Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 4 vom 24.1.2001 Seite 73 bis 92

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus

I.

23723

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Sportstättenbaus

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 18.12. 2000
VII A 4 - 8712 Nr. 398/2000

Der RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 30.1. 1998 (SMBl. NRW. 23723) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Nummer 2.1 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

"- Lebensrettungsstationen für den Wassersport".

1.2
Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

"Sportstätten sind nur dann Gegenstand der Förderung, wenn sie nicht ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden."

2
Die Nummer 5.5 "Bemessungsgrundlagen" wird wie folgt geändert:

2.1
In Nummer 5.5.1 werden die Wörter "Fußnoten 1 und 9" durch die Wörter "den entsprechenden Fußnoten" ersetzt.

2.2
In der Nummer 5.5.2 werden die Wörter "Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport" durch die Wörter "zuständigen Ministerium" ersetzt.

3
Die Nummer 7.2 "Bewilligungsverfahren" wird wie folgt geändert:

In Nummer 7.2.1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport" durch die Wörter "zuständige Ministerium" ersetzt.

4
Die Nummer 8 "Geltungsdauer" wird wie folgt geändert:

4.1
In Nummer 8.1 wird der zweite Satz gestrichen. Satz 3 wird Satz 2.

4.2
An die Nummer 8.2 wird folgende neue Nummer 8.3 angefügt:

"8.3
Einzelfälle, in denen seit dem 1. Januar 1998 eine Entscheidung des zuständigen Ministeriums vorliegt, und - bei positiven Entscheidungen - ein
Zuwendungsbescheid bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht erteilt worden ist, sowie Einzelfälle, in denen eine Zusicherung der Bewilligungsbehörde im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erteilt worden ist, werden auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelungen abgewickelt."

5
Die Anlage 1 "Sportstätten, die von den Bezirksregierungen in eigener Zuständigkeit gefördert werden können (Neufassung, Stand: 12. November 1997)" wird durch die beigefügte neue gleichnamige "Anlage 1 i.d.F. d. RdErl. vom 18. Dezember 2000" ersetzt.

6
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

7
Er wird im MBl. NRW. veröffentlicht.

Anlage 1

MBl. NRW. 2001 S. 74