Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 3 vom 17.1.2001 Seite 47 bis 72

Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW)
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Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW)

961

Richtlinie
über die Einrichtung und Ausstattung
von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Luftaufsichtsrichtlinie NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 2.11.2000 – V A 3 – 24 – 00/1-6 –

Auf der Grundlage der "Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen" vom 10.8.2000 erlasse ich für die Ausübung der Luftaufsicht in Nordrhein-Westfalen folgende Richtlinie:

1
Rechtsgrundlagen der Luftaufsicht

Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle (§ 29 Abs. 1 LuftVG).

2
Durchführung der Luftaufsicht

2.1
Die Luftaufsicht in Nordrhein-Westfalen wird in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln durch die Bezirksregierung Düsseldorf, in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster durch die Bezirksregierung Münster im Rahmen ihrer Zuständigkeiten überörtlich und durch örtliche Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen ausgeübt.

Die Luftaufsicht wird durchgeführt von landesbediensteten "Sachbearbeitern für Luftaufsicht" (SfL) und/oder geeigneten Personen als Hilfsorgane (§ 29 Abs. 2 LuftVG), die als "Beauftragte für Luftaufsicht" (BfL) mit der Wahrnehmung von Luftaufsichtsaufgaben hoheitlich beliehen werden.

2.2
Die von dem Luftaufsichtspersonal wahrzunehmenden Aufgaben sind in der "Dienstanweisung für das Luftaufsichtspersonal des Landes Nordrhein-Westfalen an Flugplätzen mit bzw. ohne Flugverkehrskontrolle" in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

3
Einrichtung von Luftaufsichtsstellen

3.1
Für die Einrichtung und die personelle Besetzung einer Luftaufsichtsstelle ist die Luftfahrtbehörde zuständig. Die Entscheidung hierüber ist insbesondere abhängig von Umfang, Zusammensetzung und Bedeutung des Flugbetriebes am jeweiligen Flugplatz.

3.2
Auf den internationalen und regionalen Verkehrsflughäfen sowie an Verkehrslandeplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle (FVK) und Flugplätzen mit Luftraum "F" ist eine Luftaufsichtsstelle einzurichten.

Die Luftaufsichtsstellen an diesen Flugplätzen sind grundsätzlich mit SfL besetzt zu halten.

3.3
An Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs – Schwerpunktlandeplätzen und Flugplätzen mit höherem Verkehrsaufkommen - ist eine Luftaufsichtsstelle einzurichten soweit der jährliche Umfang des Flugbetriebes eine Punktzahl nach Nr. 3.5 von 17.500 überschreitet. An diesen Flugplätzen ist die Luftaufsichtsstelle grundsätzlich während der Hauptbetriebszeit mit SfL bzw. BfL besetzt zu halten.

Bei einer Punktzahl von 17.501 bis 30.000 muss von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich eine als SfL tätig sein.

Bei einer Punktzahl von 30.001 bis 50.000 müssen von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich zwei als SfL tätig sein.

Bei einer Punktzahl von 50.001 bis 70.000 müssen von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich drei als SfL tätig sein.

Bei einer Punktzahl von mehr als 70.000 müssen von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich vier als SfL tätig sein.

3.4
An sonstigen Flugplätzen können Luftaufsichtsstellen eingerichtet werden, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.

3.5
Der jährliche Umfang des Flugbetriebes wird je Start nach folgendem Punktsystem bewertet:

a) Motorgetriebene Luftfahrzeuge
aa) bei Streckenflügen
ab) bei sonstigen Flügen außer Schulflügen
ac) bei Schulflügen, die keine Streckenflüge sind


4 Punkte
2 Punkte
1 Punkt

b) Segelflüge

1 Punkt

c) Ultraleichtflugzeuge

1 Punkt

3.6
Von den Grundsätzen zur Einrichtung und personellen Ausstattung einer Luftaufsichtsstelle kann abgewichen werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wie a) Lage zu anderen Flugplätzen,

  1. Lage im Flugsicherungssystem,
  2. Art der Luftraumstruktur,
  1. Lage zur Bundesgrenze,
  2. Mischflugbetrieb erheblichen Umfangs,
  3. starker Flugbetrieb zu bestimmten Tageszeiten,
  4. überwiegender Wochenendflugbetrieb,
  5. starker gewerblicher Luftverkehr,
  6. starker Ausbildungsflugbetrieb.

4
Ausstattung von Luftaufsichtsstellen

4.1
Die sächliche Ausstattung der Luftaufsichtsstelle richtet sich insbesondere nach dem Umfang des Flugbetriebes sowie nach den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen auf den einzelnen Flugplätzen. Art und Umfang der Ausstattung wird durch die zuständige Luftfahrtbehörde im Einvernehmen mit dem MWMEV festgelegt.

Der Luftaufsichtsstelle müssen mindestens zur Verfügung stehen :

  1. ein Funkgerät für den Flugfunkverkehr,
  2. eine elektrische Windmessanlage,
  3. ein Signalscheinwerfer,
  4. ein geeignetes pyrotechnisches Signalmittel,
  5. ein Außenthermometer,
  6. ein Telefon- und Telefaxanschluss (vorzugsweise ISDN),
  7. eine elektrische Uhr sowie
  8. ein geeignetes Fernglas.

Bei Bedarf sind Luftaufsichtstellen zusätzlich auszustatten mit:

  1. einem Sichtfunkpeiler,
  2. einem Tonaufzeichnungsgerät,
  3. einer Fernsprechdirektverbindung zur nächsten Flugverkehrskontrollstelle,
  4. ein DWD-konformes Wetterdatenerfassungs- und Auswertungssystem,
    ggf. mit Sprachausgabe,
  5. einem PC-gestützten Radardaten-Anzeigesystem, (Luftlagedarstellungssystem),
  6. einem Kommunikations- und Informationssystem Luftverkehrssicherheit (KISLS).

4.2
In jeder Luftaufsichtsstelle müssen als Arbeitsunterlagen die Nachrichten für Luftfahrer (NfL I und II), das auf neuestem Stand befindliche Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP VFR und ggfs. IFR), die neueste Ausgabe der ICAO-Luftfahrtkarten 1:500.000 von Deutschland sowie das gültige VFR-Bulletin zur Verfügung stehen. Ferner sollten Formulare für die Flugplanabgabe nach § 25 LuftVO und Störungsmeldungen nach § 5 LuftVO vorhanden sein.
5
Überwachung der Luftaufsichtsstellen

Die Aufsicht über die Luftaufsichtsstellen wird durch die zuständigen Luftfahrtbehörden des Landes wahrgenommen.

6
Fachliche Anforderungen an das Luftaufsichtspersonal

6.1
Luftaufsichtspersonen (Sachbearbeiter für Luftaufsicht und Beauftragte für Luftaufsicht) müssen für ihre Tätigkeit geeignet und fachlich qualifiziert sein. Sie sollen grundsätzlich Inhaber eines Luftfahrerscheines sein oder eine andere gleichwertige Qualifikation aufweisen.

6.2
Luftaufsichtspersonen müssen mit Erfolg an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für Luftaufsichtspersonal teilgenommen haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

7
Ausnahmen

Ausnahmen von den Festlegungen dieser Richtlinie bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr.

8
Inkraft-/Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt mein RdErl. v. 16.2.1987 – 344-24-00/1-6/87 – (MBl. NRW. 1987 S.489/179. Ergänzung SMBl. NRW Stand 15.5.1987) außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 69