Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 18.7.2001 Seite 915 bis 922

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 22.6.2001 - II-3-2114/11

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13.6.2000 (SMBl. NRW.7861, MBl. NRW.S. 738) wird wie folgt geändert:

1
Die Nummer 2.1.4 erhält folgende Fassung:

"2.1.4
Sonderprogramm Energieeinsparung in den Jahren 2001 und 2002

Zur Förderung der Energieeinsparung und -umstellung können folgende Investitionen gefördert werden:

- Neubau energiesparender Gewächshäuser einschließlich des hierfür notwendigen Abrisses alter Anlagen,

- Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen,

- Wärmerückgewinnungsanlagen,

- Wärmepumpen, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Biomasseverfeuerung,

- Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträgliche Energieträger, insbesondere Fernwärme und Gas einschließlich des - Anschlusses an das Fernwärmenetz,

- verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung,

- Steuer- und Regeltechnik,

- bessere Raumausnutzung in Gewächshäusern"

2
Es wird folgende Nummer 2.1.4.1 eingefügt:

"2.1.4.1
Abweichend zu den Bestimmungen dieser Richtlinien gelten für die unter 2.1.4 aufgeführten Investitionen bei einem förderfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen bis zu 200.000 DM/100.000 Euro folgende Bestimmungen:

- das Mindestinvestitionsvolumen beträgt in Abweichung von Nummer 5.2 20.000 DM/10.000 Euro,

- abweichend zu den Nummern 5.4 und 5.5.2 wird ein Zuschuss auf das förderfähige Investitionsvolumen gewährt und beträgt bei positiven Einkünften

bis 100.000 DM/50.000 Euro

30 v.H.

über 100.000 DM - 140.000 DM/
50.000 Euro - 70.000 Euro


27 v.H.

über 140.000 DM/70.000 Euro

24 v.H."

3
In Nummer 2.2.4 erhält Abs. 2 folgende Fassung:

"Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts 1) oder um Investitionen nach Anlage 5 handelt."

4
In Nummer 2.2.5 werden in Absatz 2 erster Anstrich die Wörter "in der jeweils gültigen Fassung 1) " ersetzt durch die Wörter "und des dazugehörigen EG-Folgerechts 1) "

5
In Nummer 2.2.7 wird folgender Absatz angefügt:

"Investitionen im Nebenbetrieb Direktvermarktung sind unbeschadet der Nummer 2.3.5 letzter Anstrich bei Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.

6
Die Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

"2.3.2
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, ausgenommen hiervon sind Maschinen und Geräte zur ökologischen Ausrichtung der Produktion sowie Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe.

Hierbei handelt es sich um folgende Maschinen (Die Förderung ist befristet bis 31.12.2002):"

7
Es wird folgende Nummer 2.3.2.1 eingefügt:

"2.3.2.1
Maschinen, die zur ökologischen Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird

a) Pflanzenschutz

- Pflanzenschutzgeräte ( Spritz- und Sprühgeräte) mit technischen Einrichtungen zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln (z.B. Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung (Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren),

-Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte und

- Mulchsaat-Geräte;

b) Düngung

Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten
-einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung;

c) Globale Positionierungssysteme (GPS)

Empfangsgeräte und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen, Maschinenzuständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der teilflächenspezifischen Bewirtschaftung."

8
Es wird folgende Nummer 2.3.2.2 eingefügt:

"2.3.2.2
Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist."

9
In Nummer 2.3.5 werden in der Klammer nach der Angabe "2.2.7" die Wörter "sowie Biomasseanlagen" eingefügt.

10
In Nummer 2.3.10 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt

11
Es wird folgende Nummer 2.3.11 angefügt:

"2.3.11
Einrichtung von Vollspaltenböden in der Schweine- und Rinderhaltung."

12
In Nummer 4.1 wir nach der Angabe "200.000 DM" die Angabe "/100.000 Euro" angefügt.

13
In Nummer 4.1.2 wird in Satz 1 und in Absatz 2 Satz 2 jeweils die Angabe "150.000 DM" durch die Angabe "180.000 DM/90.000 Euro" ersetzt .

14
In Nummer 4.2 wird nach der Angabe "200.000 DM" die Angabe "/100.000 Euro" eingefügt.

15
In Nummer 4.2.1.2 werden in Absatz 2 die Sätze 1 und 2 gestrichen.

16
In Nummer 4.2.2 wird in Satz 1 und in Absatz 2 Satz 2 jeweils die Angabe "150.000 DM" durch die Angabe "180.000 DM/90.000 Euro" ersetzt .

17
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

17.1
In Satz 1 wird die Angabe "der Nr. 4.2" ersetzt durch die Angabe "der Nummer 4.2.1".

17.2
Im letzten Anstrich wird nach der Angabe "100.000 DM" die Angabe "/50.000 Euro" eingefügt.

18
Es wird folgende Nummer 4.6 eingefügt:

"4.6
Spätestens zum Abschluss der Maßnahme müssen die Mindeststandards in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz im Betrieb erfüllt sein."

19
In Nummer 5.2 wird nach der Angabe "50.000 DM" die Angabe "/25.000 Euro" eingefügt.

20
In Nummer 5.3 wird folgender Absatz angefügt:

"Der Gesamtwert der Beihilfen nach den Nummern 5.5.3.1, 5.5.3.2, 5.5.4 und 2.1.4, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist auf max. 40 % begrenzt."

21
In Nummer 5.4 werden im letzten Absatz nach den Wörtern "Investitionen muss" die Wörter "außer bei Maßnahmen nach Anlage 5, zur Direktvermarktung und für landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Dienstleistungen" eingefügt.

22
In Nummer 5.5.1 wird nach der Angabe "23.500 DM" die Angabe "/12.000 Euro" eingefügt.

23
In Nummer 5.5.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften

- bis 100.000 DM/50.000 Euro

20 v.H.

- über 100.000 DM - 140.000 DM/
50.000 Euro - 70.000 Euro


17 v.H.

- über 140.000 DM/70.000 Euro

14 v.H."

24
In Nummer 5.5.3 wird nach der Angabe "200.000 DM" die Angabe "/100.000 Euro" eingefügt.

25
In Nummer 5.5.3.1 wird in Satz 1 nach der Angabe "30.000 DM" die Angabe "/15.000 Euro" und nach der Angabe "60.000 DM" die Angabe "/30.000 Euro" eingefügt.

26
Nummer 5.5.3.2 wird wie folgt geändert:

26.1
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "400.000 DM" die Angabe "/200.000 Euro" und nach der Angabe "170.000 DM" die Angabe "/85.000 Euro" eingefügt.

26.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften

- bis 100.000 DM/50.000 Euro

31 v.H.

- über 100.000 DM - 140.000 DM/
50.000 Euro - 70.000 Euro


27 v.H.

- über 140.000 DM/70.000 Euro

23 v.H."

27
In Nummer 5.5.3.3 wird nach der Angabe "42.000 DM" die Angabe "/21.000 Euro" eingefügt.

28
Nummer 5.5.4 wird wie folgt geändert:

28.1
In Absatz 2 wird nach der Angabe "300.000 DM" die Angabe "/150.000 Euro" eingefügt.

28.2
In Absatz 3 wird nach der Angabe "500 DM" die Angabe "/250 Euro" eingefügt.

28.3
In Absatz 4 wird nach der Angabe "18.000 DM" die Angabe "/9.000 Euro" angefügt.

29
In Nummer 5.5.6.1 wird in Satz 2 nach der Angabe "1,5 Mio DM" die Angabe "/750.000 Euro" eingefügt.

30
In Nummer 5.5.7 wird nach der Angabe "750.000 DM" die Angabe "/375.000 Euro" eingefügt.

31
In Nummer 7.3.4 wird nach der Angabe "500.000 DM" die Angabe "/250.000 Euro" eingefügt.

32
In Nummer 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Er tritt am 31.12.2006 außer Kraft."

33
Die Anlage 1 "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung" wird wie folgt geändert:

33.1
In Nummer 1.2.1 wird im ersten und zweiten Anstrich jeweils nach der Angabe "DM" die Angabe "/Euro" angefügt.

33.2
In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle in den Spalten 2 und 3 jeweils nach der Angabe "DM" die Angabe "/Euro" angefügt.

33.3
In Nummer 3 wird das Wort "EURO" durch das Wort "Euro" ersetzt.

33.4
In Nummer 4 werden in den lfd. Nummern 1 bis 5 jeweils die Worte "EURO" durch das Wort "Euro" ersetzt.

33.5
In Nummer 5 werden in der Tabelle in den Spalten 2 bis 6 jeweils die Worte "EURO" durch die Worte "Euro" ersetzt.

33.6
In Nummer 6.3.9 wird am Ende des Satzes der Punkt durch ein Komma ersetzt.

33.
Es wird folgende Nummer 6.3.10 angefügt:

"6.3.10
bekannt ist, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz auf meinem/unserem Betrieb bzw. für die geförderte Maßnahme spätestens zum Abschluss der Maßnahme eingehalten werden müssen und Verstöße zum Versagen bzw. zu einer Rückforderung der Zuwendung führen."

34
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft. Ab dem 1.1.2002 gelten ausschließlich die Euro-Beträge.

MBl. NRW. 2001 S. 918