Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 56 vom 26.9.2000 Seite 997 bis 1020

Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 9 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 9 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

9210

Richtlinien
für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen
nach § 9 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
- VI B 2-21-03/7.2.2 -v. 25.8.2000

Der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 13.1.1989 (SMBl. NRW. 9210) wird wie folgt geändert:

1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Richtlinien
für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen
nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)

2
Im einleitenden Satz sowie in den Ziffern 6, 6.1, 6.2.5 und 6.2.7 ist jeweils das Wort "Straßenverkehrsbehörde" durch das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" zu ersetzen.

3
Im einleitenden Satz ist

a) die Angabe "§ 9 b Abs. 1 StVZO" durch "§ 67 FeV" sowie

b) im Klammerzusatz die Angabe "StVZO" durch "FeV"

zu ersetzen.

4
In Ziffer 1 ist die Angabe "§ 9 b Abs. 1 Nr. 1 StVZO" durch "§ 67 Abs. 2 Nr. 1 FeV" zu ersetzen.

5
In Ziffer 2.2 sind die Angaben "§ 9 b Abs. 1 Nr. 2 StVZO" durch "§ 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV" und

"§ 15 e Abs. 1 Nr. 3 a StVZO" durch "§ 67 Abs. 5 FeV" zu ersetzen.

6
In Ziffer 6 ist

a) im Klammerzusatz die Angabe "StVZO" durch "FeV" sowie

b) die Angabe "§ 9 b Abs. 2 Satz 4 StVZO" durch "§ 67 Abs. 3 FeV"

zu ersetzen.

7
Ziffer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden" folgende Worte eingefügt: "... nach § 67 Abs. 3 letzter Satz FeV ...".

b) Die Anschrift des Kuratoriums Gutes Sehen e.V. lautet wie folgt:

"Kirchweg 2
50858 Köln
Tel.: 0221/948628-0
Fax: 0221/4846220"

8
In Ziffer 7 ist die Angabe "Geb.Nrn. 399 i.V.m. 241.2" durch "Geb.Nr. 214.2" zu ersetzen.

9
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

9.1
In Ziffer 1 Satz 1 wird

a) nach dem Wort "Fahrerlaubnisbewerber" folgende Angabe eingefügt:
"... der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T ...",

b) die Angabe "§ 9 a StVZO" durch "§ 12 FeV" ersetzt.

9.2
Ziffer 9 erhält folgende Fassung:

"9. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,7/0,7 beträgt.

Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, ist der Sehtest nicht bestanden. Der Sehtester hat dem Probanden zu erläutern, daß er den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen darf. Besteht der Bewerber den Sehtest endgültig nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich."

10
Anlagen 2, 2 a und 3 erhalten die jeweils beigefügte Fassung.

Anlage 2 (Sehtest-Bescheinigung)

Anlage 2 a (Sehtest-Bescheinigung)

Anlage 3 (Meldeformular)

MBl. NRW. 2000 S. 1014