Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 13.2.2001 Seite 177 bis 236

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)
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Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)

20025

Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen für
den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)

RdErl. d. Innenministeriums v.20.12.2000 -V B 4 33.506- ,
zugleich im Namen aller Landesministerien

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware - EVB-IT Kauf - (Anlage) sind von einer Arbeitsgruppe des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/ Kommunaler Bereich erarbeitet und mit den betreffenden Wirtschaftsverbänden abgestimmt worden. Sie stellen eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der Informationstechnik. Sie ersetzen nur zum Teil die Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten (BVB-Kauf) gemäß RdErl. d. Innenministeriums v.9.9.1974 (SMBl. NRW.20025).

Die EVB-IT Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf "fertiger" Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu BVB-Kauf sehen die EVB-IT Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vor. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardprodukte hinausgehende werkvertragliche Leistung, so sind bis zur Einführung weiterer EVB-IT Vertragstypen, die auch diesen Bereich abdecken, die BVB-Kauf, anzuwenden.

Für die EVB-IT sind Nutzerhinweise erstellt worden, die als Hilfe bei der Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen dienen. Diese Nutzerhinweise sind im Internet über www.kbst.bund.de abrufbar

Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwaltung, dass durch die Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware, ggfs. in Kombination mit Standardsoftware (EVB-IT Kauf), den Auftragnehmern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Die Behörden und Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, die EVB-IT Kauf anzuwenden, wenn sie Hardware, ggfs. in Kombination mit Standardsoftware, beschaffen wollen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die EVB-IT Kauf ebenfalls anzuwenden.

Anlage

MBl. NRW. 2001 S. 191