Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 16 vom 20.3.2001 Seite 395 bis 408

Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 10. Januar 2001
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Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 10. Januar 2001

21220

Änderung der Weiterbildungsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 10. Januar 2001

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.4.1994 (GV. NRW. S. 204/SGV. NRW. 2122) und § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403/SGV. NRW. 2122), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 18. März und 28. Oktober 2000 folgende Änderungen der Weiterbildungsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 31.10.1992/23.10.1993 ( bek. gem. am 27.9.1994 SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

Abschnitt I

Gebiete, Fachkunden,
fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte

wird wie folgt geändert:

1.
Unter 1. Allgemeinmedizin werden nach den Wörtern "- spezifische Maßnahmen für die Früherkennung von Krankheiten." folgende Absätze 1.A, 1.A.1, 1.A.2 und 1.B.1 eingefügt:

"1.A
Fachkunde

1.A.1
Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

1.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

1.B.1
Fakultative Weiterbildung "Klinische Geriatrie"

Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .

1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.


Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalter

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich"

2.
Unter 2. Anästhesiologie wird nach Absatz 2.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Anästhesiologie folgender Absatz 2.A.2 eingefügt:

"2.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

3.
Unter 4. Arbeitsmedizin wird nach Absatz 4.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Arbeitsmedizin folgender Absatz 4.A.2 eingefügt:

"4.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

4.
Unter 9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe wird nach Absatz 9.A.6 Fachkunde Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe folgender Absatz 9.A.7 eingefügt:

"9.A.7
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

5.
Unter 11. Haut- und Geschlechtskrankheiten wird nach Absatz 11.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in Haut- und Geschlechtskrankheiten folgender Absatz 11.A.2 eingefügt:

"11.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

6.
Unter 15. Innere Medizin wird nach Absatz 15.A.6 Fachkunde Echokardiographie in der Inneren Medizin folgender Absatz 15.A.7 eingefügt:

"15.A.7
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

7.
Unter 17. Kinderheilkunde wird nach Absatz 17.A.6 Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Kinderheilkunde folgender Absatz 17.A.7 eingefügt:

"17.A.7
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

8.
Unter 18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie wird nach den Wörtern "- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung sowie die Rehabilitation." folgender Absatz 18.A.1 eingefügt:

"18.A.1
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

9.
Unter 23. Nervenheilkunde wird nach Absatz 23.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Nervenheilkunde folgender Absatz 23.A.2 eingefügt:

"23.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

10.
Unter 25. Neurologie wird nach Absatz 25.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurologie folgender Absatz 25.A.2 eingefügt:

"25.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

11.
Unter 28. Öffentliches Gesundheitswesen wird nach Satz 1 folgender Absatz 28.A.1 angefügt:

"28.A.1
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

12.
Unter 36. Psychiatrie und Psychotherapie wird nach Absatz 36.A.1 folgender Absatz 36.A.2 eingefügt:

"36.A.2
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

13.
Unter 37. Psychotherapeutische Medizin wird nach den Wörtern "- der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung sowie der Behandlung psychischer Erkrankungen unter Nutzung psychopharmakologischer und soziotherapeutischer Verfahren, soweit für psychosomatische Erkrankungen erforderlich." folgender Absatz 37.A.1 eingefügt:

"37.A.1
Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich.

Mindestdauer der Weiterbildung: Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer."

Artikel II

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.

Artikel III

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Rheinischen Ärzteblatt in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 10. Januar 2001

Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III B 3 - 0810.47 -

Im Auftrag
G o d r y

Ausgefertigt am 17. Januar 2001

Düsseldorf den 17.Januar 2001

Prof. Dr. med. J.-D. Hoppe
Präsident

MBl. NRW. 2001 S. 399