Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 10.7.2001 Seite 877 bis 900

Bundessozialhilfegesetz - Barbetrag für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
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Bundessozialhilfegesetz - Barbetrag für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

I.

Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie

Bundessozialhilfegesetz -
Barbetrag für Hilfeempfänger,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie v. 8.6.2001
- 313 - 5001.11 -

Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 393) setze ich ab 1. Juli 2001 die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - unter Berücksichtigung der Erhöhungen der Regelsätze der Sozialhilfe ab 1. Juli 2000 und ab 1. Juli 2001 - wie folgt neu fest:

Stufe

Lebensalter

DM

1

Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre)

7,90

2

im 7. Lebensjahr (6 Jahre)

16,20

3

im 8. Lebensjahr (7 Jahre)

23,80

4

im 9. Lebensjahr (8 Jahre)

32,20

5

vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 und 10 Jahre)

40,20

6

im 12. Lebensjahr (11 Jahre)

48,30

7

im 13. Lebensjahr (12 Jahre)

56,30

8

im 14. Lebensjahr (13 Jahre)

64,10

9

im 15. Lebensjahr (14 Jahre)

80,60

10

im 16. Lebensjahr (15 Jahre)

88,30

11

im 17. Lebensjahr (16 Jahre)

104,50

12

im 18. Lebensjahr (17 Jahre)

112,20

Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 168,30 DM.

Ab 01.01.2002 sind diese Beträge centgenau in Euro zu berücksichtigen (Umrechnungskurs: 1,95583).

Der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 21. Juli 1999 - 313 - 5001.11 (MBl. NRW. S. 1041) wird mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 900