Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 73 vom 29.11.2000 Seite 1527 bis 1556

Polizei-Dienstausweise und Visitenkarten
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Polizei-Dienstausweise und Visitenkarten

20500

Polizei-Dienstausweise und Visitenkarten

RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2000 -
IV A 1 - 1584

1
Ausstattung mit Polizei-Dienstausweisen

1.1
Polizeibeamtinnen und -beamte erhalten Polizei-Dienstausweise in Scheckkartenformat nach Anlage 1.

1.2
Polizei-Dienstausweise werden unter Verwendung von

Kartenrohlingen mit der polizeitypischen Guilloche in vorgegebenem Grünton durch die Zentralen Polizeitechnischen Dienste ausgestellt. Bei der Personalisierung

werden Bild und Original-Landeswappen in Farbe gedruckt.

1.3
Über die ausgestellten Polizei-Dienstausweise wird eine Datei geführt. Inhalt, Erstellung und Zugriffsrechte sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Aus der Datei ergibt sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des Ausstellungsjahres (01 für 2001) und einer fünfstelligen Zahl - beginnend mit 00001 - zusammensetzt.

1.4
Der Erhalt des Polizei-Dienstausweises ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist zur Personalakte zu nehmen.

(Anlage 2)

1.5
Der Verlust eines Polizei-Dienstausweises ist der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese hat, wenn ihre Nachforschungen nach dem Polizei-Dienstausweis erfolglos

geblieben sind, seine Ungültigkeitserklärung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk zu veranlassen. Polizei-Dienstausweise, die wegen Verlustes für ungültig erklärt worden sind, sind zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Die Inhaberin oder der Inhaber erhält einen neuen Polizei-Dienstausweis mit gegenwartsnahem Lichtbild und neuer Ausweisnummer. Der Empfang ist gemäß Nummer 1.4 zu bestätigen.

1.6
Polizei-Dienstausweise sind spätestens nach 10 Jahren einzuziehen und durch neue mit gegenwartsnahem Lichtbild zu ersetzen. Ein schadhafter oder unansehnlich gewordener Polizei-Dienstausweis ist ebenfalls gegen einen mit gegenwartsnahem Lichtbild auszutauschen. Eingezogene

sowie nach Verlust und Ungültigkeitserklärung wieder aufgefundene Polizei-Dienstausweise sind unbrauchbar zu machen und umweltgerecht zu entsorgen. Eine dienstliche Entwertung von Polizei-Dienstausweisen gilt als Einziehung.

1.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Polizei-Dienstausweis einzuziehen (vgl. Nummer 1.6 Satz 3).

1.8
Die dateiführende Stelle ist unter Mitteilung des Namens und Vornamens der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers und der Ausweisnummer zu unterrichten, wenn ein

Polizei-Dienstausweis gemäß Nummer 1.5 für ungültig

erklärt oder gemäß Nummer 1.6 bzw. Nummer 1.7 eingezogen worden ist.

1.9
Der Polizei-Dienstausweis ist von der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung einzuziehen und aufzubewahren für die Dauer

- einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten

- eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte.

2
Sonstige Dienst- oder Hausausweise

2.1
Leiterinnen und Leitern von Polizeibehörden und

-einrichtungen sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern ist, soweit sie nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach Anlage 1 ohne den Aufdruck POLIZEI auszustellen. Solch ein Dienstausweis kann für Beschäftigte der Polizeibehörden und -einrichtungen, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Belange notwendig ist.

2.2
Die Ausstattung der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen bleibt unberührt.

3
Mitführen und Vorzeigen des Polizei-Dienstausweises

3.1
Der Polizei-Dienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen, auch bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn keine anders lautende Weisung vorliegt.

3.2
Polizeibeamtinnen und -beamte haben den Polizei-Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in bürgerlicher Kleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeibeamtinnen und -beamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig.

3.3
Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminaldienstmarke führen, haben zunächst die Kriminaldienstmarke vorzuzeigen.

3.4
Der Polizei-Dienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt wird oder durch das Vorzeigen die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte gefährdet wird.

4
Visitenkarten

4.1
Eine gute Verständigung zwischen Bevölkerung und Polizei wird dadurch gefördert, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte sich in Ausübung des Dienstes durch Überreichen einer Visitenkarte bekannt macht. Diese Form des Vorstellens soll dazu beitragen, dass den Maßnahmen der Polizei größeres Verständnis entgegengebracht wird. Gleichzeitig soll sie den Polizeibeamtinnen und -beamten den Dienst erleichtern. So wird bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, bei Hilfeleis-tungen und anderen Anlässen das Überreichen einer

Visitenkarte nützlich sein. Die Beteiligten werden es begrüßen, wenn sie anhand der überlassenen Visitenkarte die betreffende Polizeibeamtin oder den betreffenden Polizeibeamten persönlich oder telefonisch auf der Dienststelle erreichen können.

4.2
Die Visitenkarte soll Vor- und Zuname (in Großbuchstaben), Dienstgrad, vollständige Anschrift der Dienststelle sowie Ruf- und Fax-Nummer enthalten.

4.3
Visitenkarten werden von den Polizeibehörden und

-einrichtungen beschafft. Damit sind in erster Linie die Außendienst versehenden Polizeibeamtinnen und -beamten auszustatten.

5
Die RdErl. v. 2.11.1964, 21.10.1980 und 23.3.1983 (SMBl. NRW. 20500) hebe ich mit der Maßgabe auf, dass der RdErl. vom 23.3.1983 für die Polizeibeamtinnen und -beamten weiter gilt, für die noch kein neuer Polizei-Dienstausweis ausgestellt worden ist.

Anlage 1 und 2, pdf.file

MBl. NRW. 2000 S. 1528