Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 19 vom 30.3.2001 Seite 459 bis 470

Verbot von Vereinen "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf"
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Verbot von Vereinen "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf"

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Verbot von Vereinen
"MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf"

Bek. d. Innenministeriums v. 25.1.2001 - IV A 3 - 2205

Gem. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I

S. 164), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.12.2000 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

V e r f ü g u n g

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.
Das Vermögen des MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

MBl. NRW.2001 S. 460