Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 11 vom 21.2.2001 Seite 261 bis 270

Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf/Münster
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Norm
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Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf/Münster

764

Satzung
der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Düsseldorf/Münster

RdErl. d. Innenministeriums v. 22.12.2000 - V A 5 - 6020 - 22.12.2000

Die Gewährträgerversammlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf/Münster ( WestLB) hat am 13.12.2000 gemäß § 42 Abs. 1 Buchstabe a des Sparkassengesetzes (SpKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92/SGV. NRW.764), folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.1.1992 (MBl. NRW.S. 371), zuletzt geändert am 9.3.1999 (MBl. NRW.S. 473) - SMBl. NRW.764 -, mit Wirkung vom 1.1.2001 beschlossen:

1.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der WFA im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Finanzministerium. "

2.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstands die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In die Gewährträgerversammlung können das Land Nordrhein-Westfalen 8, der Rheinische und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband je 3 und die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe je 2 Vertreterinnen oder Vertreter entsenden."

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Das auf die einzelnen Gewährträger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihrer Vertreterinnen oder einen ihrer Vertreter ausgeübt."

4.
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Gewährträgerversammlung ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats leitet die Gewährträgerversammlung."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)
der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b)
der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c)
der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d)
der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e)
der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f)
der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch- Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g)
12 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder unter Buchstaben a) bis f) anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 6 Mitglieder, die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je 2 Mitglieder,

h)
9 weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von denen 2 nicht in einem Dienstverhältnis zur WestLB stehen dürfen. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für 2 Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der WestLB vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis f). Sie sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen."

c)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen - vorbehaltlich einer anderweitigen einstimmigen Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung im Einzelfall - nicht Inhabern oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber , Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstands von Kreditinstituten und deren Angestellte sein."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstands oder sofern mindestens 6 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen."

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens 13 weitere Stimmberechtigte anwesend sind."

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)Soweit Angelegenheiten der WFA behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil."

7.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,"

b)
Die Nummern 8 und 9 werden in 9 und 10 geändert.

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar

a)
den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Abs. 1 Buchstaben a) bis f), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b)
3 Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe h) aus ihrem Kreis gewählt werden."

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil."

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden."

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Der Vorstand nimmt auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil."

10.
§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen die Verbandsvorsteherinnen oder die Verbandsvorsteher der Sparkassen- und Giroverbände. Der Verwaltungsrat benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Sparkassen- und Giroverbände."

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a)
der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender/Vorsitzendem,

b)
je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa)
des Finanzministeriums,

bb)
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr,

cc)
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit,

c)
7 Mitgliedern des Landtags

d)
2 Vertreterinnen oder Vertreter der Wohnungswirtschaft,

e)
je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa)
der kreisfreien Städte,

bb)
der Kreise,

cc)
der kreisangehörigen Städte,

dd)
der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite."

b)
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.

(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstaben d) bis f) werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.

(4) Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen."

12.
§ 22 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter im Amt. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen."

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Bei Mitgliedern des Vorstands, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist eine Wiederbestellung auch mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren möglich. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend."

b
Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Verwaltungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann eine oder einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Vorstands bestimmen."

c)
Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Dies gilt für den Widerruf der Bestellung zum stellvertretenden Mitglied sowie der Ernennung zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands entsprechend."

d)
Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende; § 6 Abs. 2 Satz 2 WBFG bleibt unberührt."

e)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte."

14.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die WestLB wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten."

15.
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die staatliche Aufsicht über die WestLB führt das Innenministerium des Landes Nordrein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport."

Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 22.12.2000 genehmigt.

MBl. NRW. 2001 S. 264