Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 13 vom 9.3.2001 Seite 333 bis 350

Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen*) im Bereich des Immissionsschutzes
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen*) im Bereich des Immissionsschutzes

Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Richtlinien
für die Bekanntgabe und die Zulassung
von sachverständigen Stellen*)
im Bereich des Immissionsschutzes

Bek. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 15.1.2001 - V-3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 7/2000)

Den nachstehenden Richtlinien liegt der Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus der 100. Sitzung vom 16.-18.10.2000 zugrunde.

Diese Bekanntgabe ersetzt meine Bek. v. 8.8.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1063)

Inhaltsübersicht

I.

Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28 BImSchG sowie von Stellen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, §§ 26, 28 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV und Nr. 3.2 TA Luft

1.

Grundsätzliches

2.

Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

3.

Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe

3.1

Anforderungen an das Personal

3.2

Zuverlässigkeit und Organisation

3.3

Unabhängigkeit

3.3.1

Grundsätzliches

3.3.2

Spezielle Anforderungen

3.4

Bekanntgabe von Außenstellen

3.5

Sonstige Ermessenserwägungen

4.

Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe

4.1

Tätigkeitsfelder

4.2

Ermittlung von Luftverunreinigungen

4.2.1

Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

4.2.2

Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

4.3

Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

4.3.1

Bereich Geräusche

4.3.2

Bereich Erschütterungen

4.3.3

Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

II.

Bekanntgabe
von Stellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV
und Zulassung von Stellen
nach § 7 der 15. BImSchV

1.

Allgemeine Anforderungen

1.1

Sachverstand und Erfahrung

1.2

Leistungsfähigkeit

2.

Besondere Anforderungen

2.1

Gerätetechnische Ausstattung

2.2

Personelle Ausstattung

2.3

Zuverlässigkeit und Eignung

2.4

Unabhängigkeit

2.5

Verpflichtung zur Geheimhaltung

2.6

Übernahme besonderer Pflichten

III.

Verfahren

1.

Antrag

2.

Prüfung des Antrags

3.

Inhalt der Bekanntgabe (Zulassung)

4.

Nebenbestimmungen

5.

Form der Bekanntgabe (Zulassung)

6.

Bekanntgabe (Zulassung) in weiteren Bundesländern

7.

Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben

I.

Bekanntgabe
von Stellen zur Ermittlung von Emissionen
und Immissionen nach §§ 26, 28 BImSchG
sowie von Stellen zur Überprüfung
des ordnungsgemäßen Einbaus,
der Funktion und für die Kalibrierung
kontinuierlich arbeitender Messgeräte
nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV,
§ 26 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV,
§ 10 Abs. 3 der 17. BImSchV,
§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV
und Nr. 3.2 TA Luft

1.
Grundsätzliches

Nach den §§ 26, 28 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekanntgegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.

Nach verschiedenen Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV sowie § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekanntgegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der TA Luft (vgl. Nr. 3.2.3.5 Abs. 2 und Nr. 3.2.3.7 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.

Die Auswahl zwischen den bekanntgegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der Bekanntgabe und ggf. Nebenbestimmungen zur Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG zu beachten.

Die §§ 26 ff. BImSchG und die Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln das Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend. Insbesondere bleiben Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG unberührt, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen (einschl. Messungen) vornehmen können.

2.
Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

Soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne Bedeutung.

Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde des Landes steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung muss u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.

Die Bekanntgaben der zuständigen Behörde des Landes haben Wirkung nur für das jeweilige Land.

3.
Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe

Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe1) ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.

Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme, mit denen das bekanntgebende Land zusammenarbeitet, oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit der zuständigen staatlichen Stelle in Verbindung setzen, um die staatlichen Randbedingungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) beachten zu können.

Legt eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" vor, so berücksichtigt die zuständige Behörde des Landes bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend. Die zuständige Behörde verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfschritte, die die Akkreditierungsstelle bereits vorgenommen hat.

3.1
Anforderungen an das Personal

Stellen können nur bekanntgegeben werden, wenn sie über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Das Personal muss hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt können Hochschulinstitute und Hochschulprofessoren in der Regel nicht als geeignete Stellen bekanntgegeben werden.

Für die Durchführung von Ermittlungen gemäß Abschnitt 4.1 muss die Stelle einen fachlich Verantwortlichen und mindestens einen Stellvertreter sowie im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen zwei weitere fachkundige Mitarbeiter und im Bereich Geräusche und Erschütterungen mindestens einen weiteren fachkundigen Mitarbeiter haben.

Der fachlich Verantwortliche und sein Stellvertreter können nicht als freie Mitarbeiter für die Stelle tätig sein. Als weiteres fachkundiges Personal können nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Überprüfung im Bekanntgabeverfahren freie Mitarbeiter in Betracht kommen.

Die weiteren Anforderungen an das Personal richten sich im Bereich Geräusche und Erschütterungen nach DIN V 45688 (Ausgabe 09.1995)

Im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen gilt:

Fachlich Verantwortlicher und Stellvertreter müssen

a) ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) oder gleichwertige Fachkenntnisse,

b) eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, die messtechnische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in den beantragten Tätigkeitsfeldern vermittelt hat, und

c) Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen

nachweisen.

Das weitere fachkundige Personal muss über eine einschlägige Fachausbildung für Tätigkeiten in den entsprechenden Aufgabenbereichen verfügen oder eine mindestens dreijährige fachspezifische praktische Tätigkeit ausgeübt haben.

Weitere bei der Stelle beschäftigte Personen, die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören im Sinne dieser Anforderungen zum Hilfspersonal. Als Hilfspersonal beschäftigte Personen können auch freie Mitarbeiter sein. Hilfspersonal darf nur unter angemessener Aufsicht von fachkundigem Personal tätig werden.

Wenn einer Stelle keine Fachkräfte für alle in Betracht kommenden Ermittlungen zur Verfügung stehen, ist die Bekanntgabe gegenständlich zu beschränken. Sind nur bestimmte Fachkräfte zur Durchführung schwieriger Ermittlungen geeignet, ist die Bekanntgabe insoweit zu begrenzen.

3.2
Zuverlässigkeit und Organisation

Weitere Voraussetzung für die Bekanntgabe der Stellen ist, dass deren Leiter und Bedienstete aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Ermittlungsaufgaben geeignet sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen

- wiederholt oder grob gegen Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verstoßen,

- Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben oder

- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus einer früheren Bekanntgabe verletzt haben.

Die bekanntzugebende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige Ermittlungen von dem im Antrag benannten Fachpersonal ausgeführt werden. Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu regeln.

3.3
Unabhängigkeit

3.3.1
Grundsätzliches

Die Unabhängigkeit einer bekanntzugebenden Stelle hängt nicht nur davon ab, ob sie bei ihrer Mess- und Prüftätigkeit einem bestimmten Einfluss Außenstehender tatsächlich ausgesetzt ist. Vielmehr muss auch der Anschein einer möglichen Beeinflussung des Mess- und Prüfvorganges durch betroffene Personen oder Institutionen vermieden werden. Neben der eigentlichen prüf- und messtechnischen Überwachung sollte nämlich das Instrument besonders bekanntgegebener Stellen auch dem Zweck dienen, eine Befriedung im Verhältnis potentieller Beschwerdeführer zum Emittenten herbeizuführen. Zweifel an der Unabhängigkeit einer bekanntgegebenen Stelle in der Öffentlichkeit würden diesem Ziel entgegenstehen.

3.3.2
Spezielle Anforderungen

Die bekanntzugebende Stelle darf weder

a) Produktionsanlagen errichten oder betreiben noch

b) Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Immissionen herstellen oder vertreiben.

Sie darf ferner nicht personal- oder kapitalmäßig oder sonst geschäftlich in einer Weise mit Anlagenbetreibern oder Geräteherstellern im Sinne des Satzes 1 verflochten sein, die eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stelle nicht ausgeschlossen erscheinen läßt. Die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz gelten entsprechend.

Daher dürfen in der bekanntgegebenen Stelle keine Personen tätig sein, die gleichzeitig in Unternehmen beschäftigt sind, die im Sinne des Absatzes 1 Anlagen betreiben oder Geräte herstellen, oder die Weisungen dieser Unternehmen unterliegen. Insbesondere darf die Stelle nicht von Unternehmen abhängig sein, die an der Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich interessiert sind (z. B. Hersteller von Emissionsminderungseinrichtungen).

Stellen, die Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen nach der 2., der 13., 17. und 27. BImSchV oder der TA Luft einsetzbar sind, werden nicht für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekanntgegeben, da eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stellen nicht ausgeschlossen erscheint.

Stellen, die mit Unternehmen verflochten sind, die derartige Messgeräte herstellen oder vertreiben, können für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekanntgegeben werden, wenn der Anschein einer Abhängigkeit nicht gegeben ist.

Der Anschein einer Abhängigkeit ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn durch Satzung bzw. Gesellschafts- und Arbeitsvertrag oder sonst in verbindlicher Weise bei den Unternehmen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Antragstellers ausgeschlossen sind.

Eine unzulässige Verflechtung ist nicht anzunehmen, wenn Anlagenbetreiber Mitglieder einer juristischen Person als Trägerin der Ermittlungsstelle sind, sofern sie innerhalb der Trägerorganisation keinen bestimmenden Einfluss haben. Besteht die Dach- oder Trägerorganisation, der eine Stelle angehört oder mit der es über eine Tochtergesellschaft verbunden ist, aus mehreren Unternehmen, ist eine Bekanntgabe möglich, wenn

a) die Unternehmen gegenseitig im Wettbewerb stehen und kein Unternehmen markt- oder verbandsbestimmend ist,

b) die im Verbands- oder Vereinsvorstand vertretenen Unternehmen nicht insgesamt marktbeherrschend sind,

c) eine Personalunion in der Leitung der Stelle und in der Leitung des wirtschaftliche Interessen vertretenden Vereins- oder Verbandsvorstandes nicht besteht und

d) die Leitung der Stelle Weisungen durch andere Führungsgremien des Vereins oder Verbandes nicht unterliegt.

3.4
Bekanntgabe von Außenstellen

Außenstellen einer sachverständigen Stelle müssen zur Durchführung von Ermittlungen i.S. dieser Richtlinien grundsätzlich über eine eigene Bekanntgabe im Land des Sitzes der Außenstelle verfügen. Eine zusätzliche Bekanntgabe dieser Außenstelle ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das dort ansässige Personal und die gerätetechnische Ausstattung in das Qualitätssicherungssystem der Mutterstelle eingebunden sind und im dortigen Bekanntgabeverfahren einbezogen wurden. Die Prüfung nach Satz 2 (vor Ort) ist von der im Sitzland der Außenstelle zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde für den Stammsitz durchzuführen.

3.5
Sonstige Ermessenserwägungen

Außer den unter Nummern 3.1 bis 3.4 aufgeführten Voraussetzungen können weitere Gesichtspunkte für die Ermessensausübung von Bedeutung sein. Ist beispielsweise anzunehmen, dass bestimmte Ermittlungen nur selten in Auftrag zu geben sind, so kann die Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse dadurch gemindert sein, dass die Ermittlungen von einer Stelle ausgeführt werden, die nur wenig Erfahrungen auf dem betroffenen Gebiet sammeln konnte. In einem derartigen Fall kann es berechtigt sein, das Bekanntgabebegehren abzulehnen.

4.
Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe

4.1
Tätigkeitsfelder

Ausgehend von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen die in nachstehender Tabelle aufgeführten Tätigkeitsfelder unterschieden. Die Tätigkeitsfelder beinhalten unterschiedliche Rechtsbereiche ("Gruppen") und verschiedene fachliche Aufgabenbereiche ("Bereiche").

Stellen, die in einem oder mehreren dieser Tätigkeitsfelder (Gruppen und zugehörige Bereiche) tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Bekanntgabe die im Folgenden beschriebenen Anforderungen nachweisen.

Innerhalb der vorgenannten Bereiche ist auch eine Beschränkung der Bekanntgabe auf die Ermittlungen bei bestimmten Anlagearten möglich.

Für die einzelnen Bereiche der Ermittlungen sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

4.2
Ermittlung von Luftverunreinigungen

Die Bekanntgabe kann davon abhängig gemacht werden, dass mindestens ein fachlich Verantwortlicher erfolgreich an einem Ringversuch für den beantragten, in der vorstehenden Tabelle genannten Bereich teilgenommen oder eine Messung in Anwesenheit eines von der Behörde beauftragten Sachverständigen erfolgreich durchgeführt hat. Bei den Ringversuchen sind unter festgelegten Randbedingungen bei verschiedenen Abgasinhaltsstoff-/Prüfgaskonzentrationen wiederholt Proben zu ziehen und zu analysieren.

4.2.1
Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Je nach beantragtem Umfang sind die im folgenden aufgeführten vollständigen Messverfahren nachzuweisen. Dabei gelten die im VDI/DIN-Handbuch "Reinhaltung der Luft" beschriebenen Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben. Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen nicht schlechter als die vergleichbarer VDI/DIN-Verfahren sein sollen.

Außerdem sind praktische Erfahrungen bei entsprechenden Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes sowie Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen nachzuweisen.

Für jeden beantragten Bereich sollten drei Berichte über von den jeweils fachlich Verantwortlichen durchgeführte Ermittlungen vorgelegt werden, die nicht älter als drei Jahre sind und keine erheblichen oder schwerwiegenden Mängel aufweisen. Entsprechende Berichte sollten auch für die Stellvertreter der fachlich Verantwortlichen vorgelegt werden.

Die Ermittlungen von Emissionen sollen dabei an unterschiedlichen Anlagearten (vgl. Nummer 4.1, Tabelle, Ziffern I bis VI) vorgenommen worden sein. Aus den Ermittlungsberichten soll ersichtlich sein, dass verschiedene Messverfahren verwendet worden sind. Nachweise über Innenraum- bzw. Arbeitsplatzmessungen werden bei der Beurteilung der Erfahrungen nicht berücksichtigt.

In den Bereichen "Ermittlung der Emissionen" sind neben dem Nachweis von ordnungsgemäß durchgeführten Emissionsermittlungen auch Kenntnisse der Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagen nachzuweisen.

Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe z. B. VDI 4220).

Für die Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen müssen Stellen im Besitz der notwendigen Vorrichtungen/Gerätschaften zur Probenahme und Analyse sein (vollständiges Messverfahren). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische oder faserförmige Stoffe zu ermitteln sind.

Soweit für Ermittlungen kalibrierfähige kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen mit Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese zur Durchführung von Einzelmessungen vorhanden sein.

Bei der Kompetenzfeststellung müssen im jeweils beantragten Bereich alle im folgenden aufgeführten Anforderungen erfüllt werden.

Anorganische Gase

In diesem Bereich sind mindestens 5 verschiedene Stoffe sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen, darunter mindestens

- Emissionsmessverfahren für SO2, NOx und HCl sowie

- Immissionsmessverfahren für SO2, NO2 und O3

nachzuweisen. Hierbei sind sowohl Verfahren mit registrierenden Messeinrichtungen als auch Konventions-/ Referenzmessverfahren nachzuweisen.

Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen

In diesem Bereich sind Messverfahren für die Ermittlung

- der Emissionen von Gesamtstaub mittels Filterkopfgerät und Planfilterkopfgerät,

- der Emissionen von mindestens 7 Staubinhaltsstoffen, davon mindestens Cd, Pb, Hg, As und Ni, einschließlich der filtergängigen Anteile,

- der Emissionen von an Staub adsorbierten Verbindungen (z. B. polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe),

- der Immissionen von Schwebstaub, Staubniederschlag (Stoffdeposition) und Ruß,

- der Immissionen von mindestens 7 Staubinhaltsstoffen, davon mindestens Cd, Pb, As und Ni sowie Hg (einschließlich der filtergängigen Anteile) und

- der Immissionen von an Staub adsorbierten Verbindungen (z. B. polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)

nachzuweisen.

Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube

Es ist ein Messverfahren für die Ermittlung der Emissionen bzw. für die Ermittlung der Immissionen von Asbestfasern/Mineralfasern nachzuweisen.

Organische Verbindungen

In diesem Bereich sind Messverfahren sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen von mindestens 5 Stoffen/Stoffgemischen nachzuweisen, darunter mindestens Benzol, Tetrachlorethen, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Gesamtkohlenstoff (nur Emission).

Hochtoxische organische Verbindungen

In diesem Bereich ist sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Immissionen der Nachweis eines Verfahrens zur Bestimmung der benötigten Einzelisomere von PCDD/PCDF zur Berechnung des I-TEQ zu erbringen.

Gerüche

Bei der Ermittlung von Geruchsemissionen sind Messverfahren zur Ermittlung einer durchströmten Flächenquelle (z. B. Biofilter), einer nicht durchströmten Flächenquelle (z.B. Kompostmiete) und einer industriellen Punktquelle (z. B. Schornstein, thermische Nachverbrennung) nachzuweisen.

Bei der Ermittlung von Geruchsimmissionen ist das Verfahren für Rasterbegehungen nachzuweisen.

Weiterhin sind die Anforderungen an Stellen für Geruchserhebungen (LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5) zu erfüllen.

Ordnungsgemäßer Einbau, Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen

Da die Anforderungen bzw. zu erbringenden Nachweise für diesen Aufgabenbereich auf den in der Anlage genannten Bereichen A, D und I aufbauen, ist eine Tätigkeit in diesem Bereich nur im Zusammenhang mit dem Nachweis möglich, dass die entsprechenden Messverfahren gemäß den vorgenannten Festlegungen zu "Anorganische Gase", "Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen" bzw. "Organische Verbindungen" durchgeführt werden können.

Darüber hinaus sind die Verfahren zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen nachzuweisen.

Neben der Prüfung der Funktionstüchtigkeit, Dichtigkeit, Querempfindlichkeit, Einstellzeit, Null- und Referenzpunktdrift, Gerätekennlinie und Messwertregistrierung, -verarbeitung und -übertragung sind - je nach beantragtem Umfang - Konventions-/Referenzverfahren für folgende Stoffe nachzuweisen: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, anorganische gasförmige Chlor- und Fluorverbindungen, Gesamtstaub, Ruß, Quecksilber und seine Verbindungen, Ammoniak, Tetrachlorethen und Gesamtkohlenstoff.

4.2.2
Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe z. B. VDI 4220). Zur erforderlichen gerätetechnischen Ausstattung gehören nicht nur die eigentlichen Messgeräte, sondern auch Hilfsgeräte und Geräte zur Auswertung der Proben.

Am Prinzip des vollständigen Messverfahrens (Einheit von Probenahme und Analytik) muss im Grundsatz festgehalten werden. Für die Messungen von Luftverunreinigungen sollen deshalb nur Stellen bekanntgegeben werden, die sowohl über die notwendigen Vorrichtungen zur Probenahme als auch über ein chemisch-analytisches Labor zur Durchführung der erforderlichen Analysen verfügen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische (z. B. Dioxine und Furane) oder faserförmige Stoffe (Asbestfasern) zu untersuchen sind, die eine spezielle und aufwendige Analysentechnik erfordern.

Neben den in Absatz 2 Satz 2 genannten Regelungen kommen Ausnahmen im Einzelfall dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die bekanntgegebene Stelle trägt die Gesamtverantwortung für die erhobenen Messergebnisse sowie die Berichterstattung.

- Die Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern (Probenahmestelle und Analytiklabor) ist vertraglich im Detail fixiert. Der unmittelbare Zugriff der bekanntzugebenden Stelle auf die Einrichtungen des Vertragspartners muss dadurch sichergestellt sein.

- Die mit den Analysen bzw. Probenahmen beauftragte Stelle gehört der Unternehmensgruppe des Antragstellers (z.B. als Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) an und ist in die sachverständige Überprüfung einbezogen worden.

- Kenntnisse des vollständigen Messverfahrens (Probenahme und Analytik) sind bei den beteiligten Kooperationspartnern vorhanden und im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens nachgewiesen worden.

- Es ist ein gemeinsames Qualitätssicherungssystem vorhanden und dokumentiert, das die Abwicklung der vollständigen Messverfahren umfasst.

Die nachzuweisende Ausrüstung zur Probenahme muss gewährleisten, dass das zu untersuchende Messgut nicht mehr als für die Messung notwendig verändert in die Abscheideapparatur gelangt und so konditioniert wird, dass ein Messgerät sicher betrieben werden kann; dabei ist insbesondere zu fordern, dass das Messobjekt in der Probenahmeleitung unverändert bleibt. Für jeden zu untersuchenden Schadstoff sowie die erforderliche Bezugsgröße muss mindestens ein vollständiges Messverfahren (Probenahme und Analyseverfahren) zur Verfügung stehen. Die zum Betrieb notwendigen Bauteile und Apparaturen müssen vollständig vorhanden sein. Das vorgesehene Messverfahren muss dem Stand der Messtechnik (vgl. dazu VDI-Handbuch "Reinhaltung der Luft") entsprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nachweisgrenze und die Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Soweit für Schadstoffe von der Einzelmessung unabhängig kalibrierfähige automatisch anzeigende Geräte mit gültiger Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese vorhanden sein. Die zur Kalibrierung der Messverfahren notwendigen Einrichtungen müssen vorhanden sein.

4.3
Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

Die Kompetenz ist u.a. durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (DIN V 45688-3, Nr. 4.3.1) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (DIN V 45688-5, Nr. 4.2) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.

Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.

4.3.1
Bereich Geräusche

Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:

1.
Messung der Geräuschimmissionen an einem vorschriftenkonformen Messpunkt und Ermittlung der Beurteilungspegel und des maximalen Schalldruckpegels für

- eine Anlage der 4. BImSchV nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung oder nach einem in einem Land gültigen Erlass zur Beurteilung derartiger Anlagen

- eine Freizeitanlage nach Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz oder einem in dem jeweiligen Land gültigen Erlass zur Beurteilung derartiger Anlagen

- eine Sportanlage nach 18. BImSchV

- eine Schießanlage nach TA Lärm2)

- eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach TA Lärm3)

2.
Messung der Geräusche an einem Ersatzmesspunkt und Berechnung der Geräuschimmissionen für den maßgeblichen Immissionspunkt

3.
Messung und Beurteilung der Immissionen tieffrequenter Geräusche ( f < 100 Hz )

4.
Ermittlung der immissionswirksamen Geräuschemission und des zugeordneten Immissionsanteils

- einer Anlage mit mehreren Teilanlagen

- einer Einzelanlage oder einer Teilanlage

- einer dominierenden Schallquelle einer Anlage oder einer Teilanlage

5.
Berechnung der Geräuschimmissionen für maßgebliche Immissionsorte mit Hilfe der festgestellten immissionswirksamen Geräuschemissionen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder zu erwartenden Schallausbreitungsbedingungen

6.
Berechnung des Beurteilungspegels von Straßen- oder Schienenverkehrsanlagen nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung ( 16. BImSchV )

Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu Nummer 1 und 2 und ein Prüfbericht zu Nummern 3 bis 6 vorzulegen.

Die restlichen zwei Prüfberichte können aus den Nummern 1 bis 6 gewählt werden.

4.3.2
Bereich Erschütterungen

Aufgabenstellung für die Prüfberichte:

1.
Erschütterungsimmissionen in der Nachbarschaft

a) einer Gewinnungssprengung oder

b) einer Baustelle

und Beurteilung der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und auf Gebäude nach DIN 4150-2 und -3 und Erschütterungsrichtlinie des LAI "Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" oder einem in einem Land gültigen Erlass zur Beurteilung derartiger Anlagen

2.
Erschütterungsimmissionen eines kontinuierlich arbeitenden Betriebes, z.B. einer Schmiede, und Beurteilung der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf Gebäude nach DIN 4150-2 und -3 und o.g. Erschütterungsrichtlinie des LAI, einschließlich der rechnerischen Behandlung des Einflusses der Einwirkdauer auf die Beurteilung

3.
Einwirkung stationärer Bauwerksschwingungen (Dauererschütterungen i.S. von Nummer 6 DIN 4150-3: 1999-02)

Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 3 vorzulegen.

4.3.3
Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:

a) zwei geeichte Schallpegelmesser (Klasse 1 nach DIN EN 60561 oder DIN EN 60804 sowie DIN 45657) mit dem üblichen Zubehör (Windschirm, Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der TA Lärm festgelegten Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind

b) eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in Terzschritten (mindestens ab 10 Hz) erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten, aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen

c) Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über die Zeit aufzuzeichnen gestatten

d) Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur, Feuchte

e) eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten

Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 und -3 ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.

Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:

a) Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messungen von Schwingungsimmissionen", Teil 1 mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich 1 bis 80 Hz (umschaltbar auf 315 Hz) und zwar je vier für vertikale und horizontale Richtungen, sowie Ankopplungseinrichtungen nach DIN 45669-2 für feste und weiche Unterlagen. Die Zusammenfassung von zwei horizontalen und einem vertikalen Schwingungsaufnehmer zu einem Aufnehmertripel ist möglich

b) registrierende Aufzeichnungseinrichtungen für mindestens acht Kanäle, davon mindestens vier Kanäle simultan auf einem Gerät

c) eine Möglichkeit zur Bestimmung der maßgeblichen Frequenzanteile muss gegeben sein

d) eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten

Die Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen - mindestens alle zwei Jahre - mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehrerer Frequenzen unter Einbezug eines auf Normalien der PTB rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.

Diese Prüfung kann von jedem durchgeführt werden, der über ein entsprechendes Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch Kalibrierlaboratorien z.B. den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) oder andere von der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte Laboratorien (vgl. hierzu DIN 45669).

II.

Bekanntgabe
von Stellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV
und Zulassung von Stellen
nach § 7 der 15. BImSchV

1
Allgemeine Anforderungen

Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für die Notifizierung (Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 der 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) oder Zulassung nach § 7 Abs. 1 der 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV)) dienen, so muss sie nach DIN EN 45001 bis DIN 45003 in Verbindung mit DIN V 45688-1 bis -3 für Prüfen - Geräusche in der Nachbarschaft oder - Maschinenakustik - bzw. in Verbindung mit DIN V 45688-1 und -5 für Prüfen - Schwingungen im Bauwesen erfolgt sein.

Beantragt eine Stelle auf der Grundlage der Akkreditierung für Prüfen - Maschinenakustik bei Rasenmähern - eine Bekanntgabe nach der 8. BImSchV (§ 4 Abs. 2), so müssen bei der Akkreditierung mindestens zwei Prüfberichte zur Ermittlung des Schallleistungspegels von Rasenmähern und - sofern in der Messvorschrift für den Rasenmäher gefordert - des Schalldruckpegels am Bedienerplatz4) vorgelegen haben.

Beantragt eine Stelle auf der Grundlage der Akkreditierung für Prüfen - Maschinenakustik bei Baumaschinen - eine Zulassung nach der 15. BImSchV (§ 7 Abs. 1), so müssen bei der Akkreditierung mindestens zwei Prüfberichte zur Ermittlung des Schallleistungspegels und - sofern in der Messvorschrift gefordert - des Schalldruckpegels am Bedienerplatz5) von Baumaschinen vorgelegen haben.

1.1
Sachverstand und Erfahrung

Die zutreffende Ermittlung der Schallleistung einer Baumaschine oder eines Rasenmähers erfordert Sachverstand und Erfahrung.

Der Sachverstand muss sowohl auf akustischem wie auch auf maschinentechnischem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der Einstellung und Betriebsweise der jeweiligen Maschinen bestehen.

Die Erfahrungen müssen bei Baumaschinen auf einer mehrjährigen Befassung mit der Prüfung von Maschinen beruhen. Es muss zu erwarten sein, dass die Stelle ihre Erfahrungen durch mehr als nur gelegentliche Prüfungen im Rahmen der 8. oder 15. BImSchV vertiefen kann.

1.2
Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stelle müssen den Schluss zulassen, dass die Aufgaben auf Dauer wahrgenommen werden können.

Da bei der Prüfung von Baumaschinen und der Konformitätsüberwachung der Produktion auch umfangreiche Verwaltungsaufgaben anfallen, müssen die nach § 7 der 15. BImSchV zuzulassenden Stellen darüber hinaus über eine Organisation und Verwaltungsausstattung verfügen, die eine sach- und fristgerechte Erfüllung aller anfallenden administrativen Aufgaben gewährleisten.

2.
Besondere Anforderungen

Im einzelnen müssen die zuzulassenden Stellen (im folgenden kurz "Stelle" genannt) im Hinblick auf den Immissionsschutz folgenden Mindestanforderungen genügen:

2.1
Gerätetechnische Ausstattung

Die Stelle muss über die zur Durchführung der Prüfaufgaben notwendigen Messeinrichtungen und sonstigen Geräte verfügen. Art, Zahl und Umfang der Messgeräte sind von der Art der Maschinen abhängig, für deren Prüfung die Stelle zugelassen werden soll.

Stellen zur Ermittlung des Schallleistungspegels an Rasenmähern müssen in der Lage sein, diese in Messumgebungen nach Nummer 6.3.2 des Anhangs I zur EG-Richtlinie 84/538/EWG, geändert durch Richtlinie 87/252/EWG (Messungen im Freien auf Kunstrasenboden), Richtlinie 88/180/EWG und Richtlinie 88/181/EWG, durchzuführen.

Stellen nach § 7 der 15. BImSchV müssen auch Zugang haben zu den erforderlichen Zusatzeinrichtungen für außerordentliche Prüfungen, die in den einzelnen EG-Richtlinien vorgesehen sind.

2.2
Personelle Ausstattung

Der Stelle muss mindestens eine verantwortliche Person angehören, die ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule) mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Person muss eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der akustischen Emissionsmesstechnik vermittelt hat. Darüber hinaus muss die Stelle in ausreichendem Maße fachkundiges Personal zur Verfügung haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Anforderung der DIN V 45688 -3 Ziffer 4.2.2 erfüllt wird.

Die verantwortlichen Personen müssen hauptberuflich für die Stelle tätig sein. Sie sollen überwiegend für Prüfaufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV oder für die Begutachtung, Prüfung oder Überwachung von anderen Maschinen eingesetzt werden.

2.3
Zuverlässigkeit und Eignung

Der Leiter und das Personal der Stelle müssen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Prüfungsaufgaben zuverlässig und geeignet sein.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen

- wiederholt oder grob gegen Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder gegen den Inhalt der einschlägigen EG-Richtlinien verstoßen,

- Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Herstellers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben,

- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus Nebenbestimmungen der Bekanntgabe oder der Zulassung verletzt oder

- als zugelassene Stelle nach § 7 Abs. 1 der 15. BImSchV Ergebnisse der Baumusterprüfungen nicht oder nicht vollständig der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den in der EG zugelassenen Stellen und der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 5 der 15. BImSchV zugesandt haben.

Die erforderliche Eignung ist nur gegeben, wenn die verantwortlichen Personen neben der nach Nummer 2.2 erforderlichen Ausbildung und Erfahrung gute Kenntnisse der Vorschriften über die von ihnen durchgeführten Prüfungen und eine umfassende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten sowie die erforderliche Befähigung für die fachgerechte Abfassung der Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Arbeiten dokumentiert werden, besitzen.

2.4
Unabhängigkeit

Die Stelle (bei juristischen Personen auch die Mitglieder des entscheidenden Organs) und die für Prüfaufgaben eingesetzten verantwortlichen Personen müssen persönlich und wirtschaftlich unabhängig sein. Sie dürfen in bezug auf die Überprüfung eines bestimmten Maschinentyps weder für den Konstrukteur noch für den Hersteller, den Lieferanten oder den Installateur der Maschinen tätig sein oder tätig gewesen sein; ein technischer Informationsaustausch schließt die Unabhängigkeit nicht aus. Mit den genannten Personen oder ihren Bevollmächtigten dürfen sie weder verwandt noch personal- oder kapitalmäßig verflochten sein; Teil I Nr. 3.3 gilt entsprechend. Sie dürfen ferner weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Offerieren oder an der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein.

2.5
Verpflichtung zur Geheimhaltung

Das Personal der Stelle muss zur Geheimhaltung gegenüber Dritten in bezug auf alle nicht offenkundigen Tatsachen verpflichtet sein, die es im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Prüfaufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV erfährt.

2.6
Übernahme besonderer Pflichten

Die Stelle muss bereit sein,

a) keine Aufträge zur Erledigung von (Teil-) Aufgaben an Dritte zu vergeben,

b) zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des mit Prüfungen beauftragten Personals die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers weder von der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch von den Ergebnissen dieser Prüfungen abhängig zu machen und

c) für die Dauer der Zulassung eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV abzuschließen.

III.

Verfahren

1.
Antrag

Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe (Zulassung) einen Antrag der Stelle voraus. Mit dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz, der Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit sowie der sachlichen und personellen Ausstattung vorzulegen.

2.
Prüfung des Antrags

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe (Zulassung) der Stelle vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Landes vorgenommen werden, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Ländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten Nachweise überprüfen oder durch eine sachverständige staatliche Einrichtung überprüfen lassen und ggf. verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise (z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden; Abschnitt I, Nr. 3, Abs. 3 ist zu beachten. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.

Die Bekanntgabe von Stellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV und die Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV setzen eine in der Regel im Umlaufverfahren durchzuführende Abstimmung aller Länder im Länderausschuss für Immissionsschutz voraus; die Bekanntgabe nach der 8. BImSchV zusätzlich das Einvernehmen mit den für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden.

3.
Inhalt der Bekanntgabe (Zulassung)

Die Bekanntgabe (Zulassung) ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch räumlich und personell zu beschränken. Entscheidungen nach der 8. und 15. BImSchV gelten stets EG-weit. Insoweit sind räumliche Beschränkungen nicht zulässig.

4.
Nebenbestimmungen

Die Bekanntgaben (Zulassungen) sollen auf längstens fünf Jahre befristet werden. Eine einheitliche Befristung für alle Tätigkeitsfelder ist anzustreben. Die Bekanntgaben (Zulassungen) sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die die bekanntzugebende Stelle verpflichtet werden soll,

- wesentliche Änderungen der sachlichen oder personellen Ausstattung unverzüglich mitzuteilen, die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen,

- zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde des Landes an Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnis überprüfen,

- regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen,

- in bestimmten zeitlichen Abständen auf eigene Kosten an Ringversuchen6) teilzunehmen,

- jährlich mitzuteilen, welche Ermittlungen durchgeführt worden sind,

- auf Verlangen der für den Sitz der Stelle zuständigen Behörde des Landes die Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen vorzulegen,

- nicht tätig zu werden bei Anlagen, bei deren Errichtung und/oder Betrieb sie (z. B. als Immissionsschutzbeauftragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat,

- keine Ermittlungsaufträge von Anlagenbetreibern anzunehmen, für die sie in derselben Sache beratend tätig gewesen sind.

- die Berichte über die durchgeführten Ermittlungen entsprechend nachstehenden Mustermessberichten zu erstellen:

- Musterbericht über Emissionsmessungen (siehe VDI 4220, Anhang B)

- Musterbericht über Messungen an Chemisch-Reinigungsanlagen (siehe LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5)

- Musterbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen / Kalibrierungen kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen (siehe LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5).

Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maß-stab bei der Frage angelegt werden, ob die bekanntgegebene (zugelassene) Stelle eine Be-ratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszu-schließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfah-rens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornstein-höhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen nach TA Luft.

Im Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z. B. über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden. Bei der Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die in der 15. BImSchV vorgesehenen behördlichen Überwachungsaufgaben gegenüber der zugelassenen Stelle wahrgenommen werden können.

Die Bekanntgabe soll mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen werden, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern oder dass wiederholt ein fehlerhafter oder nicht aussagekräftiger Bericht vorgelegt wird. Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.

5.
Form der Bekanntgabe (Zulassung)

Der Antragsteller wird über die Entscheidung nach Nummer 3 und über die Nebenbestimmungen nach Nummer 4 durch ein Schreiben, das gleichzeitig die Bekanntgabe (Zulassung) ankündigt, unterrichtet. Die Bekanntgabe soll im Amtsblatt der zuständigen Behörde des Landes oder der obersten Landesbehörde erfolgen. Weitere Bekanntmachungen sind nicht erforderlich. In der Bekanntgabe ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.

Für die Bekanntgabe nach der 8. BImSchV und die Zulassung nach der 15. BImSchV steht ein mit allen Ländern abgestimmtes Muster zur Verfügung. Bekanntgaben und Zulassungen sind ggf. über die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mitzuteilen.

Das BMU unterrichtet seinerseits die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und teilt den obersten Immissionsschutzbehörden der Länder die ihm von der EG-Kommission übermittelten Zulassungen von Stellen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit.

6.
Bekanntgabe (Zulassung) in weiteren Bundesländern

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe; für Zulassungen nach der 15. BImSchV gilt dies entsprechend.

Hat ein Land über eine Bekanntgabe nach Teil I dieser Richtlinien entschieden, so sollen vor der Bekanntgabe in einem anderen Land die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Land bedingt sind, grundsätzlich nicht neu geprüft werden. Die später entscheidenden Länder sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Landes, insbesondere hinsichtlich der Befristung, richten. Das Land, in dem eine bekanntgegebene Stelle ihren Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Land ergeben hat.

7.
Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben

Diese Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben oder über eine öffentliche Anerkennung als Stelle für Immissionen und Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verfügen. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

a) Das Gleichbehandlungsgebot (Abschnitt I, Nr. 2) gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.

b) Unter sachverständigen staatlichen Einrichtungen i. S. von Abschnitt III Nr. 2 sind auch staatliche Einrichtungen in anderen EG-Mitgliedstaaten zu verstehen.

c) Die Anerkennung einer ausländischen Stelle soll dann nicht verweigert werden, wenn diese Stelle in einem Umfang Messungen vornimmt, der sicherstellt, dass die Stelle über ausreichende Erfahrungen für die Vornahme von Messungen dieser Art verfügt. Dabei sind auch im Ausland durchgeführte Messungen zu berücksichtigen.

Tabelle, pdf.file

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*) Die Begriffe "Stelle"(§26 BimSchG),"Prüflaboratorium und Messstelle" (DIN EN 45001 bis DIN 45003) und "Prüfstelle" (DIN V 44688-1 bis -6 und VDI 4220) werden hier synonym verwendet;
aus Vereinfachungsgründen wird nur der Begriff "Stelle" benutzt.

1) Hier wird nur der Begriff "Bekanntgabe" verwendet, da er nur in der 15. BimSchV, die hier nicht einbezogen ist, von "zugelassenen Stellen" gesprochen wird.

2) Hilfsweise kann bis zum 31.12.2000 ein Prüfbericht nach DIN 3745 vorgelegt werden.

3) Hilfsweise kann bis zum 31.12.2000 ein Prüfbericht nach VDI 2058 vorgelegt werden.

4) entsprechend § 3 der Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV

5) entsprechend § 3 der Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV

6) Hinweis: Die Bewertung der Ringversucheerfolgt nach den "Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen", LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5

MBl. NRW. 2001 S. 340