Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 76 vom 18.12.2000 Seite 1589 bis 1606

Hinweise zur Verwendung des Begriffs "Leitstelle" RdErl. d. Innenministeriums v. 31.10.2000 V D 4 - 4.429 - 511
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Hinweise zur Verwendung des Begriffs "Leitstelle" RdErl. d. Innenministeriums v. 31.10.2000 V D 4 - 4.429 - 511

II.

Innenministerium

Hinweise zur Verwendung des Begriffs "Leitstelle"
RdErl. d. Innenministeriums v. 31.10.2000
V D 4 - 4.429 - 511

Gemäß § 21 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen (FSHG) und § 7 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) haben die Kreise und kreisfreien Städte eine Leitstelle zu errichten und zu unterhalten (einheitliche Leitstelle).

Der in beiden Gesetzen einheitlich verwendete Begriff "Leitstelle" steht als Synonym für die Aufgabenübertragung und -durchführung im Feuerschutz, in der Hilfeleistung und im Rettungsdienst durch die zuständige Stelle. Mit dem Begriff "Leitstelle" sind daher eindeutig definierte Aufgaben und Befugnisse verbunden (§ 21 FSHG und §§ 7 und 8 RettG NRW).

Die "Leitstelle" ist somit elementarer - und auch rechtlicher - Bestandteil der öffentlichen Daseinsfürsorge und Gefahrenabwehr.

Die Eintragung eines privaten Krankentransportunternehmers in Informationsmedien zur Telefonauskunft - z.B. Telefonbuch, Telefon-CD - mit dem Begriff "Leitstelle" erweckt bei der hilfesuchenden Bevölkerung die Annahme, dass es sich in diesem Fall um die in der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung einzurichtende Leitstelle gemäß FSHG und RettG NRW handelt. Da der Hilfesuchende nicht erkennen kann, ob es sich - trotz im Eintrag fehlender Notrufnummer 112 - um die gewünschte öffentliche Gefahrenabwehr (Feuerschutz, Hilfeleistung und Rettungsdienst) handelt, ist nicht gesichert, dass ihm die erwartete adäquate Hilfe zukommt.

Die Eintragung eines privaten Krankentransportunternehmens unter der Bezeichnung "Leitstelle" (auch als Ergänzung oder in abgewandelter Form) in Werbe- oder Informationsmedien zur Telefonauskunft ist daher unzulässig.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen.

- MBl. NRW 2000 S. 1605