Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 72 vom 27.11.2000 Seite 1513 bis 1526

26. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
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26. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe

203308

26. Änderungstarifvertrag
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag über die Versorgung der
Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen
und Betriebe

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 6115 - 2.26 - IV 1 u. d. Innenministeriums
II A 2 - 7.81.02 -
v.12.10.2000

Den nachstehenden Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.1.1967 (SMBl. NW. 203308), geben wir bekannt:

26. Änderungstarifvertrag
vom 30. Juni 2000
zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen
und Betriebe

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

andererseits*)

wird Folgendes vereinbart:

Einziger Paragraph

Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, zuletzt geändert durch den 25. Änderungstarifvertrag vom 9. Oktober 1998, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wie folgt geändert:

Dem § 4 wird folgende Protokollnotiz angefügt:

"Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Versorgungsrenten bleiben, vorbehaltlich einer ablösenden Einigung, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 in der am 1. April 2000 maßgebenden Höhe unverändert; bei Eintritt des Versicherungsfalls ab 1. Januar 2002 werden die Versorgungsrenten auf der Grundlage des am 1. April 1999 geltenden Rentenversicherungsbeitrags und der am 1. Januar 1999 maßgebenden Steuertabelle berechnet; der so berechnete Betrag bleibt bis zum 31. Dezember 2003 unverändert."

Bonn, den 30. Juni 2000

__________________

*) den vertragschließenden Gewerkschaften.

MBl. NRW. 2000 S. 1519