Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 10.7.2001 Seite 877 bis 900
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für berufsorientierte Sprachkurse Deutsch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für berufsorientierte Sprachkurse Deutsch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte
I.
2432
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für berufsorientierte Sprachkurse Deutsch
für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge
sowie anerkannte Asylberechtigte
RdErl. d.
Ministeriums für Arbeit und
Soziales, Qualifikation und Technologie
v. 21. 5. 2001- 322 - 9426 4
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO
sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -
Zuwendungen für die Durchführung arbeitsmarktorientierter Hilfen als
individuelle Verlängerungsphasen von Sprachkursen mit berufspraktischem Inhalt
für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige,
Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Möglichkeiten der Vernetzung und Kofinanzierung mit dem zukünftigen
Gesamtsprachkonzept des Bundes und/oder einschlägiger Förderprogramme des ESF -
Europäischen Sozialfonds - sind vor Bewilligung einer Maßnahme zu prüfen und
ggf. auszuschöpfen.
Soweit eine Maßnahme nach Bundesprogrammen oder auf Grund von
Rechtsvorschriften, insbesondere des Sozialgesetzbuches III (SGB III) gefördert
wird, ist die Gewährung einer Landeszuwendung nach diesen Richtlinien bis zur
Höhe der nach o. a. Vorschriften gewährten Leistungen ausgeschlossen.
2.1
Berufsorientierte Sprachkurse mit einem berufspraktischen Teil für Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie
anerkannte Asylberechtigte mit dem Ziel, kommunikative und soziale Kompetenz in
der deutschen Sprache sowie fachsprachliche Fertigkeiten zu vermitteln oder zu
optimieren, um für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeiten der
Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme bzw. der Um- oder Weiterqualifizierung im
Berufsleben zu verbessern.
2.2
Frauen sollen dabei entsprechend ihrem Anteil an der Zielgruppe der Maßnahme
berücksichtigt werden.
2.3
Die Kursinhalte müssen für die Zielgruppen mindestens aus den folgenden
Komponenten bestehen
- berufsbezogener Unterricht,
- berufsorientierter Unterricht,
- Bewerbungstraining.
2.3.1
Entsprechend sollen die Kurse aufgegliedert sein in eine Orientierungsphase,
in der die individuellen Voraussetzungen erfasst und individuelle Lernziele und
Schwerpunkte der berufsorientierten Phase geklärt werden sowie allgemeiner
Sprachunterricht mit berufsrelevantem Themenbezug und Unterricht in
berufsfeldübergreifender Fachsprache erteilt wird (Dauer ca. 3 Wochen),
eine Vorbereitungsphase, in der schwerpunktmäßig Unterricht in berufsfeldübergreifender Fachsprache erteilt sowie die berufsorientierte Phase vorbereitet wird (Dauer: ca. 5 Wochen),
eine berufsorientierte Phase, die aus einem Betriebspraktikum und an einem Tag aus fachsprachlicher Unterweisung oder individueller Beratung besteht (Dauer: ca. 3 Wochen),
eine Schlussphase, die arbeitsmarktbezogenes Bewerbungsverfahren bzw. Bewerbungstraining und fachsprachlichen Sprachunterricht zum Inhalt hat und mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung abschließt (Dauer: ca. 1 Woche).
2.3.2
Der Sprachunterricht soll die vorhandenen Sprachkenntnisse intensiv
weiterentwickeln und die Selbstlerntätigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
fördern.
2.3.3
Der fachsprachliche Unterricht soll zunächst berufsfeldübergreifend gestaltet
und in der berufsorientierten Phase spezifiziert werden.
2.3.4
Die berufsorientierte Phase soll je nach den örtlichen Gegebenheiten in Form
betrieblicher Praktika oder als überbetriebliche berufspraktische Unterweisung
durchgeführt werden. An einem Tag findet fachsprachlicher Unterricht
statt.
2.3.5
Eine sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist für
die Dauer der Unterrichtsstunden sicherzustellen.
2.3.6
Für die Zeiten der berufsorientierten Phase, in denen kein fachsprachlicher
Unterricht aber eine Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stattfindet,
kann eine Betreuung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer erfolgen.
2.4
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
2.4.1
Die notwendigen Ausgaben für den Personal- und Sachaufwand,
2.4.2
die notwendigen Ausgaben für die Erstattung der Fahrtkosten der
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die bei diesen im Rahmen der Benutzung
des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) anfallen,
2.4.3
die Ausgaben für eine notwendige Betreuung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
3. l
Juristische Personen des privaten Rechts,
3.2
Gemeinden (GV),
3.3
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.l
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden für
4.1.1
Sprachkurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach § 4
Bundesvertriebenengesetz (BVFG), deren Angehörige nach § 7 Abs. 2 und §
8 Abs. 2 BVFG, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte,
die bereits einen Sprachkurs nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) oder
aus den Mitteln des Garantiefonds des Bundes (RL - GF - H und RL - GF - SB)
absolviert haben oder an einer sonstigen, vergleichbaren Vollzeitsprachmaßnahme
teilgenommen haben und im Anschluss daran keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz
erhalten haben. Zugleich muss die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig
sein.
4.1.2
Bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll ebenso die persönliche
Motivation und die individuelle Problemlage Berücksichtigung finden. Auf eine
möglichst homogene Zusammensetzung der Gruppen hinsichtlich Leistungsstand und/oder
Berufsziel ist zu achten.
Kurse, die wegen der Notwendigkeit der Differenzierung aus zwei Lerngruppen - mit mindestens je 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und maximal je 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern - bestehen müssen.
4.1.3
In jeder Lerngruppe müssen für die Dauer der Unterrichtsstunden eine
Sprachlehrkraft und in der Hälfte der Zeit eine sozialpädagogische Fachkraft
zum Einsatz kommen. Als Lehrkräfte kommen bevorzugt Personen in Frage, die über
ein abgeschlossenes Lehramtsstudium für Deutsch bzw. eine Fremdsprache verfügen
oder die ein abgeschlossenes Studium für Sozialpädagogik oder Sozialarbeit
(Sozialwissenschaften) nachweisen können.
4.2
Der Unterricht kann an jedem Werktag der Woche stattfinden. Es sind wöchentlich
grundsätzlich 40 Unterrichtsstunden a 45 Minuten zu erteilen Die Gesamtdauer
der Kurse beträgt 3 Monate.
4.3
In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der Ziffer
4.1.2 zulassen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung:
Zuweisung/Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die notwendigen
Teilnehmerstunden, die notwendigen Ausgaben für die Erstattung der Fahrtkosten
der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die bei diesen im Rahmen der
Benutzung des öffentlichen Personennahmverkehrs (ÖPNV) anfallen sowie die
Ausgaben für eine notwendige Betreuung der Kursteilnehmerinnen und
Kursteilnehmer in Zeiten der berufsorientierten Phase, in denen kein
fachsprachlicher Unterricht stattfindet.
5.5
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Festbeträge zu Nummer 2.4.1 und 2.4.3 wird von mir durch gesonderten Erlass bekannt gegeben.
5.6
Fahrtkosten nach Nummer 2.4.2 werden höchstens bis zu dem Preis einer
ortsüblichen Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erstattet.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage l
bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und
ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen.
6.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2.
6.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur unter den Voraussetzungen der Nummer
l.3.3 VV bzw. der Nummer l.3.3 VVG zu § 44 LHO möglich.
6.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
Die Bewilligungsbehörde hat einen Verwendungsnachweis nach Muster der Anlage 3 zu verlangen.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
oder Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind, außerdem gelten die
Vorschriften des VwVfG NW.
7
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2005 außer Kraft.
Anlage 1 (Antrag), pdf.file
Anhang 1 zur Anlage 1, pdf.file
Anhang 2 zur Anlage 1, pdf.file
Anhang 3 zur Anlage 1, pdf.file
Anhang 4 zur Anlage 1, pdf.file
Anlage 2 (Zuwendungsbescheid), pdf.file
Anhang zur Anlage 2, pdf.file
Anlage 3 (Verwendungsnachweis), pdf.file
Anhang 1 zur Anlage 3, pdf.file
Anhang 2 zur Anlage 3, pdf.file
Anhang 3 zur Anlage 3, pdf.file
MBl. NRW. 2001 S. 878