Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 30 vom 31.5.2001 Seite 621 bis 638

Ziele und Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung NRW
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Ziele und Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung NRW

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Ziele und Aufgaben des
Zentrums für ländliche Entwicklung NRW

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13. 3. 2001 - II - 1 - 2030.78

1
In dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) wird mit Wirkung vom 01.Mai 2001 das Aufgabengebiet eines Zentrums für ländliche Entwicklung (ZeLE) wahrgenommen.

2
Ziel des Zentrums für ländliche Entwicklung ist die Unterstützung und Begleitung der eigenständigen und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums. Dies umfasst vor allem

- die Mobilisierung vorhandener Eigenkräfte und endogener Entwicklungspotenziale unter Einbeziehung und Aktivierung der in der Region lebenden Bürgerinnen und Bürger,

- das Aufzeigen von Potenzialen zur sparsamen und nachhaltigen Ressourcennutzung,

- die Unterstützung beschäftigungsfördernder Projekte und Initiativen,

- Maßnahmen zum zielgerichteten und optimierten Einsatz von öffentlichen Fördermitteln und privatem Kapital,

- die Förderung einer ökologisch, ökonomisch und sozialverträglichen ländlichen Entwicklung und Dorfgestaltung unter Bewahrung und Belebung der kulturellen und regionalen Identität sowie

- den überregionalen Erfahrungs- und Ideenaustausch.

3
Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung sind die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zu allen Fragen des ländlichen Raums mit seinen vielfältigen Querbeziehungen zur Landentwicklung, zur Agrar- und Forstwirtschaft, zum Natur- und Umweltschutz sowie zur Wissenschaft. Das Zentrum für ländliche Entwicklung ist Kontaktbörse für die Informationsvermittlung und zugleich Anlaufstelle für den Erfahrungsaustausch im ländlichen Raum. Es fungiert als Bindeglied zwischen den im ländlichen Raum aktiven gesellschaftlichen Gruppen sowie zwischen staatlichen und nicht staatlichen Stellen. Insbesondere werden folgende Aufgabenbereiche wahrgenommen:

3.1
Wissenstransfer zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Multiplikatoren sowie lokalen und regionalen Entscheidungsträgern zur Stärkung der Eigenkräfte und des bürgerschaftlichen Engagements, um allen Bevölkerungsgruppen eine aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Umfeldes zu ermöglichen und zu erleichtern,

3.2
Durchführung von Diskussionsforen zum Erfahrungsaustausch für alle an der Dorf- und Landentwicklung interessierten Personen und Institutionen,

3.3
Organisation, Durchführung oder Unterstützung von Aktionstagen, Wettbewerben und Ausstellungen im und für den ländlichen Raum,

3.4
Vorbereitung und Unterstützung konkreter Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung durch geeignete kommunikative Begleitung,

3.5
Information über Möglichkeiten und Potenziale der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums und der dazu bestehenden staatlichen Förderangebote und anderer Finanzierungsmöglichkeiten sowie deren Optimierung,

3.6
Unterstützung der anderen Bildungsträger im ländlichen Raum durch fachliche Beratung,

3.7
Informationsbereitstellung und Beratungsangebote für Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Kommunen, Verbände und Institutionen,

3.8
Herausgabe von Publikationen und Informationen,

3.9
Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen im In- und Ausland zum Informations- und Erfahrungsaustausch.

4
Das Zentrum für ländliche Entwicklung

4.1
erstellt ein Jahresarbeitsprogramm und

4.2
verfasst einen Jahresbericht über die gemachten Erfahrungen und die konzeptionelle Fortentwicklung seiner Arbeit.

5
Das Zentrum für ländliche Entwicklung kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

6
Zielgruppen der Arbeit des Zentrums für ländliche Entwicklung sind alle im ländlichen Raum lebenden Bürgerinnen und Bürger bzw. die sie vertretenden, repräsentierenden und informierenden Institutionen. Die Angebote richten sich an

6.1
die Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohner,

6.2
die Multiplikatoren wie z.B. Mitglieder von gemeinnützigen Dorfvereinen und dorfbezogenen Initiativen, Dorfplanerinnen und -planer, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher,

6.3
die Institutionen der ländlichen Jugend- und Erwachsenenbildung,

6.4
die im ländlichen Raum tätigen Verbände, Behörden und Kommunen sowie

6.5
Presse, Rundfunk, Fernsehen.

7
Beirat

7.1
Zur Unterstützung der Arbeit des Zentrums für ländliche Entwicklung wird ein Beirat einberufen. Dieser wirkt beratend an den Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung mit. Das Ministerium beruft die Mitglieder des Beirates für die Dauer von drei Jahren.

7.2
Mitglieder des Beirates sind

1.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschafts-, Landfrauen- und/oder Landjugendverbände,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft,

3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsverbände,

4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der ländlichen Weiterbildungseinrichtungen,

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchen,

7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Wissenschaft, die/der sich mit Fragen der ländlichen Entwicklung befasst sowie

8.
die oder der Vorsitzende des Kuratoriums der Natur- und Umweltschutzakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.

7.3
Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied eine Vertretung auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle berufen.

7.4
Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von jeweils drei Jahren. Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt.

7.5
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für ländliche Entwicklung nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. Schriftführerin oder Schriftführer ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Zentrums für ländliche Entwicklung.

7.6
Die Ladung hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung sind mit der Ladung mitzuteilen. Die Versammlung findet in der Regel am Sitz des Zentrums für ländliche Entwicklung statt.

7.7
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind.

7.8
Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist.

7.9
Der Beirat kann themenbezogen Expertinnen und Experten zu seiner Beratung hinzuziehen.

8
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für ländliche Entwicklung

8.1
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für ländliche Entwicklung nimmt die Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung wahr.

8.2
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für ländliche Entwicklung erarbeitet im Benehmen mit dem Beirat

1.
die Grundsätze der Arbeit des Zentrums für ländliche Entwicklung gemäß Nummer 3,

2.
die Grundlinien und Schwerpunkte des jährlichen Arbeitsprogramms gemäß Nummer 4 und

3.
die Konzepte zur Außendarstellung des Zentrums für ländliche Entwicklung.

MBl. NRW. 2001 S. 628