Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 26 vom 25.4.2001 Seite 555 bis 576

Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik
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Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik

2313

Verbindung
von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie -
VC3-99.00-5308/01, 223-7038 v.1.4.2001

Betreff: Integrierte struktur- und arbeitsmarktpolitische Projekte im Rahmen der Stadterneuerung, des sozialen Wohnungsbaus, der Bau- und Bodendenkmalpflege, der Sportförderung und der regionalen Kulturförderung

1.
Die Landesregierung NRW sieht in der Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik einen wichtigen Ansatz zur Bekämpfung der noch immer hohen Arbeitslosigkeit und beabsichtigt daher, die bestehenden Förderangebote des Landes fortzuführen und zu verbessern. Erklärte Zielsetzung ist es, die Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen in geeigneten Teilbereichen mit Arbeitsmarktprojekten zu verbinden, d.h. öffentlich geförderte Beschäftigungs- und Qualfizierungsmaßnahmen mit anderen gesellschaftlich notwendigen Aufgaben zu kombinieren.

2.
Die integrierten struktur- und arbeitsmarktpolitischen Projekte sollen zu einer wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschten Belebung des Arbeitsmarktes beitragen und Arbeitslose, insbesondere schwervermittelbare Personengruppen des Arbeitsmarktes durch Beschäftigung und Qualifizierung in den ersten Arbeitsmarkt integrieren. Gleichzeitig sollen die Belastungen der Städte, Kreise und Gemeinden durch die Arbeitslosigkeit gemindert und für das Gemeinwohl wichtige investive Maßnahmen in den Städten und Gemeinden verwirklicht werden.

3.
Als integrierte struktur- und arbeitsmarktpolitische Projekte werden Vorhaben gefördert, die im öffentlichen Interesse liegen und nach den jeweiligen Förderbestimmungen förderbar sind. Aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kommen für eine Kombinationsförderung insbesondere in Betracht:

- Maßnahmen der Stadterneuerung

- Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus

- Maßnahmen der Bau- und Bodendenkmalpflege

- Maßnahmen der Sportförderung

- Maßnahmen der regionalen Kulturförderung.

Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie können im Rahmen integrierter Projekte Kombinationen von Beschäftigung und Qualifizierung, ggf. ergänzt durch Beratung und Begleitung auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für modernisierungs-, struktur- und zielgruppenbezogene Arbeitsmarktmaßnahmen und der dazu ergangenen gemeinsamen Durchführungsregelungen unter Einbeziehung der Fördermöglichkeiten der Bundesanstalt für Arbeit und anderer öffentlicher Stellen gefördert werden.

4.
Träger des strukturpolitischen Projektes sind grundsätzlich die Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände unabhängig davon, ob sie die Arbeiten selbst oder durch Unternehmen, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften oder Beschäftigungsinitiativen ausführen lassen. Vorrang bei der Förderung haben Vergabemaßnahmen an Unternehmen, da hierdurch die Eingliederung von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert wird. Möglich ist aber auch die Förderung von Kombinationsmaßnahmen im Wege der Beauftragung örtlicher Beschäftigungsinitiativen und Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, sofern diese den Teilnehmern-/innen Perspektiven für einen Übergang in den regulären Arbeitsmarkt eröffnen. Soweit soziale Beschäftigungseinrichtungen, die in der Regel als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt sind, mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt werden sollen, hat dies nach den Bestimmungen des Vergabehandbuchs NW im Rahmen der freihändigen Vergabe zu erfolgen. Kombinationsmaßnahmen in Eigenregie der Städte und Gemeinden können gefördert werden, wenn sie zu erheblichen Teilen Qualifizierungs- und Beschäftigungselemente enthalten.

Kombinationsmaßnahmen sollen im Konsens zwischen kommunaler Investitionspolitik, Handwerkerschaft und regionaler Arbeitsmarktpolitik geplant und durchgeführt werden, wobei sich in der Praxis die unterschiedlichsten Formen einer alle Interessen berücksichtigenden Zusammenarbeit oder Arbeitsteilung herausgebildet haben.

Bei der Einbeziehung von Mitteln der Landesarbeitsmarktpolitik sind die regionalen Arbeitsmarktkonferenzen zu beteiligen.

5.
Nicht förderungsfähig sind Projekte ohne eine fachlich abgestimmte und den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechende Qualifizierungs- und Beschäftigungskonzeption und solche Maßnahmen, die eine wesentliche Überschreitung der Förderung gegenüber der Regelförderung nach den jeweiligen Zuwendungsbestimmungen zur Folge hätten. Die zusätzlich eingesetzten Arbeitsmarktmittel müssen eine angemessene Reintegration der arbeitslosen Teilnehmer/Teilnehmerinnen in den Arbeitsmarkt sichern.

6.
Die Förderung von Kombinationsmaßnahmen nach diesem Erlass erfolgt in der Weise, dass die Förderbeträge anderer Zuschussgeber (Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder arbeitsmarktliche Fördermittel des Landes) bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten als Beiträge Dritter abgesetzt werden und die verbleibenden Kosten nach den Zuwendungsbestimmungen für die jeweiligen Förderbereiche gefördert werden. Bei der Einbeziehung von Sozialhilfeempfängern ist ersparte Sozialhilfe entsprechend den Regelungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie in die Finanzierung der Arbeitsmarktmaßnahme einzubringen. Grundsätzlich ist eine Kombination der verschiedenen Finanzierungsstrukturen für aktive Arbeitsmarktpolitik (z. B. Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, nach dem Landesprogramm "Arbeit statt Sozialhilfe" und den ESF-kofinanzierten Arbeitsmarktprogrammen des Landes) möglich.

7.
Auf Grund des besonderen Landesinteresses an der Durchführung integrierter Maßnahmen werden die Regelfördersätze bei den jeweiligen strukturpolitischen Zuwendungsbereichen um 10 %-Punkte, jedoch höchstens auf 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben heraufgesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Förderung des Beschäftigungs- und Qualifizierungsanteils durch Dritte mindestens 20 v.H. der Gesamtkosten der Maßnahme ausmacht. Diese Regelung gilt nicht für die arbeitsmarktpolitischen Fördermöglichkeiten. Die erhöhte Förderung von Kombinationsmaßnahmen und einen Vergleich zur Regelförderung nach den jeweiligen Zuwendungsbereichen soll das beigefügte Förderbeispiel verdeutlichen.

8.
Wegen der unterschiedlichen Programmplanung und Finanzdisposition bei allen in Betracht kommenden Zuwendungsbereichen ist es erforderlich, dass geplante Kombinations-maßnahmen frühzeitig mit den verschiedenen Zuwendungsgebern, der Arbeitsverwaltung sowie den regionalen Arbeitsmarktkonferenzen abgestimmt werden, damit eine Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt werden kann.

9.
Die Städte und Gemeinden werden gebeten, im eigenen Interesse, im Interesse der örtlichen Handwerkerschaft aber insbesondere im Interesse der betroffenen Arbeitslosen von diesem kombinierten Förderangebot des Landes Gebrauch zu machen.

10.
Die Regelungen dieses Runderlasses gelten bis zum 1.4.2006. Der Runderlass ersetzt die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1.4.1994.

Förderbeispiel, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 558