Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 18.7.2001 Seite 915 bis 922

Datenübermittlung von anzuzeigenden Sterbefällen an die Finanzverwaltung
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Datenübermittlung von anzuzeigenden Sterbefällen an die Finanzverwaltung

I.

20025

Datenübermittlung
von anzuzeigenden Sterbefällen
an die Finanzverwaltung

RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.6.2001 - 0 2315 - 35 - II B 2

1
Erprobung

Die Erprobung des Verfahrens zur Übermittlung der Anzeigen von Sterbefällen in Dateiform an die Finanzverwaltung ist abgeschlossen; die Richtigkeit der Datenübermittlung wurde überprüft.

2
Datenübermittlung

  1. Unter Hinweis auf § 11 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) bin ich damit einverstanden, dass die Standesämter die nach § 4 ErbStDV vorgeschriebenen Anzeigen der Sterbefälle statt in Papierform alternativ in Dateiform an die Finanzverwaltung in NRW übermitteln, sofern das von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Dateiformat eingehalten wird.
  2. Die erstmalige Teilnahme am Verfahren ist auf Ortsebene zwischen dem jeweils zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Standesamt abzustimmen.
  3. Für die Datenübermittlung der anzuzeigenden Sterbefälle werden nur Disketten entgegengenommen. Die Verwendung anderer Datenträger ist nicht vorgesehen. Der Datenträger ist dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
    Eine künftig anzubietende Datenübermittlung durch Telekommunikation wird gesondert geregelt werden.
  4. Die den Beteiligten im Zusammenhang mit der Datenübermittlung entstehenden Kosten sind von diesen jeweils selbst zu tragen.

MBl. NRW. 2001 S. 916