Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 23 vom 12.4.2001 Seite 525 bis 534

Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November 2000
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Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November 2000

20310

Tarifvertrag
zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften)
vom 29. November 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -

B 4100 - 4.60 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -

II A 2 - 7.21.21 -

v. 15.3. 2001

A.

Nachstehenden Tarifvertrag, mit dem die Anlage 1 a zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 24.2.1961 (SMBl. NRW. 20310), geändert wird, geben wir bekannt:

Tarifvertrag

zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften)

vom 29. November 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und *

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

______________

*)Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,
-Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,
b)mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

§ 1
Änderung der Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Teil II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, zuletzt geändert durch § 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Justizverwaltungsdienst) vom 14. Dezember 1995, wird wie folgt geändert:

1.
Die Vergütungsgruppe V b wird wie folgt geändert:

a) Die bisher einzige Fallgruppe wird Fallgruppe 1.

b) Es wird die folgende Fallgruppe 2 angefügt:

"2.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)".

2.
Die Vergütungsgruppe V c wird wie folgt geändert:

a) Nach Fallgruppe 1 wird die folgende Fallgruppe 1 a eingefügt:

"1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)".

b) Nach Fallgruppe 2 wird die folgende Fallgruppe 2 a angefügt:

"2 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)".

3.
Die Vergütungsgruppe VI b wird wie folgt geändert:

a) In Fallgruppe 1 wird das Wort "Fußnote" durch die Worte "Fußnote 1" ersetzt.

b) Nach Fallgruppe 1 werden die folgenden Fallgruppen 1 a und 1 b eingefügt:

"1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) - Fußnote 1 -

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)

1 b.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a - Fußnote 2 -

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 1 b)".

c) In Fallgruppe 2 wird das Wort "Fußnote" durch die Worte "Fußnote 1" ersetzt.

d) Die bisher einzige Fußnote wird Fußnote 1.

e) Die folgende Fußnote 2 wird angefügt:

"Fußnote 2:

Diese Angestellten erhalten nach achtjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b."

4.
In Vergütungsgruppe VII wird nach der Fallgruppe 1 die folgende Fallgruppe 1 a eingefügt:

"1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 a)"

5.
In die Protokollnotizen werden nach der Protokollnotiz Nr. 1 die folgenden Protokollnotizen Nrn. 1 a und 1 b eingefügt:

"1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

1 b.
Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a um bis zu zwei Jahre verkürzt werden."

§ 2
Übergangsvorschriften

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 2000 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2001 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:

1.
Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 2001 zurückgelegte Zeit wie folgt berücksichtigt:

a) Auf die in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b geforderte Zeit der Bewährung wird die vor dem 1. Januar 2001 in einer Serviceeinheit in Vergütungsgruppe VII zurückgelegte Zeit zur Hälfte angerechnet.

b) Auf die in der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VI b geforderte Zeit der Bewährung wird die vor dem 1. Januar 2001 in einer Serviceeinheit in Vergütungsgruppe VII zurückgelegte Zeit zur Hälfte angerechnet.

c) Auf die in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 geforderte Zeit der Bewährung wird die vor dem 1. Januar 2001 in einer Serviceeinheit in Vergütungsgruppe VII zurückgelegte Zeit zu einem Viertel angerechnet.

2.
Die am 31. Dezember 2000 zustehende Summe aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, ggf. Funktionszulage und Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 7 oder Bewährungszulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT wird unter Berücksichtigung allgemeiner Vergütungserhöhungen so lange fortgezahlt, bis diese Summe durch die vom
1. Januar 2001 an zustehende Summe aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und ggf. Vergütungsgruppenzulage nach den Fußnoten zur Vergütungsgruppe VI b des Teils II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung erreicht oder überschritten wird.

3.
Erhält der Angestellte am 31. Dezember 2000 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe, als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages nicht berührt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Geltungsbereich des Tarifvertrages

1.1
Der Änderungstarifvertrag regelt durch Einfügung neuer Tätigkeitsmerkmale in den Teil II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT die Eingruppierung von Angestellten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Der Personenkreis der unter die neuen Tätigkeitsmerkmale fallenden Angestellten wird in der ebenfalls neu eingefügten Protokollnotiz Nr. 1 a konkretisiert.

Danach muss es sich grundsätzlich um Angestellte handeln, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben. Des Weiteren muss diesen Angestellten die ganzheitliche Bearbeitung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten übertragen sein. Die ganzheitliche Bearbeitung schließt zumindest diejenigen Aufgaben ein, die den bisherigen Geschäftsstellenverwaltern übertragen waren (siehe auch die einheitliche Anwendung der Protokollnotiz Nr. 2 sowohl bei Geschäftsstellenverwaltern als auch bei den Angestellten in Serviceeinheiten).

1.2
Dem Angestellten mit abgeschlossener Ausbildung zum Justizfachangestellten/zur
Justizfachangestellten tariflich gleichgestellt sind die sog. sonstigen Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Ob gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen, muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Bei Angestellten, die bisher ausschließlich im Schreibdienst tätig waren, dürften gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen erst nach ausreichenden Fortbildungsmaßnahmen bejaht werden können.

1.3
Auch die sog. sonstigen Angestellten werden - wie die Justizfachangestellten - von der Protokollnotiz Nr. 1 a und von den neuen Tätigkeitsmerkmalen nur erfasst, wenn sie ihre Tätigkeit "in Serviceeinheiten" ausüben. Für Angestellte in der allgemeinen Verwaltung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten die neuen Tätigkeitsmerkmale daher nicht. Ebenso bleiben Schreibkräfte, die zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Schreibdienst (Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT) erfüllen, weiterhin nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert.

2.
Inhalt der neuen Tätigkeitsmerkmale

2.1
Soweit die Angestellten in Serviceeinheiten zu mindestens einem Fünftel ihrer Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge (die Annahme - nur - eines einzigen Arbeitsvorgangs im tariflichen Sinne in den Serviceeinheiten scheidet schon wegen der quantitativen Differenzierung in den Tätigkeitsmerkmalen - wie schon bisher beim Geschäftsstellenverwalter - aus) mit schwierigen Tätigkeiten i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 auszuüben haben (diese schon bisher für Geschäftsstellenverwalter geltende Protokollnotiz ist inhaltlich nicht verändert worden und gilt jetzt auch für die Angestellten in Serviceeinheiten), ist ihre Eingruppierung exakt derjenigen für Geschäftsstellenverwalter mit mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten nachgebildet, d. h. für die Angestellten in Serviceeinheiten:

- bei mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten: Eingruppierung in VergGr. VI b nach der Fallgruppe 1 a und Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VI b nach sechsjähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe;

- bei mindestens einem Drittel schwieriger Tätigkeiten: Eingruppierung in VergGr.
V c nach der Fallgruppe 2 a;

- bei mindestens der Hälfte schwieriger Tätigkeiten: Eingruppierung in VergGr. V c nach der Fallgruppe 1 a und Bewährungsaufstieg nach VergGr. V b (Fg. 2) nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Angestellte in Serviceeinheiten, die bisher als Geschäftsstellenverwalter mit min-destens einem Fünftel, einem Drittel oder der Hälfte schwieriger Tätigkeiten tarifgerecht nach Teil II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert waren, können deshalb ohne Änderung der Vergütungsgruppe niveaugleich den neuen Fallgruppen zugeordnet werden.

2.2
Soweit die Angestellten in Serviceeinheiten nicht zu mindestens einem Fünftel ihrer Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 auszuüben haben, unterscheidet sich ihre Eingruppierung von der der Geschäftsstellenverwalter. Sie beginnen zwar - ebenso wie der Geschäftsstellenverwalter - in VergGr. VII (Fg. 1 a), steigen aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe bei Bewährung aber bereits nach drei Jahren (ggf. bereits nach einem Jahr, s. u.) in die VergGr. VI b nach der Fallgruppe 1 b auf, aus der heraus nach nochmaliger achtjähriger Tätigkeit die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VI b erfolgt.

Die Möglichkeit der Abkürzung der Bewährungszeit um bis zu zwei Jahre für die Höhergruppierung von VergGr. VII nach VergGr. VI b gilt nur für Angestellte, die nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) ausgebildet worden sind und diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben (siehe die neue Protokollnotiz Nr. 1 b). Für sog. sonstige Angestellte, also für Angestellte ohne diese Berufsausbildung, gilt diese Abkürzungsmöglichkeit daher nicht.

Ein Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT aus der VergGr. VII in die VergGr. VI b Fg. 2 des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a - wie bei Geschäftsstellenverwaltern - ist bei Angestellten in Serviceeinheiten nicht möglich.

2.3
Werden bei Einrichtung einer Serviceeinheit auch Angestellte, die bisher als Geschäftsstellenverwalter nach den für Geschäftsstellenverwalter einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschn. T Unterabschn. I eingruppiert waren, in die Serviceeinheit übernommen, führt dies - wegen der nunmehrigen Geltung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Serviceeinheiten - zu einem Wechsel der Fallgruppe (siehe auch Nr. 2.1).

Der Tarifvertrag enthält keine Aussagen über die Berücksichtigung der bisher als Geschäftsstellenverwalter zurückgelegten Zeit bei den Fristen für Bewährungsaufstiege oder Vergütungsgruppenzulagen aus den neuen Fallgruppen.

Die Verhandlungskommissionen in den Tarifverhandlungen am 29. November 2000 sind aber davon ausgegangen, dass die Zeit der Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter (sowohl bei Inkrafttreten des Tarifvertrages als auch bei künftigen Organisationsänderungen) auf die Fristen für den Bewährungsaufstieg von VergGr. VII (Fg. 1 a) nach VergGr. VI b (Fg. 1 b), für die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 1 zur VergGr. VI b bei mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten und für den Bewährungsaufstieg von VergGr. V c (Fg. 1 a) nach VergGr. V b (Fg. 2) bei mindestens zur Hälfte schwieriger Tätigkeiten voll angerechnet wird.

Eine Anrechnung auch bei der Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr. VI b (nach achtjähriger Tätigkeit in VergGr. VI b Fg. 1 b) ist dagegen nicht möglich, da es für diese Zulage keine Parallele bei den Tätigkeitsmerkmalen für Geschäftsstellenverwalter gibt und zudem auch die Übergangsvorschriften in § 2 Nr. 1 des Tarifvertrages vom 29. November 2000 (s. u.) keine Anrechnung von Zeiten auf die für diese Zulage geforderte Frist von acht Jahren vorsehen.

3
Zu den Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften gelten nur für Angestellte, die am 31. Dezember 2000 bereits im Arbeitsverhältnis gestanden haben und nur für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses.

3.1
Die Übergangsvorschrift Nr. 1 regelt die pauschale Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 2001 bereits in einer Serviceeinheit verbrachten Zeit bei den Fristerfordernissen der VergGr. VI b Fg. 1 b (3 Jahre in VergGr. VII Fg. 1 a), bei der Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur VergGr. VI b (6 Jahre Ausübung schwieriger Tätigkeiten im Umfang von mindestens einem Fünftel) und bei dem Fristerfordernis der VergGr. V b Fg. 2 (3 Jahre in VergGr. V c Fg. 1 a).

Die Übergangsvorschrift gilt nur für Angestellte, die vor dem 1. Januar 2001 Zeiten in VergGr. VII in einer Serviceeinheit zurückgelegt haben. Nicht erfasst sind deshalb z. B. Angestellte, die als Schreibkräfte noch in VergGr. VIII BAT eingruppiert waren, auch wenn sie als solche schon in einer Serviceeinheit tätig waren.

Die in einer Serviceeinheit in VergGr. VII vor dem 1. Januar 2001 zurückgelegte Zeit wird auf die in VergGr. VI b Fg. 1 b und die in der Fußnote 1 zur VergGr. VI b geforderte Zeit von 3 bzw. 6 Jahren zur Hälfte, auf die in VergGr. V b Fg. 2 geforderte Zeit von 3 Jahren zu einem Viertel angerechnet. Hinsichtlich der anzurechnenden Zeiten wird nicht geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang in der Vergangenheit schwierige Tätigkeiten i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 auszuüben waren. Von Bedeutung ist aber der Anteil schwieriger Tätigkeiten am 1. Januar 2001 für die Feststellung der dann zutreffenden Vergütungs- und Fallgruppe.

Beispiel 1:

Eine Serviceeinheit ist am 1. Januar 1996 eingerichtet worden. Die Angestellte ist seit diesem Zeitpunkt in der Serviceeinheit tätig.

a) Hat die Angestellte am 1. Januar 2001 nicht mindestens zu einem Fünftel schwierige Tätigkeiten i.S. der Protokollnotiz Nr. 2 auszuüben, ist sie am 1. Januar 2001 in VergGr. VII nach der Fg. 1 a eingruppiert. Da sie die Berufsausbildung nach der Protokollnotiz Nr. 1 b noch nicht abgeschlossen haben kann, beträgt die Bewährungszeit für den Fallgruppenaufstieg nach VergGr. VI b (Fg. 1 b)
3 Jahre. Hierauf sind die 5 Jahre vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 zur Hälfte, also mit 2 1/2 Jahren anzurechnen, so dass sie im Fall der Bewährung zum 1. Juli 2001 in die VergGr. VI b (nach der Fg. 1 b) aufsteigt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die achtjährige Frist für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr. VI b.

b) Hat die Angestellte am 1. Januar 2001 mindestens zu einem Fünftel, aber zu weniger als einem Drittel schwierige Tätigkeiten i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 auszuüben, ist sie am 1. Januar 2001 in VergGr. VI b nach der Fg. 1 a eingruppiert. Die Bewährungszeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage von 5 v. H. beträgt 6 Jahre. Wie im Beispiel a beträgt die anrechenbare Zeit 2 1/2 Jahre, so dass noch 3 1/2 Jahre der Bewährung verbleiben und der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage im Fall der Bewährung am 1. Juli 2004 entsteht.

c) Hat die Angestellte am 1. Januar 2001 mindestens zur Hälfte schwierige Tätigkeiten i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 auszuüben, ist sie am 1. Januar 2001 in VergGr. V c nach der Fg. 1 a eingruppiert. Die Bewährungszeit für den Aufstieg nach VergGr. V b (Fg. 2) beträgt 3 Jahre. Hierauf sind die 5 Jahre vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 mit einem Viertel, also mit einem Jahr und drei Monaten, anzurechnen, so dass sie im Fall der Bewährung zum 1. Oktober 2002 in die VergGr. V b (nach der Fg. 2) aufsteigt.

War der Angestellte schon bisher als Geschäftsstellenverwalter in VergGr. VII (nach der Fg. 1) eingruppiert, findet die Übergangsvorschrift Nr. 1 nach ihrem Wortlaut zwar ebenfalls Anwendung. Im Hinblick auf die oben unter Nr. 2.3 dargestellte Auffassung der Verhandlungskommission in den Tarifverhandlungen sollte die als Geschäftsstellenverwalter zurückgelegte Zeit aber voll angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsstellenverwalter im Wege des Bewährungsaufstiegs
(§ 23 a BAT) in die VergGr. VI b (nach der Fg. 2) des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1 a eingruppiert war.

Beispiel 2:

Der Angestellte ist seit dem 1. Januar 1997 Geschäftsstellenverwalter und als solcher am 31. Dezember 2000 in VergGr. VII nach der Fg. 1 des Teils II Abschn. T Unterabschn. I eingruppiert. Die Serviceeinheit ist am 1. Januar 1999 eingerichtet worden.

Der Angestellte ist unter voller Berücksichtigung der vierjährigen Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter am 1. Januar 2001 in VergGr. VI b nach der Fg. 1 b eingruppiert. Die achtjährige Frist für die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr. VI b beginnt am 1. Januar 2001.

Beispiel 3:

Der Angestellte ist seit dem 1. Januar 1990 Geschäftsstellenverwalter mit Tätigkeiten der VergGr. VII Fg. 1 des Teils II Abschn. T Unterabschn. I und befindet sich am 31. Dezember 2000 aufgrund des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT in VergGr. VI b (nach der Fg. 2) des Allgemeinen Teils. Die Serviceeinheit ist am 1. Januar 1996 eingerichtet worden.

Der Angestellte ist am 1. Januar 2001 in VergGr. VI b nach der Fg. 1 b des Teils II Abschn. T Unterabschn. I eingruppiert. Die achtjährige Frist für die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr. VI b beginnt am 1. Januar 2001.

Beispiel 4:

Der Angestellte ist seit dem 1. Januar 1999 Geschäftsstellenverwalter mit Tätigkeiten der VergGr. VII Fg. 1 des Teils II Abschn. T Unterabschn. I, befindet sich aber wegen der Berücksichtigung anderer, in VergGr. VII verbrachter Zeiten seit dem 1. Januar 2000 aufgrund des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT in VergGr. VI b (nach Fg. 2) des Allgemeinen Teils. Die Serviceeinheit ist am 1. Juli 2000 eingerichtet worden.

Der Angestellte erhält am 1. Januar 2001 weiterhin die Vergütung aus der VergGr. VI b (siehe auch die Übergangsvorschrift Nr. 3). Ab dem 1. Januar 2002, also nach dreijähriger Ausübung von Tätigkeiten der Fallgruppen 1 und 1 a der VergGr. VII des Teils II Abschn. T Unterabschn. I, erfüllt er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fg. 1 b des Teils II Abschn. T Unterabschn. I. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die achtjährige Frist für die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr.
VI b.

3.2
Die Übergangsvorschrift Nr. 2 enthält eine Regelung zur Besitzstandswahrung für diejenigen Angestellten, die bisher nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Schreibdienst (Teil II Abschn. N Unterabschn. I) eingruppiert waren und infolge des Wegfalls von Bewährungs-, Funktions- und/oder Leistungszulagen Vergütungseinbußen am 1. Januar 2001 bei Eingruppierung nunmehr nach Teil II Abschn. T Unterabschn. I erleiden. Die diesen Angestellten bisher zustehende Summe aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Funktionszulage, Leistungszulage und Bewährungszulage wird solange fortgezahlt, bis die nach der Neuregelung zustehende Summe aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und den Vergütungsgruppenzulagen zur VergGr. VI b erreicht oder überschritten wird. Bei allgemeinen Vergütungserhöhungen (hierzu rechnen im Tarifgebiet Ost auch Bemessungssatzanhebungen), nicht jedoch bei Erreichen einer weiteren Lebensaltersstufe, wird der zum Stichtag 31. Dezember 2000 ermittelte Gesamtbetrag entsprechend fortgeschrieben.

Beispiel:

Eine Angestellte der VergGr. VII in der Lebensaltersstufe (LASt) nach vollendetem 33. Lebensjahr (nächste Stufensteigerung am 1. Mai 2001) mit Anspruch auf die Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 und auf die Leistungszulage (Höchstbetrag) nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I erhielt am 31. Dezember 2000

Grundvergütung (VergGr. VII, LASt 33)

2.501,31 DM

Funktionszulage

172,84 DM

Leistungszulage (Begrenzung durch Endgrundvergütung)

274,70 DM

Allgemeine Zulage (196,46 - 87,77 =)

108,69 DM

Summe

3.057,54 DM

Wenn die Angestellte ab 1. Januar 2001 wegen Erfüllung von mindestens zu einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten in VergGr. VI b eingruppiert ist, ermitteln sich ihre neuen Bezüge (ohne Ortszuschlag) wie folgt:

Grundvergütung (VergGr. VI b, LASt 33)

2.757,28 DM

Allgemeine Zulage

196,46 DM

Zwischensumme

2.953,74 DM

Ausgleichszulage

103,80 DM

Summe

3.057,54 DM

Ab 1. Mai 2001 ist eine Neuberechnung wegen des Aufstiegs in die LASt nach vollendetem 35. Lebensjahr vorzunehmen:

Grundvergütung (VergGr. VI b, LASt 35)

2.830,71 DM

Allgemeine Zulage

196,46 DM

Zwischensumme

3.027,17 DM

Ausgleichszulage

30,37 DM

Summe

3.057,54 DM

Ab 1. September 2001 ist die allgemeine Vergütungserhöhung bei den Werten, die dem Ausgangsbetrag (31. Dezember 2000) zugrunde liegen, zu berücksichtigen:

Grundvergütung (VergGr. VII, LASt 33)

2.561,34 DM

Funktionszulage

176,99 DM

Leistungszulage (Begrenzung durch Endgrundvergütung)

281,29 DM

Allgemeine Zulage (201,18 - 89,88 =)

111,30 DM

modifizierter Ausgangsbetrag

3.130,92 DM

Die Bezüge (ohne Ortszuschlag) berechnen sich dann (ab 1. September 2001) wie folgt:

Grundvergütung (VergGr. VI b, LASt 35)

2.898,65 DM

Allgemeine Zulage

201,18 DM

Zwischensumme

3.099,83 DM

Ausgleichszulage

31,09 DM

Summe

3.130,92 DM

Bei Änderungen des Arbeitszeitumfangs (Wechsel von Voll- in Teilzeit oder umgekehrt) ist der Ausgangsbetrag jeweils neu festzustellen.

Diese Übergangsvorschrift Nr. 2 gilt tariflich nur für Angestellte, deren Bezüge sich durch das Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale am 1. Januar 2001 vermindern. Dieselben Effekte können aber auch eintreten, wenn künftig Angestellte aus dem Schreibdienst in neu geschaffene oder schon bestehende Serviceeinheiten umgesetzt werden. Seitens der Geschäftsstelle bestehen keine Bedenken, die Übergangsvorschrift Nr. 2 in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.

3.3
Die Übergangsvorschrift Nr. 3 soll bei den schon bisher nach Teil II Abschn. T Unterabschn. I eingruppierten Geschäftsstellenverwaltern sicherstellen, dass deren Vergütung durch das Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht vermindert wird. Auf das Beispiel 4 zur Übergangsvorschrift Nr. 1 in vorstehender Nr. 3.1 wird verwiesen.

MBl. NRW. 2001 S. 527