Vertragsdauer

Dieser Rahmenvertrag führt den Rahmenvertrag vom 07.06.1985, zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom November 1998, fort und ersetzt die bisherige Fassung.

§ 1
Zweck des Vertrages

Die Versicherer gewähren den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Landes, die Halter, Eigentümer oder Nutzer von privaten Kraftfahrzeugen oder Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen sind, Versicherungsschutz nach folgenden Bestimmungen.

§ 2
Beteiligte

(1) Vertragspartner der Versicherungsverträge sind

a) die Provinzial Düsseldorf,
die Westf. Provinzial oder
die Gothaer Versicherungsbank
in ihrem jeweiligen örtlichen
Versicherungsbereich als





Versicherer

b) die Halter, Eigentümer oder Nutzer
privater Kraftfahrzeuge sowie die
Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen als



Versicherungsnehmer

(2) Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge ist

a) die Provinzial Düsseldorf

für den Regierungsbezirk Düsseldorf

b) die Westf. Provinzial

für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster

c) die Gothaer Versicherungsbank

für den Regierungsbezirk Köln

(3) Für die Zuordnung zu den örtlichen Versicherungsbereichen ist der Sitz der für den Versicherungsnehmer zuständigen Dienststelle maßgebend; der Zulassungsort des Fahrzeugs ist insoweit ohne Bedeutung.

§ 3
Halter von privaten Personenkraftwagen

(1) Die Versicherer gewähren den Haltern, Eigentümern oder Nutzern von privaten Personenkraftwagen nach Maßgabe der Abschnitte A und C der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Provinzial Düsseldorf bzw. der entsprechenden Vorschriften der anderen am Vertrag beteiligten Versicherer in ihrer jeweils geltenden Fassung eine Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust dieser Kraftfahrzeuge bei Benutzung zu Dienstfahrten. § 12 I. AKB findet jedoch keine Anwendung.

Kann dieser Pkw nicht genutzt werden, werden auch der unentgeltlich zur Verfügung gestellte Pkw einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder ein gleichwertiger Ersatz-Pkw von dem Versicherungsschutz erfasst.

(2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung eine schriftliche Bestätigung des Dienstherrn über die im Kalenderjahr tatsächlich dienstlich gefahrenen und entschädigten Kilometer vorzulegen.
Wenn sich aus diesem Nachweis eine andere Beitragsgruppe ergibt, so hat der Versicherungsnehmer den dafür vorgesehenen Beitrag zu entrichten.

(3) Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer eine schriftliche Erklärung der Dienststelle darüber vorzulegen, dass sich der Schadenfall während einer genehmigten Dienstfahrt ereignete und der Einsatz des privaten Personenkraftwagens den reisekostenrechtlichen Bestimmungen über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke entsprochen hat. Dabei hat die Dienststelle die bisher im Kalenderjahr (ggf. auch im Vorjahr) dienstlich gefahrenen Kilometer anzugeben, für die dem Grunde nach ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 oder 2 LRKG besteht.

(4) Besteht neben der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung eine weitere Fahrzeug-Versicherung für das beschädigte Kraftfahrzeug, gilt folgendes:

a) bei einem Teilkaskoschaden (§ 12 (1) I und (2) AKB) ist die Entschädigungsleistung in erster Linie aus der für das beschädigte Kraftfahrzeug anderweitig bestehenden Fahrzeug-Teil- oder Fahrzeug-Vollversicherung geltend zu machen.

b) bei einem Vollkaskoschaden (§ 12 (1) II AKB) hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung in erster Linie aus der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung geltend zu machen.

Bei Bestehen mehrerer Fahrzeug-Versicherungen darf nicht mehr an Entschädigungsleistung gezahlt werden, als der durch Versicherung abgedeckte Gesamtschaden ausmacht.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in der Schadenanzeige Auskunft über eine anderweitig für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung unter Angabe des Versicherungsunternehmens, der Versicherungsnummer und der Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung zu erteilen; weiterhin ist anzugeben, ob es sich um eine Fahrzeug-Voll- oder Fahrzeug-Teilversicherung handelt.

§ 4
Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

(1) Die Versicherer gewähren den Fahrern von Dienstkraftfahrzeugen nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und den Tarifbestimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie der Besonderen Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten in der Kraftfahrtunfallversicherung in ihrer jeweils geltenden Fassung

1.
eine Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

für Ansprüche des Landes auf Ersatz von Schäden an den gelenkten Dienstkraftfahrzeugen und an sonstigem Landeseigentum, und zwar hinsichtlich der Schadenersatzansprüche, die das Land nach dem einschlägigen Recht und im Rahmen der für das Land geltenden Richtlinien für die Inanspruchnahme der Beamten, Angestellten und Arbeiter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erheben kann. Diese Versicherung umfasst auch die im Zusammenhang mit dem Schaden entstehenden Ansprüche wegen Nutzungsausfall, Wertminderung und Abschleppkosten.

2.
eine Regress-Haftpflichtversicherung

in Verbindung mit der Versicherung zu Nummer 1 gegen Rückgriff des Landes wegen Ersatz von Fremdschäden, die bei vom Fahrer verursachten Verkehrsunfällen entstanden sind, soweit solche Ansprüche nach dem einschlägigen Recht und im Rahmen der für das Land geltenden Richtlinien für den Rückgriff gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung geltend gemacht werden. Die Regress-Haftpflichtversicherung wird wirksam, wenn das Land geschädigten Dritten einen ihnen von dem Fahrer mit dem Dienstkraftfahrzeug zugefügten Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, der über die Mindestversicherungssummen *) hinausgeht, ersetzt hat und den Fahrer wegen dieser Aufwendungen regresspflichtig macht.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzansprüche, die von geschädigten Dritten kraft Gesetzes unmittelbar gegen den Fahrer erhoben werden, soweit nicht der Dienstherr nach dem Gesetz unmittelbar haftet oder mithaftet.

3.
eine Fahrer Unfallversicherung

für Berufsunfälle, die den Fahrern im ursächlichen Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- oder Entladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zustoßen.

(2) Die Versicherungen nach Absatz (1) Ziffern 1. und 2. umfassen die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche, die gegen die versicherten Fahrer erhoben werden.

(3) Der Versicherungsschutz nach Absatz (1) erstreckt sich auch auf

a) zulässige Privatfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen

b) Schäden, die beim Abschleppen von Dienstkraftfahrzeugen entstehen,

c) Schäden bei Ausbildungsfahrten der Fahrschüler auf Dienstkraftfahrzeugen in Begleitung des Fahrlehrers und

d) die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen zu dienstlicher Verwendung (z.B. Diebesverfolgung durch einen Polizeibeamten).

In Urlaubs- und Krankheitsfällen gilt der Versicherungsschutz für den amtlich bestellten Ersatzfahrer, sofern die Beitragszahlung nicht unterbrochen wird.

(4) Wenn es den Versicherern zur Abwendung oder Verringerung von Schadenersatzansprüchen des Landes angezeigt erscheint, einen Verteidiger zu bestellen, so haben sie die Kosten des Strafverfahrens (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) zu übernehmen, sofern diese auf ihre Weisung aufgewendet werden.

§ 5
Versicherungssummen

(1) Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung
Die Selbstbeteiligung beträgt 650,00 DM

(2) Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bis 50.000,00 DM für jedes Schadenereignis.

(3) Regress-Haftpflichtversicherung
Bis 10.000.000,00 DM für Personenschäden, bis 20.000.000,00 DM insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen und bis 3.000.000,00 DM für Sach- und Vermögensschäden, soweit die jeweiligen Regressansprüche innerhalb dieser Versicherungssumme die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes überschreiten.

(4) Fahrer-Unfallversicherung (je Person)

1.
Alternative

15.000,00 DM

für den Todesfall

30.000,00 DM

für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung)

15,00 DM

Krankenhaustagegeld ab dem 3. Tag nach Maßgabe der Besonderen Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten für jeden Versicherungsfall.

2.
Alternative

50.000,00 DM

für den Todesfall

100.000,00 DM

für den Invaliditätsfall
(Kapitalzahlung) für jeden Versicherungsfall.

§ 6
Beiträge und Beitragszahlung

(1) Halter privater Personenkraftwagen (§ 3)

Der Jahresbeitrag beträgt einschließlich Versicherungssteuer (von z.Z. 15%) bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistungen

Jahresbeitrag
incl. Versicherungsteuer (z.Zt. 15%)

bis zu 1.500 km

50,00 DM

bis zu 4.000 km

90,00 DM

bis zu 8.000 km

160,00 DM

bis zu 12.000 km

240,00 DM

bis zu 16.000 km

320,00 DM

über 16.000 km

400,00 DM

Eine Änderung der für den Versicherungsbeitrag maßgebenden dienstlich gefahrenen Kilometer ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen (§ 4)

1.
Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Regresshaftpflichtversicherung
Der Jahresbeitrag beträgt einheitlich für
alle Versicherten ohne Rücksicht auf die Art des
Dienstkraftfahrzeugs einschließlich Versicherungssteuer 88,90 DM

2.

Fahrer-Unfallversicherung (§ 4)

Der Jahresbeitrag beträgt einheitlich für alle Versicherten einschließlich Versicherungssteuer bei dem Deckungsumfang der

1.
Alternative:
26,30 DM (inkl. Versicherungssteuer von z.Z. 15%)
2.
Alternative:
80,00 DM (inkl. Versicherungssteuer von z.Z. 15%)

(3) Die Beiträge werden wie folgt an die zuständigen Versicherer abgeführt:

bei der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung nach § 3 und der Dienstreisekraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Regress-Haftpflichtversicherung sowie der Fahrer-Unfallversicherung nach § 4




jährlich

im voraus zum 01.01. eines Jahres durch Lastschrifteinzugsverfahren.

(4) Die Höhe der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versicherungssteuergesetz in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.

§ 7
Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten

Den Versicherungsnehmern gegenüber gelten die Provinzial Düsseldorf, die Westf. Provinzial und die Gothaer Versicherungsbank in ihren jeweiligen örtlichen Versicherungsbereichen ausschließlich als Versicherer mit der Folge, dass sie den Versicherungsnehmern gegenüber allein verpflichtet sind, diesen Vertrag zu erfüllen.

§ 8
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Halter privater Personenkraftwagen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

1. Die Dienststellen des Landes halten für die Beantragung des Versicherungsschutzes Versicherungsausweise bereit. Der Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt bei seiner Dienststelle die gewünschte Versicherung. Die Dienststelle fertigt einen Versicherungsausweis aus, von dem Blatt 1 dem Versicherungsnehmer ausgehändigt wird; Blatt 2 wird dem zuständigen Versicherer übersandt und Blatt 3 verbleibt bei der Dienststelle.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem beantragten Datum, frühestens mit der Ausstellung des Versicherungsausweises.

2. Die Versicherungsverträge werden jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres abgeschlossen. Versicherungs- und Beitragsperiode ist das Kalenderjahr. Die Versicherungsverträge verlängern sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Beim Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen erlischt die Versicherung am Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, 24.00 Uhr. Dem Versicherer ist hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 9
Regelung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Handhabung der Bestimmungen dieses Vertrages in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidet ein Ausschuss unter Ausschluss des Rechtsweges.

(2) Dieser Ausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

1.
einem Vertreter des Finanzministeriums

2.
einem Vertreter der geschädigten bzw. zum Schadenersatz verpflichteten Behörde oder der Behörde des Fahrzeuginhabers

3.
zwei Vertretern des für den betreffenden Schadenfall zuständigen Versicherers.

(3) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den Vertreter des Finanzministeriums, der auch den Vorsitz hat.

(4) Sofern keine Einigung erzielt werden kann, gibt die Stimme des Vertreters des Finanzministeriums den Ausschlag.

(5) Der Ausschuss ist befugt, sachkundige Berater hinzuzuziehen.

(6) Die eventuell erforderlichen und anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen für den Ausschuss werden von dem jeweiligen zuständigen Versicherer nach den Grundsätzen des Beamtenrechts getragen.

§ 10
Beitrittsrecht

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. deren Bedienstete sind berechtigt, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls Versicherungen zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages abzuschließen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts können dem Rahmenvertrag beitreten, wenn sie Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) - LRKG - gewähren und dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Benutzung privater Pkw Wegstreckenentschädigung genau in Höhe der in § 6 Abs. 1 und 2 LRKG genannten Beträge zahlen.

Zuständig für den Abschluss der Versicherungen der Institutionen nach Absatz 1 ist der Versicherer, in dessen Versicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Die berechtigten Institutionen haben ein schriftliches Beitrittsrecht gemäß beiliegendem Muster abzugeben.

(3) Das Land wird aus den Verträgen nach den Absätzen 1 bis 2 weder berechtigt noch verpflichtet.

§ 11
Beitragsänderungen (ersetzt § 9 a AKB)

Bei Beitragsänderungen innerhalb des vorliegenden Rahmenvertrages, ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Beitrags anzuheben. Vermindert sich der Beitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Beitrags zu senken.

Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn die Änderung des Rahmenvertrages im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird und der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens unterrichtet und ihn über sein Recht nach § 12 belehrt.

§ 12
Außerordentliches Kündigungsrecht (ersetzt § 9 b AKB)

Bewirkt eine Änderung dieses Rahmenvertrages eine Erhöhung des Beitrages, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

§ 13
Umstellung bestehender Verträge

Bei über § 11 hinausgehende Änderungen gilt:
Die Versicherer unterrichten die Versicherungsnehmer schriftlich über die Änderungen des Rahmenvertrages zu § 6 (1). Die Versicherungsnehmer haben die Wahl, ihre bestehenden Versicherungsverträge zum 31.12. des laufenden Jahres aufzulösen oder ab 01.01. des Folgejahres zu den neuen Konditionen fortzuführen. Sofern neue Angaben des Versicherungsnehmers erforderlich sind, ist für die Fortführung des Versicherungsschutzes zu den neuen Konditionen Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung beantragt und die Dienststelle einen Versicherungsausweis aushändigt. Dieser enthält die erforderlichen Angaben zur Durchführung des Lastschriftverfahrens und zur jährlichen dienstlichen Kilometerfahrleistung.

§ 14
Vertragsdauer

Dieser Rahmenvertrag gilt bis zum 31.12.2001. Er verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die am Vertrag beteiligten Versicherer können nur gemeinschaftlich kündigen.

_________________________

*) Die Mindestversicherungssummen betragen derzeit für Krafträder, Personenwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger oder Sonderfahrzeuge
5.000.000,00 DM für Personenschäden
15.000.000,00 DM bei mehreren Personen
1.000.000,00 DM für Sachschäden
100.000,00 DM für Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbeschädigung zurückzuführen sind.

Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch das Finanzministerium
i.A. Hetman

Gothaer Versicherungsbank
i.V. Rieth

Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz
ppa. Pahgenkemper i.A. Holz

Westfälische Provinzial-Feuerversicherungssozietät
ppa. Boxleitner i.A. Ullrich

Anlage 2

Beitrittserklärung

Hiermit treten wir dem Rahmenvertrag mit dem Land NRW über die Versicherung der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 10.10.2000 (veröffentlicht durch RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 - B 2713 - 1.1.4 - IV A 3 - [SMBl. NRW. 203206]) bei.

Beitrittsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern das Landesreisekostengesetz in seiner Fassung vom 01.01.1999 unmittelbar angewandt wird und sich die Erstattung der Fahrtkosten nach § 6 LRKG richtet.

Der Beitritt ist Voraussetzung für die Berechtigung der Bediensteten o.g. Beitrittsberechtigter Individualverträge mit den entsprechenden Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Ein Aushändigung der Versicherungsausweise erfolgt ausschließlich an Berechtigte und wird nur durch die Beitrittsberechtigten oder die zuständige Dienststelle vorgenommen.

Ort/Datum Unterschrift und Stempel der Beitrittsberechtigten

MBl. NRW. 2000 S. 1515