Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 10.1.2001 Seite 1 bis 12

Betriebssatzung für den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - (BS GD NRW)
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Betriebssatzung für den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - (BS GD NRW)

752

Betriebssatzung
für den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -
(BS GD NRW)

RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v.26.11.2000
- III A 5 - 60 - 20

Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen wird durch das 2. Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgelöst. Rechtsform, Aufgaben, Organisation, Aufsicht sowie Grundsätze zur Wirtschaftsführung und Rechnungslegung werden ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1

Rechtsform und Sitz

§ 2

Ziele

§ 3

Aufgaben

§ 4

Sonstige Aufgaben

II. Abschnitt
Organisation und Aufsicht

§ 5

Organisation

§ 6

Leitung

§ 7

Aufsicht

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 8

Grundsatz

§ 9

Finanzierung

§ 10

Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 11

Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 12

Rücklagen

§ 13

Zahlungsverkehr

§ 14

Versicherungsschutz

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 15

Buchführung und Jahresabschluss

§ 16

Controlling

V. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 17

Inkrafttreten

I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421 /SGV. NRW.2005) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397/SGV NRW. 630) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung "Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -" (GD NRW) geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Der Landesbetrieb ist die zentrale Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen für Geologie, Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik. Er ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBL. I S. 1223), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).

(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Krefeld.

§ 2
Ziele

Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel zumindest der Kostendeckung durchzuführen. Der Landesbetrieb soll sich zu einem modernen Dienstleister an der Schnittstelle zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft fortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Naturgüter und Ressourcen effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert und wirtschaftlich anbietet.

§ 3
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb untersucht landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert untergrundbezogene Daten.

(2) Der Landesbetrieb hat im Rahmen der Daseinsvorsorge, der Raumordnung, der Landes- und Regionalplanung, der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Boden-, Grundwasser-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Rohstoffsicherung, der Risikovorsorge, des Gesundheitsschutzes und ordnungsbehördlicher Belange folgende Aufgaben:

1. die landesweite Erhebung von Grundlagendaten nach einheitlichen Methoden in den Fachbereichen Geologie, Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme). Diese umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung, Verhalten und Alter von Gestein, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die Auswertung und Interpretation der erfassten Daten,

2. die zentrale Sammlung und Archivierung aller Bohrergebnisse aus dem Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über den Aufbau, die Zusammensetzung, die Eigenschaften und das Verhalten des Untergrundes,

3. der Aufbau, die Unterhaltung und Weiterentwicklung eines Fachinformationssystems in den unter Nummer 1 genannten Fachbereichen. Das Fachinformationssystem ist Teil eines landesweiten Geo-Informationssystems,

4.die Weiterentwicklung der Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur Optimierung der Aufgabenerfüllung und zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,

5. die Information der Öffentlichkeit in sämtlichen untergrundbezogenen und erdgeschichtlichen Angelegenheiten,

6. die Unterhaltung eines Erdbebenüberwachungssystems und die Bewertung des Erdbebenrisikos,

7. die Bereitstellung von Informationen und Daten aus dem Fachinformationssystem für Planungen und Problemlösungen bei allen untergrundbezogenen Fragestellungen,

8. die Beratung und Begutachtung bei raumbezogenen und umweltrelevanten Planungen und Vorhaben zum Zwecke des Schutzes oder der Nutzung von Boden, Grundwasser, Baugrund, geothermischer Energie und Rohstoffen sowie bei untergrundbedingten Risiken, insbesondere für die Wirtschafts-, Umwelt-, Naturschutz-, Wasserwirtschafts-, Agrar-, Forst- und Bauverwaltung, für Planungsbehörden und -träger, für Gesundheits- und Ordnungsbehörden und für Forschung und Lehre,

9. die Sammlung und Bereitstellung von Daten zur Risikovorsorge bei Gefahren, die vom Untergrund ausgehen, insbesondere von Erdbeben, Erdbrüchen, Bodenerosionen und Hangrutschungen,

10. die Durchführung projektbezogener Gelände- und Laboruntersuchungen, soweit sie für unter den Nummern 8 und 9 aufgeführten Aufgaben erforderlich sind,

11. die Veröffentlichung von Karten, Fachinformationen und -daten und anderer Arbeitsergebnisse,

12. die Ausbildung für den Beruf des Kartographen sowie fachtechnische Aus- und Weiterbildung von Beamtenanwärtern/innen der Behörden und Einrichtungen des Landes.

(3) Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

(4) Die Aufgabenerfüllung des Landesbetriebes wird insbesondere auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Verwaltung und anderer Planungsträger im Lande Nordrhein-Westfalen abgestellt und ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik angepasst.

§ 4
Sonstige Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb kann weitere untergrundbezogene Informationen als Produkte anbieten, Nutzungsrechte an Fachdaten und Programmen einräumen und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte erbringen, soweit diese fachlich mit den Aufgaben nach § 3 in Verbindung stehen und hierdurch die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen.

II. Abschnitt
Organisation und Aufsicht

§ 5
Organisation

(1) Entscheidungen zur Aufbau- und Ablauforganisation sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der beabsichtigten Umsetzung anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung und das Verhältnis zwischen dem Landesbetrieb und der Aufsichtsbehörde einschließlich der Berichtspflichten. Sie sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vor.

§ 6
Leitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(2) Die Direktorin/der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Die Direktorin/der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14.02.1995 (SMBl. NRW.20020).

(4) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21. Mai 1992 (GV. NRW.S. 248), geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1999 (GV. NRW.S. 462/SGV. NRW.2030) bzw. der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV. NRW.S. 590/SGV. NRW.20340).

(5) Ein(e) Geschäftsbereichsleiter/Geschäftsbereichsleiterin wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zum/zur ständigen Vertreter(in) des Direktors/der Direktorin bestimmt.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen


1. wesentliche Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisation (§ 5 Abs. 1),

2. die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 2),

3. das Entgeltverzeichnis (§ 9 Abs. 3),

4. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 4),

5. der Wirtschaftsplan (§ 10),

6. außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen.

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsatz

(1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen zulässig sind und die Eigenschaft als Landesbetrieb solche Abweichungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.

(2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW.S. 181), geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (GV. NRW.S. 353/SGV. NRW.631), findet Anwendung.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.

§ 9
Finanzierung

(1) Die Erledigung der nach § 3 und § 4 Abs. 2 übertragenen Aufgaben wird durch eine Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.

(2) Leistungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 sowie § 4 Abs. 1 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich zu aktualisieren ist. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(3) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(4) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen etc.) darzustellen.

(5) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(6) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Stellen. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.

(2) Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich. Hinsichtlich der im Haushaltsplan zu veranschlagenden Planstellen hat sie nachrichtlichen Charakter.

(3) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 überschritten werden. Die im Erfolgsplan und im Finanzplan veranschlagten Einzelansätze sind innerhalb des jeweiligen Planes gegenseitig deckungsfähig.

(4) Befristete Arbeitsverträge können geschlossen werden, wenn

1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen erfolgt und

2. die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und

3. keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Haushalt des Landes erwächst.

(5) Die Gesamtausgaben im Erfolgsplan dürfen überschritten werden, wenn entsprechende Mehreinnahmen oder Rücklagen (§ 12) gegenüberstehen.

(6) Die Gesamtausgaben im Finanzplan dürfen überschritten werden, wenn entsprechende Mehreinnahmen oder Rücklagen (§ 12) gegenüberstehen.

(7) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans

1. wesentliche Abweichungen erkennbar werden,

2. Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen erkennbar werden,

die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

§ 12
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss eigener Einnahmen (ohne Zuführung des Landes) über die Ausgaben des Wirtschaftsplanes hinaus kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Rücklage zugeführt werden.

§ 13
Zahlungsverkehr

(1) Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Landeszentralbank (LZB) oder der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das LZB- bzw. das WestLB-Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14 - 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).

§ 14
Versicherungsschutz

Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 15
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(4) Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.

Hierzu sind insbesondere darzustellen

1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen (Statusbericht),
b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggf. unter Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und Sonderprüfungen anordnen.

(6) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu prüfen. der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und um Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 16
Controlling

Der Landesbetrieb richtet ein Controlling ein, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.

V. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 17
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Im übrigen gelten die bisher für das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen, soweit sie mit den vorstehenden Regelungen vereinbar sind, übergangsweise fort.

MBl. NRW. 2001 S. 5