Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 18.7.2001 Seite 915 bis 922

Ausführungsanweisung zum Passgesetz - AAPassG -
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Ausführungsanweisung zum Passgesetz - AAPassG -

2100

Ausführungsanweisung
zum Passgesetz - AAPassG -

RdErl. d. Innenministeriums v. 15. 6. 2001
-I A 6/38.16-

Mein RdErl. v. 19. 9. 1997 (SMBl. NRW. 2100) wird wie folgt geändert:

1.
Die Einleitung wird wie folgt geändert:

Im ersten Absatz der Einleitung wird das Datum "30. Juli 1996" durch das Datum "01. Mai 2000" und die Seitenzahl " 1182" durch die Seitenzahl "626" ersetzt.


Nummer 1 der Einleitung wird wie folgt gefasst:

"1. Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1165)."


In Nummer 2 der Einleitung wird das Datum "25. Januar 1996" durch das Datum "21. März 2000" und die Seitenzahl "141" durch die Seitenzahl "238" ersetzt.


Nummer 5 der Einleitung wird wie folgt gefasst:

"5. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) vom 21. September 2000 - PassVwV- (GMBl. S. 587/Bundesanzeiger Nr. 31)."


2.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1 Zu Nummer 1.1"


3.
In Nummer 1.1 Satz 2 2. Halbsatz werden vor den Worten "gemäß § 4 Abs. 3 BVFG" die Worte "Dauer der Ehe" eingefügt.


Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Auf Ziffer 1.3 wird hingewiesen."


Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.


4.
In Nummer 1.2 wird im 2. Halbsatz nach dem Wort "wenn" das Wort "ausnahmsweise" eingefügt.


5.
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

"1.3 Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG, weil z. B. entscheidungsrelevante Unterlagen noch nicht vorliegen, oder wurde diese Bescheinigung bereits abgelehnt, unterbleibt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses. Vor der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist daher in den Fällen des Satzes 1 die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständige Dienststelle zu beteiligen."


6.
Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Da der Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutsche zwar bei der Einreise mit Aufnahmebescheid eintritt, die endgültige Festellung der Spätaussiedlereigenschaft und damit verbunden der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG aber erst mit der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG erfolgt, ist der endgültige Reisepass erst nach Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG auszuhändigen."


Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

" Dies gilt nicht für Ehegatten nach § 4 Abs. 3 BVFG, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat."


Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.


7.
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

"2 Zu Nummer 2.4

Die aktuelle Auflistung der Staaten, die einen Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen, kann auf der Homepage des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de unter Länder- und Reiseinformationen/ Konsularischer Service/Pässe, Kinder- und Reiseausweise abgerufen werden. Unter Sitemap/ Download/Newsletter auf dieser Homepage besteht ausserdem die Möglichkeit, sich in eine mailing-liste eintragen zu lassen, über die das Auswärtige Amt ständig aktuelle Informationen zur Sicherheitslage und zu Einreisebestimmungen der Länder verbreitet."

8.
Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

" 5 Zu Nummer 4.4

Wird die Eintragung hinsichtlich eines Kindes gestrichen, ist der Vermerk nach Nummer 4 ausreichend. Das Bild des Kindes ist nicht zu "entwerten"."

9.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6 Zu Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2.1"

10.
Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6. 1 eingefügt:

" 6.1 Wird für ein Kind ausländischer Eltern, das durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch die Einbürgerung nach § 40b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Kinderausweis oder ein Reisepass beantragt, so ist wie folgt zu verfahren:

Die Passbehörde prüft, ob im Melderegister ein Hinweis über einen nach § 29 StAG möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Besteht ein solcher Hinweis und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Kinderausweises oder Reisepasses vor, so können diese mit der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, der Reisepass aber nicht über den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Ausweisbewerbers hinaus.

Die Passbehörde trägt in das Passregister das Bestehen einer Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 StAG ein (§ 21 Abs. 2 Nr. 16 PassG)."

11.
Die bisherigen Nummern 6.1 bis 6.5 werden Nummern 6.2 bis 6.6

12.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7 Zu Nummer 6.2.2.3

"Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes führbaren ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zusatz in der Abkürzung "Dr." führen, wenn der Grad auf Grund eines selbstständigen Promotionsverfahrens verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung "DR hc", "DR eh" oder "DR Eh" eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein die Personalausweisbehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.

In anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne Zusatz aus vom Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse der Passbehörde ergibt; andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung."

13.
Die Nummer 9 wird aufgehoben.

14.
Die Nummer 10 wird aufgehoben.

15.
Die Nummer 11 wird aufgehoben.

16.
Die bisherigenNummern 12 bis 22 werden Nummern 9 bis 19.

17.
Nummer 14.2 ist wie folgt zu ändern:

Nach dem Wort " Reisepasses" sind die Worte "nach Nummer 14.1" einzufügen.

18.
Nummer 15.4 ist wie folgt zu ändern:


In Satz 1 ist der Klammerzusatz zu streichen.


In Satz 2 sind nach dem Wort "einzutragen" die Worte ",sofern die Erforderlichkeit dieser Eintragung vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird oder sonst glaubhaft erscheint" einzufügen.

19.
In der neuen Nummer 15 wird die Angabe "16" durch die Angabe "13" ersetzt.

20.
Die bisherige Nummer 23 wird aufgehoben.

21.
Die bisherigen Nummern 24 bis 28 werden Nummern 20 bis 24.

22.
Nummer 24.2 erhält folgende Fassung:

"24.2 Für im grenznahen Bereich wohnende Auslandsdeutsche kann eine unzuständige grenznahe Inlandspassbehörde auf Antrag in Abstimmung mit der zuständigen Auslandspassbehörde in eigener Verantwortung einen Pass ausstellen; in besonderen Fällen kann auch eine nicht grenznahe unzuständige Inlandspassbehörde den Pass ausstellen. Der Identitätsnachweis ist anhand der im Inland üblichen Nachweise zu führen. Die Seriennummer für den Reisepass vergibt die ausstellende Passbehörde, die auch die "Original-Passakte" anlegt und verwaltet. Die zuständige Auslandspassbehörde erhält abschließend eine Ausstellungsnachricht über die Ausstellung und Aushändigung des Passes."

23.
Nummer 25.3 entfällt.

24.
Die bisherige Nummer 27 wird aufgehoben.

25.
Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 23.

26.
Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

"28 Zur Schreibweise von Familien- und Ortsnamen mit Klammerzusätzen siehe Anlage 4."

MBl. NRW. 2001 S. 916