Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 44 vom 23.7.2001 Seite 949 bis 960
Todesbescheinigung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v.20.6.2001 - III B 3 - 0261.1 |
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Todesbescheinigung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v.20.6.2001 - III B 3 - 0261.1
I.
2127
Todesbescheinigung
RdErl. d. Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v.20.6.2001 - III B 3 - 0261.1
Nach § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 757) darf eine Leiche erst nach Einreichung der Todesbescheinigung beim Standesbeamten und nach Registrierung des Sterbefalles bestattet werden.
1
Allgemeines
1.1
Die Todesbescheinigung (selbstdurchschreibender Vordrucksatz) 1), 2) besteht
aus dem Nichtvertraulichen (Blatt 1) und dem Vertraulichen (Blätter 2 bis 5)
Teil. Hinweise für die Ärztin und den Arzt zur Ausfüllung befinden sich in dem
Sammelumschlag des Verlags, der alle Unterlagen enthält -(Anlage)-.
Die Todesbescheinigung muss die nach § 37 des Personenstandsgesetzes zur Eintragung in das Sterbebuch für den Standesbeamten und die für die Bestattung erheblichen Angaben enthalten. Der Vertrauliche Teil enthält über die für die Identifikation der oder des Verstorbenen erforderlichen Angaben hinaus die ärztlichen Eintragungen über die Todesursache.
1.2
Der Nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung (Blatt 1) ist für das
Standesamt und zur Weiterleitung an die untere Gesundheitsbehörde bestimmt. Er
bleibt unverschlossen, damit die Hinterbliebenen und Bestattungsbeauftragten
die nichtvertraulichen Angaben einschließlich etwaiger Warnhinweise zum Umgang
mit der Leiche einsehen können.
1.3
Der im entsprechend gekennzeichneten Umschlag verschlossene Vertrauliche Teil
(Blätter 2 bis 4) der Todesbescheinigung darf nur durch die Amtsärztin und den
Amtsarzt und dazu beauftragte Bedienstete eröffnet und nur
im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Behörde verwendet werden.
1.4
Blatt 5 der Todesbescheinigung verbleibt bei der aus-
stellenden Ärztin oder beim ausstellenden Arzt.
2
Anzeige und Beurkundung des Sterbefalles
2.1
Nach Ausfüllung der Todesbescheinigung legt die Ärztin/
der Arzt die Blätter 2 bis 4 so in den Umschlag für den Vertraulichen Teil ein,
dass in dem Datenfeld für Vermerke des Standesbeamten (überschrieben:
"Untere Gesundheitsbehörde ...") rechts oben auf dem Formularsatz die
vom Standesbeamten einzusetzenden Angaben durch die im Umschlag vorgesehene
Öffnung eingetragen werden können.
Den zur Anzeige des Sterbefalles verpflichteten Personen händigt die
Ärztin/der Arzt sowohl im dafür vorgesehenen unverschlossenen Umschlag den
Nichtvertraulichen (Blatt 1) als auch im entsprechenden verschlossenen
Umschlag den Vertraulichen Teil (Blätter 2 bis 4) der Todesbescheinigung zur
Einreichung beim Standesbeamten aus. Nach Beurkundung und Eintragung der
Standesamtsbezeichnung und Sterbebuchnummer auf Blatt 1 sowie nach Vermerk der
Standesamtsbezeichnung und Sterbebuch- oder Vormerklistennummer durch die
hierzu vorgesehene Öffnung des Umschlags auf dem Vertraulichen Teil übersendet
der Standesbeamte die Todesbescheinigung - Blatt 1 sowie im ungeöffneten
Umschlag die Blätter 2 - 4 - unverzüglich der für den Sterbeort bzw.
Auffindeort der Leiche zuständigen unteren Gesundheits-
behörde.
Die untere Gesundheitsbehörde nimmt Blatt 1 zu Blatt 2 (und überträgt Standesamtsbezeichnung und Sterbebuchnummer auf die Blätter 2 bis 4, sollten diese Angaben fehlen).
2.2
Kann die leichenschauende Ärztin/der leichenschauende Arzt den Vertraulichen
Teil noch nicht ausfüllen (z.B. weil ein Obduktionsbefund erwartet wird),
händigt sie/er den zur Anzeige des Sterbefalles verpflichteten Personen nur
Blatt 1 zur Einreichung beim Standesbeamten aus. Nach Eintragung der
Standesamtsbezeichnung und der Sterbebuch- oder Vormerklistennummer leitet der
Standesbeamte das Blatt der unteren Gesundheitsbehörde zu.
Die Ärztin/der Arzt vervollständigt, sobald möglich, den Vertraulichen Teil.
Hat sie/er hierfür die Obduktion veranlasst, vermerkt sie/er deren Ergebnis im
Vertraulichen Teil der Todesbescheinigung, kreuzt in diesem Teil in Angabe 24
das Feld "ja" und in Angabe 25 das Feld "nein"
an (alternativ kann sie/er den Befund der Obduzentin/des Obduzenten auf einem
von dieser/diesem ausgefüllten und unterschriebenen Formular
"Todesbescheinigung NRW" (Blätter 2 ff.) der
selbstausgestellten Todesbescheinigung als Anlage beifügen und muß in diesem
Fall in Angaben 24 und 25 des Vertraulichen Teils die "ja"-Felder
ankreuzen). Der Vertrauliche Teil wird von der Ärztin/vom Arzt verschlossen und
unmittelbar der unteren Gesundheitsbehörde übersandt. Diese überträgt die
Standesamtsbezeichnung und die Sterbebuchnummer aus Blatt 1 auf die ihr nun zugegangenen Blätter 2 bis 4.
2.3
Kann der Sterbefall vorerst nur in das Verzeichnis der
angezeigten Sterbefälle eingetragen, aber noch nicht im Sterbebuch beurkundet
werden, so übersendet der Standesbeamte - nachdem er
- einen Abdruck des Blattes 1 erstellt,
- die Standesamtsbezeichnung und die Vormerklistennummer auf Blatt 1 vermerkt
und
- diese Daten zusätzlich durch die im verschlossenen Umschlag vorgesehene
Öffnung auf den Blättern 2 - 4 eingetragen hat (vgl. Nr. 2.1)
die Todesbescheinigung (Blatt 1 sowie im verschlossenen Umschlag die Blätter 2 bis 4) unverzüglich und nach Beurkundung des Sterbefalles den von ihm erstellten Abdruck des Blattes 1, sobald auf diesem die Sterbebuchnummer eingetragen worden ist, an die untere Gesundheitsbehörde. Diese überträgt die Sterbebuchnummer auf die Blätter 2-4.
2.4
Die untere Gesundheitsbehörde vernichtet die Blätter 3 der verstorbenen
Personen mit Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens (vgl. auch Nr. 4.1).
3
Prüfung durch die untere Gesundheitsbehörde
3.1
Die untere Gesundheitsbehörde überprüft die Lesbarkeit der Diagnose und stellt
sie erforderlichenfalls her; sie prüft, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines
Todes aus nicht natürlicher Ursache bestehen. In einem solchen Fall sind
unverzüglich zu benachrichtigen die Kreispolizeibehörde und der Standesbeamte,
der ggf. eine Berichtigung des Sterbebuches zu veranlassen hat.
Veranlasst die untere Gesundheitsbehörde im Einzelfall, z.B. aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, eine Obduktion, so stellt sie sicher, dass deren Ergebnisse auf den Blättern 2 bis 4 der Todesbescheinigung (Angaben 15 bis 19, 22 und 23) eingetragen oder dass die einzelnen Blätter des vom Obduzenten verwendeten Todesbescheinigungs-Formulars (Obduktionsergebnis) fest mit den entsprechenden Blättern der ursprünglichen ärztlichen Todesbescheinigung verbunden werden (auf Nr. 2.4 wird verwiesen).
3.2
Ein Leichenpass darf erst nach Prüfung der Todesbescheinigung auf Anhaltspunkte
für nicht natürlichen Tod (ggf. unter Auswertung des Obduktionsergebnisses) und
nach
Unbedenklichkeitserklärung der unteren Gesundheitsbehörde ausgestellt werden.
4
Statistische Auswertungen
4.1
Die für den Sterbe- bzw. Auffindeort der verstorbenen Person zuständige untere
Gesundheitsbehörde leitet die Blätter 3, soweit die Verstorbenen ihren ersten
Wohnsitz zuletzt im Regierungsbezirk Münster hatten, dem Krebsregister (siehe
Nr. 4.2) zu. Die Blätter 3 der Verstorbenen mit sonstigem ersten Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen sowie die nach Bearbeitung vom Krebsregister
zurückerhaltenen Blätter 3 übersendet sie gesammelt der für den jeweiligen
ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zuständigen unteren Gesundheitsbehörde;
sie dürfen nur von Beauftragten dieser Behörde eingesehen werden.
Die Blätter 3 werden jeweils am 10.01. und am 10.07. des Jahres den unteren Gesundheitsbehörden des ersten Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht Sterbe- oder Auffindeort) übersandt.
4.2
Das nach § 15 Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW eingerichtete Krebsregister
erhält Blatt 3 der Todesbescheinigung für die Dauer längstens eines Monats. Zur Zeit ist Krebsregister gemäß Satz 1 lediglich das
Epidemiologische Krebsregister für den Regierungsbezirk Münster. Jede untere
Gesundheitsbehörde erteilt dem Krebsregister erbetene weitere Auskünfte aus dem
Nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung.
4.3
Die Blätter 4 der Todesbescheinigung werden von der unteren Gesundheitsbehörde
monatsweise gesammelt und bis zum 10. des Folgemonats dem Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zugeleitet. Dort werden sie
nach ICD-Codierung und nach Übernahme der für die
Todesursachenstatistik erforderlichen Daten vernichtet.
4.4
Bei Transport und Postversand von Ausfertigungen der Todesbescheinigung ist
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht
erfolgen kann (z.B. Transport in versiegeltem Umschlag durch Boten, Postversand
als Einschreiben, Paket mit Rückschein).
5
Aufbewahrung und wissenschaftliche Auswertung
5.1
Die bei den unteren Gesundheitsbehörden verbleibenden Blätter 1 und 2 der
Todesbescheinigung sind 10 Jahre aufzubewahren. Die darin enthaltenen
personenbezogenen Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
5.2
Für die Übermittlung von Daten aus Todesbescheinigungen über die in Nummer 4
genannten Zwecke hinaus an Dritte und zu Forschungszwecken sind die
Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), in der jeweils
geltenden Fassung - SGV. NRW. 20061 - entsprechend anzuwenden.
5.3
Von der Herausgabe der Original-Todesbescheinigungen ist grundsätzlich
abzusehen.
6
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen sowohl die bisherigen als auch die neuen Vordrucksätze verwendet werden.
7
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt der
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11.12.1996 (SMBl. NRW. 2127)
außer Kraft.
1)Zu beziehen bei Carl Link Verlag/DKV, Kolpingstr. 10, 96317 Kronach,
Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Postfach 40 02 63. 50832 Köln,
Verlag für Standesamtswesen, Postfach 10 15 44, 60015 Frankfurt,
WWF Druck + Medien GmbH, Am Eggenkamp 37-39, 48268 Greven.
2)Die "Technischen Hinweise für den Druck" werden zur
Platzersparnis nicht veröffentlicht; sie sind beim Ministerium für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit erhältlich.
Anlage, pdf.file
MBl. NRW. 2001 S. 950