Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 28 vom 25.5.2001 Seite 589 bis 598

Durchführung gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneter Leichenöffnungen
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Durchführung gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneter Leichenöffnungen

2120

Durchführung
gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich
angeordneter Leichenöffnungen

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 2.4.2001 - III B 3 - 1400.4 -

Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 6.2.1987 (SMBl. NRW.2110) wird wie folgt geändert:

1
Die Nummern 1 bis 1.2 erhalten folgende Fassung:

1
Nach § 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung wird die Leichenöffnung von zwei Ärztinnen/Ärzten vorgenommen. Eine/einer der Ärztinnen/Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiterin/Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Institutes oder eine/ein von dieser/diesem beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt des Institutes mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein der Richterin oder des Richters statt.

1.1
Damit ist die gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnete Leichenöffnung nicht mehr ausschließlich Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde (siehe § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG - vom 25. November 1997 - GV. NRW. S. 430 - in der jeweils geltenden Fassung -SGV. NRW. 2120 -).

1.2
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die gerichtsärztlichen Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden bei gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Leichenöffnungen nicht mehr den Leiterinnen/Leitern der Hochschul-Institute für Rechtsmedizin und den Leiterinnen/Leitern der kommunalen Gerichtsärztlichen Untersuchungsstellen, letzteren für die Tätigkeit außerhalb des Bereichs ihrer unteren Gesundheitsbehörde, im Nebenamt übertragen zu werden brauchen.

2
Die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:

2.1
Soweit Ärztinnen undÄrzte einer unteren Gesundheitsbehörde innerhalb deren Bezirks als Gerichtsärzte tätig werden, steht die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu zahlende Entschädigung dem Dienstherrn zu.

2.2
Soweit Ärztinnen und Ärzte einer unteren Gesundheitsbehörde außerhalb ihres Amtsbereichs als im Nebenamt bestellte Gerichtsärzte Leichenöffnungen nach § 87 StPO vornehmen ( Muster der Bestellungsschreiben siehe Anlagen 2 und 3 ), steht die Entschädigung dem Träger der unteren Gesundheitsbehörde, für dessen Bezirk die Obduktion durchgeführt wurde, zu.

Der Träger soll in diesen Fällen seinen Entschädigungsanspruch wie folgt abtreten:

3
In Nummer 2.2.1.3 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Obduzentin/" eingefügt.

4
In Nummer 2.2.1.6 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "der Obduzentin/" eingefügt.

5
Die Nummern 2.3 und 2.4 werden wie folgt gefasst:

2.3
Soweit die Leiterin oder der Leiter eines Rechtsmedizinischen Hochschul-Institutes oder von ihnen beauftragte Ärztinnen oder Ärzte als Sachverständige im Nebenamt die Obduktion durchführen, gilt die Entschädigungsregelung der Nummer 2.2.1 und 2.2.2 entsprechend.

2.4
Soweit Ärztinnen oder Ärzte weder als Gerichtsärztinnen oder als Gerichtsärzte noch als Sachverständige im Nebenamt die Obduktion durchführen, steht ihnen die Entschädigung nach dem ZSEG insoweit persönlich zu, als die Obduktion nicht zu ihren Dienstaufgaben gehört.

6
Die Nummern 3.2 und 3.3 werden wie folgt gefasst:

3.2
Versichern Ärztin und Arzt dienstlich, dass die Obduktion nicht in Erfüllung von Dienstaufgaben durchgeführt wurde, ist die Entschädigung an sie unmittelbar zu zahlen.

3.3
Versichern Ärztin und Arzt dienstlich, dass der Dienstherr die Entschädigung zu einem Teil an sie abgetreten hat, so ist die Entschädigung insoweit an sie, im übrigen an die zuständige Amtskasse des Dienstherrn zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn die Leiterin und der Leiter eines Rechtsmedizinischen Hochschul-Institutes oder von ihnen beauftragte Ärztinnen und Ärzte des Hochschul-Institutes als Sachverständige im Nebenamt die Obduktion durchführen.

7
In der Anlage 2 wird dem Wort "Leiter" das Wort "Leiterin/" vorangestellt.

8
In den Anlagen 2 und 3 werden jeweils

8.1
der Satz 1 nach dem Klammerzusatz "(§ 87 StPO)," wie folgt gefasst:

"die der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises/der Stadt .....................im Rahmen des §  19 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - SGV. NRW. 2120 - obliegen.",

8.2
in Satz 2 der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

"(2. Obduzentin/Obduzent und Sektionsgehilfin/Sektionsgehilfe)" sowie

8.3
in Satz 3 die Wörter "dem Gesundheitsamt" durch die Wörter "der unteren Gesundheitsbehörde" ersetzt.

9
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innen-, Finanz- und Justizministerium sowie dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung.

MBl. NRW. 2001 S. 596