Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 24 vom 17.4.2001 Seite 535 bis 540

27. Änderungstarifvertrag vom 5. Oktober 2000 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
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27. Änderungstarifvertrag vom 5. Oktober 2000 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe

203308

27. Änderungstarifvertrag
vom 5. Oktober 2000
zum Tarifvertrag über die Versorgung der
Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen
und Betriebe

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 6115 - 2.27 - IV 1 u. d. Innenministeriums
II A 2 - 7.81.02 - v.9.3..2001

Den nachstehenden Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.1.1967 (SMBl. NRW. 203308), geben wir bekannt:

27. Änderungstarifvertrag
vom 5. Oktober 2000
zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen
und Betriebe (Versorgungs-TV)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

andererseits*)

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des Versorgungs-TV

Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, zuletzt geändert durch den 26. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden in Buchstabe j nach den Worten "(TV Ang-O iöS)" ein Komma und folgender Buchstabe k angefügt:

"k) Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V)"

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Köln, den 5. Oktober 2000

_____________________

*) den vertragschließenden Gewerkschaften.

MBl. NRW. 2001 S. 536