Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 26 vom 25.4.2001 Seite 555 bis 576

Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten - Auswahl zur Fortbildung VfA -
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Bewerbung, Auswahl und Zulassung für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten - Auswahl zur Fortbildung VfA -

20319

Bewerbung, Auswahl und Zulassung
für die Fortbildung zur Vorbereitung auf die
Fortbildungsprüfung
zum Nachweis der Qualifikation
für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in der allgemeinen Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene
der Verwaltungsfachangestellten
- Auswahl zur Fortbildung VfA -

RdErl. des Innenministeriums v. 19.3.2001
- II B 6-6.29.00-1/01

Meinen RdErl. vom 01.09.1992 - II B 6-6.14-5/00 - (SMBl. NW 20319) ändere ich wie folgt:

1.
In Ziffer 1.1 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Verwaltungsdienst des Landes ist dabei definiert durch Aufgaben und Tätigkeiten, die regelmässig von Beamtinnen und Beamten des mittleren (nichttechnischen) Dienstes im Bereich der inneren Verwaltung und von Verwaltungsfachangestellten wahrgenommen werden."

2.
Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung:

"Bewerbungen sind bis zum 01.05.2001 an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen bis zum 21.05.2001 an die zuständige Bezirksregierung weiter, wenn die in Ziffer 1.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen spätestens am 01.12.2001 erfüllt sind."

3.
Ziffer 2.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird vor dem Wort "Eignungsuntersuchung" das Wort "schriftliche" eingefügt.

In Satz 2 werden die Worte "die Eignungsuntersuchung" gestrichen und durch das Wort "dieses" ersetzt.

4.
Ziffer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

"Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird."

5.
Ziffer 2.2.1.1.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird "die DGP" durch "das beauftragte Unternehmen" sowie

in Satz 3 die Worte "beim zuständigen Regierungspräsidenten" durch die Worte "bei der zuständigen Bezirksregierung"ersetzt.

In Satz 4 wird "den Regierungspräsidenten" durch "die Bezirksregierung" ersetzt.

6.
Ziffer 2.2.1.2 erhält folgende Fassung:

"Nach der Auswertung der Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung spricht das beauftragte Unternehmen eine Empfehlung zur Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren vor der Auswahlkommission aus."

7.
Ziffer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidenten" durch das Wort "Bezirksregierungen" ersetzt.

Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 angehängt:

"Die Gleichstellungsbeauftragte oder ein/e von ihr beauftragte/r Beschäftigte/r des Landes ist ständiges Mitglied der Auswahlkommission."

8.
Ziffer 2.2.3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "des Regierungspräsidenten" werden durch die Worte "der Bezirksregierung" ersetzt.

9.
Ziffer 2.3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "der Empfehlung der DGP unter Einbeziehung" gestrichen.

Das Wort "Bewerbern" wird durch "Bewerbern/innen" ersetzt.

Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Ergebnisse des schriftlichen Testteils finden dabei keine Berücksichtigung mehr."

In Satz 3 (vormals Satz 2) werden die Worte "Der Vorsitzende" durch "Die/der Vorsitzende" ersetzt und die Worte "die Empfehlungen der DGP und" gestrichen.

Satz 4 (vormals Satz 3) wird gestrichen.

10.
Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Auswahlkommission" wird durch "Auswahlkommissionen" ersetzt.

11.
Ziffer 3.2 wird wie folgt geändert:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Bereits bei der Entscheidung über die Zulassung der Bewerber/innen zu der Fortbildungsmaßnahme sollte sichergestellt sein, dass ein Einsatz in höher bewerteten Funktionen möglichst zeitnah nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsmaßnahme realisiert werden kann."

Satz 3 wird gestrichen.

MBl. NRW. 2001 S. 556