Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 3 vom 17.1.2001 Seite 47 bis 72
Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW) |
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Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW)
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Richtlinie
über die Einrichtung und Ausstattung
von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Luftaufsichtsrichtlinie NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 2.11.2000 – V A 3 – 24 – 00/1-6 –
Auf der Grundlage der "Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen" vom 10.8.2000 erlasse ich für die Ausübung der Luftaufsicht in Nordrhein-Westfalen folgende Richtlinie:
1
Rechtsgrundlagen der Luftaufsicht
Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle (§ 29 Abs. 1 LuftVG).
2
Durchführung der Luftaufsicht
2.1
Die Luftaufsicht in Nordrhein-Westfalen wird in den Regierungsbezirken
Düsseldorf und Köln durch die Bezirksregierung Düsseldorf, in den
Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster durch die Bezirksregierung
Münster im Rahmen ihrer Zuständigkeiten überörtlich und durch örtliche
Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen ausgeübt.
Die Luftaufsicht wird durchgeführt von landesbediensteten "Sachbearbeitern für Luftaufsicht" (SfL) und/oder geeigneten Personen als Hilfsorgane (§ 29 Abs. 2 LuftVG), die als "Beauftragte für Luftaufsicht" (BfL) mit der Wahrnehmung von Luftaufsichtsaufgaben hoheitlich beliehen werden.
2.2
Die von dem Luftaufsichtspersonal wahrzunehmenden Aufgaben sind in der
"Dienstanweisung für das Luftaufsichtspersonal des Landes
Nordrhein-Westfalen an Flugplätzen mit bzw. ohne Flugverkehrskontrolle" in
der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
3
Einrichtung von Luftaufsichtsstellen
3.1
Für die Einrichtung und die personelle Besetzung einer Luftaufsichtsstelle ist
die Luftfahrtbehörde zuständig. Die Entscheidung hierüber ist insbesondere
abhängig von Umfang, Zusammensetzung und Bedeutung des Flugbetriebes am
jeweiligen Flugplatz.
3.2
Auf den internationalen und regionalen Verkehrsflughäfen sowie an
Verkehrslandeplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle (FVK) und Flugplätzen mit
Luftraum "F" ist eine Luftaufsichtsstelle einzurichten.
Die Luftaufsichtsstellen an diesen Flugplätzen sind grundsätzlich mit SfL besetzt zu halten.
3.3
An Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs – Schwerpunktlandeplätzen und
Flugplätzen mit höherem Verkehrsaufkommen - ist eine Luftaufsichtsstelle
einzurichten soweit der jährliche Umfang des Flugbetriebes eine Punktzahl nach
Nr. 3.5 von 17.500 überschreitet. An diesen Flugplätzen ist die
Luftaufsichtsstelle grundsätzlich während der Hauptbetriebszeit mit SfL bzw. BfL besetzt zu halten.
Bei einer Punktzahl von 17.501 bis 30.000 muss von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich eine als SfL tätig sein.
Bei einer Punktzahl von 30.001 bis 50.000 müssen von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich zwei als SfL tätig sein.
Bei einer Punktzahl von 50.001 bis 70.000 müssen von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich drei als SfL tätig sein.
Bei einer Punktzahl von mehr als 70.000 müssen von der erforderlichen Anzahl von Luftaufsichtspersonen grundsätzlich vier als SfL tätig sein.
3.4
An sonstigen Flugplätzen können Luftaufsichtsstellen eingerichtet werden,
sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.
3.5
Der jährliche Umfang des Flugbetriebes wird je Start nach folgendem Punktsystem
bewertet:
a) Motorgetriebene Luftfahrzeuge |
|
b) Segelflüge |
1 Punkt |
c) Ultraleichtflugzeuge |
1 Punkt |
3.6
Von den Grundsätzen zur Einrichtung und personellen Ausstattung einer
Luftaufsichtsstelle kann abgewichen werden, wenn besondere örtliche
Verhältnisse vorliegen, wie a) Lage zu
anderen Flugplätzen,
- Lage im Flugsicherungssystem,
- Art der Luftraumstruktur,
- Lage zur Bundesgrenze,
- Mischflugbetrieb erheblichen Umfangs,
- starker Flugbetrieb zu bestimmten Tageszeiten,
- überwiegender Wochenendflugbetrieb,
- starker gewerblicher Luftverkehr,
- starker Ausbildungsflugbetrieb.
4
Ausstattung von Luftaufsichtsstellen
4.1
Die sächliche Ausstattung der Luftaufsichtsstelle richtet sich insbesondere
nach dem Umfang des Flugbetriebes sowie nach den örtlichen Verhältnissen und
Erfordernissen auf den einzelnen Flugplätzen. Art und Umfang der Ausstattung
wird durch die zuständige Luftfahrtbehörde im Einvernehmen mit dem MWMEV
festgelegt.
Der Luftaufsichtsstelle müssen mindestens zur Verfügung stehen :
- ein Funkgerät für den Flugfunkverkehr,
- eine elektrische Windmessanlage,
- ein Signalscheinwerfer,
- ein geeignetes pyrotechnisches Signalmittel,
- ein Außenthermometer,
- ein Telefon- und Telefaxanschluss (vorzugsweise ISDN),
- eine elektrische Uhr sowie
- ein geeignetes Fernglas.
Bei Bedarf sind Luftaufsichtstellen zusätzlich auszustatten mit:
- einem Sichtfunkpeiler,
- einem Tonaufzeichnungsgerät,
- einer Fernsprechdirektverbindung zur nächsten Flugverkehrskontrollstelle,
- ein DWD-konformes
Wetterdatenerfassungs- und Auswertungssystem,
ggf. mit Sprachausgabe, - einem PC-gestützten Radardaten-Anzeigesystem, (Luftlagedarstellungssystem),
- einem Kommunikations- und Informationssystem Luftverkehrssicherheit (KISLS).
4.2
In jeder Luftaufsichtsstelle müssen als Arbeitsunterlagen die Nachrichten für
Luftfahrer (NfL I und II), das auf neuestem Stand
befindliche Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP VFR und ggfs.
IFR), die neueste Ausgabe der ICAO-Luftfahrtkarten 1:500.000 von Deutschland
sowie das gültige VFR-Bulletin zur Verfügung stehen.
Ferner sollten Formulare für die Flugplanabgabe nach § 25 LuftVO
und Störungsmeldungen nach § 5 LuftVO vorhanden sein.
5
Überwachung der Luftaufsichtsstellen
Die Aufsicht über die Luftaufsichtsstellen wird durch die zuständigen Luftfahrtbehörden des Landes wahrgenommen.
6
Fachliche Anforderungen an das Luftaufsichtspersonal
6.1
Luftaufsichtspersonen (Sachbearbeiter für Luftaufsicht und Beauftragte für
Luftaufsicht) müssen für ihre Tätigkeit geeignet und fachlich qualifiziert
sein. Sie sollen grundsätzlich Inhaber eines Luftfahrerscheines sein oder eine
andere gleichwertige Qualifikation aufweisen.
6.2
Luftaufsichtspersonen müssen mit Erfolg an einem behördlich geleiteten oder
anerkannten Lehrgang für Luftaufsichtspersonal teilgenommen haben oder
gleichwertige Kenntnisse nachweisen.
7
Ausnahmen
Ausnahmen von den Festlegungen dieser Richtlinie bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr.
8
Inkraft-/Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt mein RdErl. v. 16.2.1987 – 344-24-00/1-6/87 – (MBl. NRW. 1987 S.489/179. Ergänzung SMBl. NRW Stand 15.5.1987) außer Kraft.
MBl.
NRW. 2001 S. 69