Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 16 vom 20.3.2001 Seite 395 bis 408

Planfeststellungsbeschluss
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Planfeststellungsbeschluss

II.

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss

Bek.d.Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
vom 22. 1. 2001 - VI B 4 - 32 - 03/774

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 22. Januar 2001 (Az.: VI B 4 - 32- 03/774) ist der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Coesfeld-Lette im Zuge der Bundesstraße 474 von Bau-km 0,000 bis Bau-km 2,978 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld im Kreis Coesfeld, Regierungsbezirk Münster, gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Dem Träger der Straßenbaulast wurden in Abschnitt A, Nr. 4 des Beschlusses Auflagen erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

1.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3.
Falls die Fristen zu 1. und 2. durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 27. März 2001 bis 10. April 2001 einschließlich im

Rathaus der Stadt Coesfeld,
Bürgerbüro,
Markt 8, 48653 Coesfeld

während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Betriebssitz Münster
Niederlassung Coesfeld
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 22. Januar 2001

Im Auftrag

Klaus Walter

MBl. NRW. 2001 S. 404