Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 34 vom 21.6.2001 Seite 771 bis 782

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30. 4.2001 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3

I.

Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Worte "Medizinische Einrichtungen der Wissenschaftlichen Hochschulen" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz "(soweit nicht in Nummer 4)" gestrichen

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Zur ständigen Benutzung durch bestimmte Personen (§ 7 Abs. 4) können Personenkraftwagen beschafft werden:

Stufe VI
für die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte, Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen oder Oberfinanzpräsidenten."

2.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(RdErl. des Finanzministeriums vom 7.6.1985 - SMBl. NRW. 203206 -)" durch den Klammerzusatz "(RdErl. des Finanzministeriums vom 13.10.2000 - SMBl. NRW. 203206 -)" ersetzt.

b) In Satz 3 wird der Betrag "0,40 DM" durch den Betrag "0,20 Euro" ersetzt.

3.
In § 16 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt entsprechend für die Mitnahme von Privatpersonen auf erlaubten Privatfahrten in den Fällen des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 7."

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird der Betrag "0,52 DM" durch den Betrag "0,27 Euro" ersetzt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Abs. 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch private Fahrten durchführen; die privat gefahrene Strecke darf für Fahrzeuge der Stufe I (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) 7.000 km und der Stufe II (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) 10.000 km im Jahr nicht übersteigen. § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 16 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Kostenerstattung beträgt 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je Monat der Zuweisung. Listenpreis in diesem Sinne ist die auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Wird das Dienstkraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte verwendet, ist dafür zusätzlich die Fahrtkostenerstattung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 zu berechnen."

c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.

5.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei Benutzung eines

a) Kraftrades, Personen- oder
Kombinationskraftwagens


0,40 Euro je km

b) Lastkraftwagens

0,80 Euro je km

c) Omnibusses

1,20 Euro je km."

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Schriftliche Reparaturaufträge erteilt bis zu einem Höchstbetrag im Einzelfall von

bis zu 1.600,-- Euro

die kraftfahrzeughaltende Dienststelle, soweit ihr Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, sonst die bewirtschaftende Dienststelle,

bis zu 5.500,-- Euro

die zuständige Mittelbehörde bzw. die ihr gleichstehende Dienststelle

mehr als 5.500,-- Euro

die oberste Landesbehörde."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Betrag "1.500,-- DM" durch den Betrag "800,--Euro" und der Betrag "3.000,-- DM" durch den Betrag "1.600,-- Euro" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird der Betrag "300,-- DM" durch den Betrag "200,-- Euro" ersetzt.

7.
In § 25 Abs. 3 Satz 4 wird der Betrag "60,-- DM" durch den Betrag "31,-- Euro" ersetzt.

8.
Die Anlagen 3, 5, 6 und 8 werden durch die beigefügten Anlagen 3, 5, 6 und 8 ersetzt.

9.
In den Anlagen 1a, 1b und 2b werden die Bezeichnungen "DM/Pf" jeweils durch die Bezeichnungen "€/Ct" ersetzt.

II.

1.
Abschnitt I Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, Nr. 4 Buchstaben b und c und Nr. 8 treten am 1.7.2001 in Kraft.

2.
Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7 und 9 treten am 1.1.2002 in Kraft.

Anlage 3, pdf.file 

Anlage 5, pdf.file

Anlage 6, pdf.file

Anlage 8, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 772