Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 73 vom 29.11.2000 Seite 1527 bis 1556

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Festlegung der Rohbauwerte
und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bek.d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 18.10.2000 - II A 2 66.2 -

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 434), wird bekannt gemacht:

1.
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage angeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte in DM/m³ zugrunde zu legen.

2.
Der Stundensatz bleibt im Jahr 2001 gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 02.08.1999 (MBl. NRW. S. 1056) für das Jahr 2000 festgelegten Stundensatz von 119,00 DM unverändert.

3.
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 01.01.2001. Ab diesem Datum sind die mit der 16. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (GV. NRW. S. 1208) als Anlage 1 zum Gebührentarif zur Tarifstelle 2 veröffentlichten Rohbauwerte nicht mehr anzuwenden.

Anlage 1

zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)

Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes

(Brutto-Rauminhalt)

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Gebäudeart

Rohbauwert in DM/m³

1. Wohngebäude

198,00

2. Wochenendhäuser

160,00

3. Büro- und Verwaltungsgebäude

235,00

4. Schulen

232,00

5. Kindergärten

212,00

6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten

231,00

7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten

241,00

8. Krankenhäuser

261,00

9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater

(soweit nicht unter Nrn. 7 und 12)

220,00

10. Kirchen

221,00

11. Leichenhallen, Friedhofskapellen

207,00

12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr.

9)

140,00

13. Hallenbäder

231,00

14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude

(z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime

191,00

15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m²

Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22)

195,00

16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche,

Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)

175,00

17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche

218,00

18. Kleingaragen

140,00

19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen

173,00

20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

206,00

21. Tiefgaragen

226,00

22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport-

und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten

a) bis 3 000 m³ umbauten Raum

Bauart leicht

64,00

Bauart mittel

80,00

Bauart schwer

99,00

b) der 3 000 ³ übersteigende umbaute Raum

Bauart leicht 1

49,00

Bauart mittel2

62,00

Bauart schwer3

74,00

23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten

162,00

24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten

186,00

25. sonstige eingeschossige kleine gewerblicher Bauten

(soweit nicht unter Nr. 22)

116,00

26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22)

97,00

27. mehrgeschossige Stallgebäude

115,00

28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen

79,00

29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude

56,00

30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

a) bis 1 500 m³ umbauter Raum

46,00

b) der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum

27,00

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Zuschläge:

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 v.H.

bei Hochhäusern

10 v. H.

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21)

10 v.H.

bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich

68,00 DM/m³

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Abschläge:

bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung

(Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient

40 v. H.

bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2)

30 v. H.

_________________

1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

MBl. NRW. 2000 S. 1553