Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 48 vom 6.8.2001 Seite 1015 bis 1026

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL) vom 12. Mai 2001
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL) vom 12. Mai 2001

2123

Änderung
der Satzung des Versorgungswerkes
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)
vom 12. Mai 2001

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 12. Mai 2001 gemäß § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 403/SGV. NRW.2122) folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1996 (SMBl. NW 2123) wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Beitrag zur Unfall-Zusatz-Versorgung beträgt monatlich 5,- EURO und ist im Gesamtbeitrag enthalten.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Als freiwillige Einzahlungen können nach Antragsannahme laufende Beiträge zu einem durch 10,- EURO teilbaren Monatsbeitrag geleistet werden (Tabelle 1).

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Als jährliche Einmalzahlungen können Beträge von 100,- EURO oder höhere durch 100,- EURO teilbare Beträge eingezahlt werden (Tabelle 2).

3.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Bei Unfalltod wird während der Dauer der Beitragszahlung zusätzlich ein Kapital von 50.000,- EURO gezahlt.

4.
Die Tabellen Nr. 1 und Nr. 2 werden wie folgt geändert:

In den Tabellen Nr. 1 und Nr. 2 werden die jeweiligen DM-Bezeichnungen durch EURO ersetzt.

Artikel II

Die Satzungsänderungen treten am 01. Januar 2002 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 20. Juni 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. S i e g e l

Ausgefertigt.

Münster, 27. Juni 2001

Präsident
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. D i e c k h o f f

MBl. NRW. 2001 S. 1019