Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 29 vom 28.5.2001 Seite 599 bis 620

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft

I.

793

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbesserung der
Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur
der Fischwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Verbraucherschutz und Landwirtschaft v. 1.4.2001.Az.: III-5 764.71.62

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Anpassungen an die Be- und Verarbeitung sowie die Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebots an die Markterfordernisse. Damit sind insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.

1.2
Grundlage der Förderung bilden die:

- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.06.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/54 ff. vom 26.06.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999)

1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:

2.1.1
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschl. der technischen Einrichtungen; die Förderung des dafür erforderlichen Landankaufs kann von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (siehe 7.1) nur in begründeten Fällen zugelassen werden.

2.1.2
innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.

In Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen zu den förderfähigen Aufwendungen generell die Ausgaben für die Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder handelt.

Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens fünf Jahren durchgeführt sein.

2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

2.2.2
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.2.4
Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für Büroeinrichtungen,

2.2.5
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und
Grunderwerbssteuer,

2.2.6
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen,

2.2.7
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,

2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,

2.2.9
Investitionen auf Einzelhandelsstufe.

3
Zuwendungsempfänger

Bestehende oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels und der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie fischwirtschaftliche Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse (Direktvermarkter).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 20 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen den durch Lieferverträge zu bindenen Anteil auf bis zu 10 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verringern.

Von dem Erfordernis der Lieferverträge ist bei Institutionen von Seefischmarktbereichen wegen der besonderen Funktionsweise dieser Absatzeinrichtungen abzusehen.

4.2
Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.

4.3
Im Falle von Fusionen oder sonstiger Zusammenschlüsse müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung

Höhe der Zuwendung:
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze
10.0000 DM
5.000 Euro (ab 01.01.2002)

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Bei Hochbaumassnahmen gem. Nummer 2.1.1 sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:

300 Bauwerk - Baukonstruktion

400 Bauwerk - Technische Anlagen

540 Technische Anlagen in Außenanlagen

700 Baunebenkosten

(mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760) unter Beachtung der Nummer 2.1.3

Bei den übrigen Maßnahmen gem. Nummer 2.1.2 gilt folgende Bemessungsgrundlage:

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrundezulegen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,

- technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag ist an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen als zuständige Bewilligunsbehörde zu stellen.

7.1.2
Abweichend sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen
der Direktvermarktung in Zusammenhang mit Teichwirtschaften beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.3
Der Antrag nach 7.1.1 und 7.1.2 ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.

7.1.4
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Stellungnahme des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter als Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ein.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Bei Baumaßnahmen: Wenn die Zuwendung insgesamt den Betrag von 500.000 DM (ab 01.01.2002: 250.000 Euro) übersteigen, ist der Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
Inkrafttreten/Ausserkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft und treten mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.
Die RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.04.1995 (MBl. NRW. S. 888 und 901; Az.: III B 6 - 2480.1.05.02) treten mit Wirkung zum 01.01.2000 außer Kraft.

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Anlage 3, pdf.file

Anlage 4, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 600