Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 13.2.2001 Seite 177 bis 236

Bekanntmachung der Neufassungen der Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF)
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Bekanntmachung der Neufassungen der Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF)

20021

Bekanntmachung
der Neufassungen der Verdingungsordnungen
für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL)
und für freiberufliche Leistungen (VOF)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr,
zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten
u. aller Landesministerien
v. 31.1.2001 (I C 2- 82-30)

1.
Die Bekanntmachung der Neufassung

- der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B vom 30.05.2000 ist im Bundesanzeiger vom 30.06.2000 als Beilage Nr. 120 a,

- der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teile A und B vom 17.08.2000 ist im Bundesanzeiger vom 24.10.2000 als Beilage Nr. 200 a,

- der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 25.07.2000 ist im Bundesanzeiger vom 13.09.2000 als Beilage Nr. 173 a

veröffentlicht worden.

Bei den ab 01.02.2001 beginnenden Vergabeverfahren, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in der Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 (BGBl. I. S. 110) genannten Beträge erreichen oder überschreiten, sind

- die Abschnitte 2 bis 4 der VOB Teil A (VOB/A),

- die Abschnitte 2 bis 4 der VOL Teil A (VOL/A) und

- die VOF

gemäß der VgV - abhängig von der darin genannten Auftraggebereigenschaft sowie der Art des beabsichtigten Auftrags - rechtsverbindlich anzuwenden.

2.
Soweit die Neufassungen der Verdingungsordnungen nicht bereits entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu 1. im Rahmen der Vergabeverordnung (VgV) als Bundesrecht unmittelbar gelten, werden sie hiermit für die ab 01.02.2001 beginnenden Vergabeverfahren verbindlich eingeführt. Dies umfasst

- den Abschnitt 1 der VOL Teil A (VOL/A) und den Teil B der VOL (VOL/B),

- den Abschnitt 1 der VOB Teil A (VOB/A), den Teil B der VOB (VOB/B) und

den Teil C der VOB (VOB/C).

Diese hiermit verbindlich eingeführten Bestimmungen sind gemäß § 55 LHO in Verbindung mit Nr. 2 VV zu § 55 LHO von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes NRW und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) als Vergabevorschrift anzuwenden.

3.
Die Neufassungen der Verdingungsordnungen können auch als Textausgabe gegen Entgelt von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden.

4.
Die Beschaffungsgrundsätze (Vorschriften, Richtlinien, Muster und Vordrucke pp.) ergeben sich

- für Vergaben nach der VOB aus dem Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (VHB NW), RdErl. d. Finanzministers v. 05.12.1975 (SMBl. NRW. 233),

- für Vergaben nach der VOL aus dem Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL), RdErl. d. Finanzministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 26.11.1998 (SMBl. NRW. 20021).

5.
Dieser RdErl. tritt am 01.02.2001 in Kraft.

Gleichzeitig treten

- der RdErl. d. Ministers für Bauen und Wohnen "Verdingungsordnung für Bauleistungen - Ausgabe 1992 und Ergänzungsband 1998" v.15.03.1993 (SMBl. NRW. 233)

- der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten u. aller Landesministerien "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - VOL-Ausgabe 1997" v. 01.12.1997 (SMBl. NRW. 20021),

außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 235