Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 18.7.2001 Seite 915 bis 922

Ausfertigung der Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 15.03.2000, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 19.05.2000
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Ausfertigung der Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 15.03.2000, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 19.05.2000

Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe

Ausfertigung der Änderung
der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 15.03.2000,
zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL
am 19.05.2000

Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Westfalen-Lippe v. 14.5.2001

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11.05.2001 die folgende Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der KZVWL beschlossen:

§ 11
Ziffer 6 der Anlage zum HVM

"Wird eine Budgetüberschreitung für alle Krankenkassen eines Verbandes bzw. nach Kassenarten festgestellt und reichen die gemäß Anlage zum HVM einbehaltenen Beträge nicht aus, um die berechtigten Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen zu befriedigen, wird die nach Kassenarten bzw. einzelnen Kassen getrennt ermittelte prozentuale Überschreitung anteilig, orientiert am Abrechnungsvolumen für die Bereiche KCH und KB, PAR, Prothetik und Kieferorthopädie einbehalten.

Soweit nur für einzelne Krankenkassen eine Budgetüberschreitung festgestellt wird, werden die gemäß §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 einbehaltenen Beträge ausgezahlt. Um die berechtigten Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen zu befriedigen, wird die nach einzelnen Kassen getrennt ermittelte prozentuale Überschreitung anteilig, orientiert am Abrechnungsvolumen für die Bereiche KCH und KB, PAR, Prothetik und Kieferorthopädie, gegenüber dem die Überschreitung verursachenden Vertragszahnarzt einbehalten."

Münster, den 14.05.2001

Dr. Dietmar Gorski
Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Konrad Koch
Vorsitzender der Vertreterversammlung

MBl. NRW. 2001 S. 921