Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 37 vom 28.6.2001 Seite 829 bis 838

Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
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Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

21222

Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer NRW

vom 13.3.2001

Der Gründungsausschuss der Psychotherapeutenkammer NRW hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 2001, aufgrund § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403/SGV. NRW.2122) folgende Beitragsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

§ 2 Beitragshöhe

§ 3 Erhebung und Fälligkeit

§ 4 Schlussbestimmungen

§ 1
Beitragszweck und Beitragspflicht

(1) Die Psychotherapeutenkammer NRW erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Kammermitgliedern.

(2) Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Pflichtabgaben.

(3) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der Kammer.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft folgt.

(5) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Kammer ausscheidet.

(6) Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats vor dem Todesfall.

§ 2
Beitragshöhe

(1) Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Jahr, wird der anteilige Beitrag gemäß § 1 Abs. 4 erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge kann zusammen mit dem Haushaltsplan von der Kammerversammlung festgesetzt werden und wird in einer Beitragstabelle aufgeführt, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).

(3) Zur Deckung außerplanmäßiger Ausgaben der Kammer kann auf Beschluss der Kammerversammlung zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag erhoben werden, der der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 3
Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird jährlich zum 31. März für ein Kalenderjahr erhoben. Die Mitglieder werden über Änderungen informiert.

(2) 14 Tage nach Fälligkeit kann der Beitrag angemahnt werden.

(3) Beiträge, die nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(4) Für die Verjährung der Beitragsforderung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen (§§ 143 bis 148 AO). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.

(5) Gegen die Entscheidungen nach § 2 und § 3 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zulässig. Er ist schriftlich oder durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Kammer zu erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, wenn dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben wird. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beitragspflichtigen zuzustellen.

(6) Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem für den Sitz der Kammer zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(7) Der Rechtsbehelf gegen die Beitragsfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4
Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 15. März 2001

Die Vorsitzende

Uschi Gersch

Anlage

Beitragstabelle

A.

(1)Zur Erfüllung der Aufgaben der Psychotherapeutenkammer NRW in ihrer Gründungsphase wird im Jahr 2001 ein Beitrag von DM 500,-- erhoben.

Abweichend von § 3 Abs. 1 wird dieser Beitrag nach Inkrafttreten der Beitragsordnung erhoben.

(2) Der jährliche Beitrag ab 2002 beträgt EUR 250,-- (= DM 488,95).

(3) Nach Ablauf des Jahres, in dem die Berufstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde, beträgt der Beitrag EUR 50,--.

B.

Ermäßigung, Stundung, Befreiung, Niederschlagung:

(1) Die Beiträge nach A1 und A2 können auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise auf 50 % ermäßigt werden bei

- Unterbrechung der Berufstätigkeit von mehr als 6 Monaten wegen

- Arbeitslosigkeit,
- Mutterschafts- und Erziehungsurlaub,
- gesundheitlichen Gründen,

- Einschränkung der Berufstätigkeit (mindestens 6 Monate um mindestens 50 %) aus gesundheitlichen Gründen.

(2) Über Stundung, Befreiung und Ermäßigung von Beitragsforderungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

(3) Die Anträge müssen an den Vorstand gerichtet werden.

(4) Beitragsforderungen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe des Beitrages stehen.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 2. Mai 2001

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III B 3 - 0810.104 -

Im Auftrag

G o d r y

MBl. NRW. 2001 S. 834