Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 10.1.2001 Seite 1 bis 12

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW)
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW)

910

Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW)

RdErl.d.Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 20.12.2000
I B 1 - 19 - 06 - 02.6

Die Aufgaben der bisherigen Straßenbauverwaltungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe werden durch das Zweite Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in die Zuständigkeit des Landes übergeleitet und mit Ausnahme der den Bezirksregierungen zugewiesenen Aufgaben einem neu zu gründenden Landesbetrieb Straßenbau zugeordnet. Rechtsform, Aufgaben, Organisation, Aufsicht sowie Grundsätze zur Wirtschaftsführung werden ab diesem Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wie folgt geregelt:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1

Rechtsform und Sitz

§ 2

Ziele

§ 3

Aufgaben

II. Abschnitt

Betriebsleitung und Aufsicht

§ 4

Leitung

§ 5

Ergänzende Regelungen

§ 6

Aufsicht

III. Abschnitt

Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 7

Grundsatz

§ 8

Finanzierung

§ 9

Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 10

Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 11

Rücklagen

§ 12

Zahlungsverkehr

§ 13

Versicherungsschutz

IV. Abschnitt

Rechnungswesen

§ 14

Buchführung und Jahresabschluss

§ 15

Controlling

V. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 16

Inkrafttreten

I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Die Straßenbauverwaltung Nordrhein-Westfalen wird mit den in § 3 näher beschriebenen Aufgaben als Landesbetrieb organisiert. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für diese Organisationsform sind § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) und § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils geltenden Fassung. Der Betrieb führt die amtliche Bezeichnung "Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen" (LS-NRW). Er kann sich im Geschäftsverkehr unter Marketingaspekten einer Kurzbezeichnung und eines entsprechenden Betriebs-Logo bedienen.

(2) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln (Mindener Straße 2, 51153 Köln) und Münster (Fürstenbergstraße 15, 48147 Münster). Er hat neben diesen zentralen Standorten weitere Betriebs- und Außenstellen.

(3) Bei der Zuordnung von Aufgabenbereichen sind beide Standorte gleichgewichtig zu berücksichtigen.

(4) Die den Gerichtsstand bestimmenden Sitze des Landesbetriebs sind Köln und Münster.

§ 2
Ziele

Der Landesbetrieb soll sich als modernes Dienstleistungsunternehmen verstehen, das seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbringt. Er hat seine Aufgaben mit dem Ziel einer betriebswirtschaftlichen Optimierung durchzuführen.

§ 3
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb Straßenbau erbringt Dienstleistungen für die Verkehrsinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen. Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planung, Bau und Betrieb der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs nach den Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes,
  2. Planung, Bau und Betrieb der Landesstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,
  3. Planung, Bau und Betrieb der Kreis- und Gemeindestraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ihm diese Aufgaben nach § 56 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes übertragen worden sind.

(2) Der Landesbetrieb wird dabei im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben auch hoheitlich tätig (§ 14a LOG NRW).

(3) Mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen kann der Landesbetrieb Straßenbau weitere Aufgaben übernehmen.

(4) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einem Produktkatalog oder einem Leistungsverzeichnis festgelegt.

II. Abschnitt
Betriebsleitung und Aufsicht

§ 4
Leitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus der Direktorin/dem Direktor und den Leiterinnen/Leitern der fünf Geschäftsbereiche. Die Vorstandsmitglieder werden von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt (§ 25 b LBG NRW).

(2) Der Vorstand hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Die Aufgaben werden nach Maßgabe eines Organisations- und Geschäftsverteilungsplans den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet. Für ihren Geschäftsbereich entscheiden die jeweiligen Vorstandsmitglieder bei laufenden Geschäften in eigener Verantwortung.

(4) Alle über die laufenden Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten werden vom Vorstand entschieden. Dies gilt insbesondere für

- Grundsätze der Organisation und Verwaltungsführung,

- Grundsätze der Personalführung und Personalverwaltung,

- Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,

- die Aufstellung des Wirtschaftsplans und

- geschäftsbereichsübergreifende Angelegenheiten, soweit zwischen den Geschäftsbereichen keine Einigung erzielt wird.

(5) Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der in Absatz 1 geregelten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Direktorin/des Direktors ausschlaggebend. Entscheidungen über die Errichtung, Auflösung oder Zusammenlegung von Betriebs- oder Außenstellen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(6) Ergibt sich für einen Vorschlag der Direktorin/des Direktors auch unter Anwendung von Absatz 5 Satz 2 keine Stimmenmehrheit, kann die Direktorin/der Direktor gleichwohl diesen Vorschlag umsetzen (Letztentscheidungsrecht). Die Aufsichtsbehörde ist über Entscheidungen der Direktorin/des Direktors nach Satz 1 zu unterrichten.

(7) Die Direktorin/der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14.2.1995 (SMBl. NRW. 20020) in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Die Direktorin/der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1992 (GV. NRW. S. 248) bzw. der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 3/SGV. NRW. 20340) in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Die Aufsichtsbehörde ernennt ein Vorstandsmitglied zum/zur ständigen Vertreter(in) der Direktorin/des Direktors. Die Geschäftsbereichsleiter/innen werden jeweils durch ein Mitglied ihres Geschäftsbereichs vertreten.

§ 5
Ergänzende Regelungen

Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Geschäftsablauf nach außen werden durch eine Geschäftsordnung, einen Organisationsplan, einen Geschäftsverteilungsplan und durch ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.

§ 6
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  1. der Wirtschaftsplan (§ 9),
  2. der Produktkatalog oder das Leistungsverzeichnis (§ 3 Abs. 5),
  3. die Geschäftsordnung und der Organisationsplan (§ 5),
  4. die Errichtung, Auflösung oder Zusammenlegung von Betriebs- oder Außenstellen (§ 4 Abs. 5),
  5. wesentliche Änderungen der Aufgaben-, Organisations- und Ablaufstrukturen,
  6. Vorhaben, für die sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 7
Grundsatz

(1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - festgelegt.

(2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW.S. 181) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des unbeweglichen Anlagevermögens, soweit es sich um Betriebsvorrichtungen handelt, und des Umlaufvermögens zugeordnet. Das sonstige unbewegliche Vermögen gehört zum Verwaltungsvermögen des Landes.

§ 8
Finanzierung

(1) Die Erledigung der nach § 3 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt und durch Einnahmen von Dritten sichergestellt.

(2) Leistungen für Empfänger außerhalb der Landesverwaltung und außerhalb der Bundesauftragsverwaltung werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren ist. Bei Entgelten für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes sind die Planselbstkosten zugrunde zu legen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung bei Verträgen können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

(5) Es ist grundsätzlich anzustreben - gegebenenfalls längerfristig -, auch bei Leistungsbeziehungen zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau und anderen Stellen der Landesverwaltung ein produktorientiertes Entgelt auf der Grundlage des kaufmännischen Rechnungswesens und der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesbetriebes einzuführen.

§ 9
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(3) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 HGB gegliedert. Zusätzliche Konten und weitere Untergliederungen sind zulässig. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(4) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.) darzustellen.

(5) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(6) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen.

§ 10
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.

(2) Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich. Hinsichtlich der im Haushaltsplan zu veranschlagenden Planstellen hat sie nachrichtlichen Charakter.

(3) Bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans darf von den Planzahlen abgewichen werden, sofern sich die im Landeshaushalt veranschlagten Zuführungen oder Ablieferungen nicht zu Lasten des Landeshaushaltes verändern und das Ergebnis des Erfolgsplans sowie der Finanzplan nicht negativ beeinflusst werden.

(4) Befristete Arbeitsverträge können über die Stellenübersicht hinaus geschlossen werden, wenn

1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen erfolgt,

2. das im Erfolgsplan vorgesehene Betriebsergebnis sich nicht verschlechtert und

3. ein Anspruch auf Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans

1. wesentliche Abweichungen erkennbar werden,

2. Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden,

die voraussichtlich zu einer Überschreitung der Zuführung bzw. Unterschreitung der Ablieferung, die im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind, führen.

§ 11
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde teilweise oder in voller Höhe einer Rücklage zugeführt werden.

§ 12
Zahlungsverkehr

(1) Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto, das täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teilnimmt.

(2) Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln.

Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 - 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).

§ 13
Versicherungsschutz

Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung für Straßenwärter, einer Gruppenunfallversicherung für Verkehrszähler und mit Zustimmung des Finanzministeriums eventueller weiterer Versicherungen. Im Übrigen gilt für den Landesbetrieb der Grundsatz der Selbstversicherung.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 14
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 238 Handelsgesetzbuch) und stellt einen Jahresabschluss (§ 242 Handelsgesetzbuch) sowie einen Lagebericht auf.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(4) Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.

Hierzu sind insbesondere darzustellen

1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen (Statusbericht),

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes einschließlich etwaiger Risiken hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(5) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet den Jahresabschluss und den Bericht des Abschlussprüfers anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 15
Controlling

Der Landesbetrieb richtet ein Controlling ein, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Betriebes ermöglicht.

V. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 16
Inkrafttreten

(1) Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Bisherige für die Straßenbauverwaltungen ergangene Richtlinien, Verfügungen und Dienstanweisungen der Landschaftsverbände sowie entsprechende Erlasse von obersten Landesbehörden an die Landschaftsverbände gelten übergangsweise bis auf Weiteres sinnentsprechend fort, soweit sie mit den vorstehenden Regelungen sowie mit anderen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbar sind.

MBl. NRW. 2001 S. 8