Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 4.7.2001 Seite 859 bis 876

Durchführung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
 

Durchführung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000

Durchführung des Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000

RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.5.2001 -
B 2104 - 46.2 - IV A 2

Zur Durchführung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000

- BBVAnpG 2000 - vom 19.4.2001 (BGBl. I S. 618) i.V.m. der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs.. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20.4.2001 (BGBl. I S. 648) weise ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Folgendes hin:

1
Besoldung und Versorgung

1.1
Gegenüber dem Gesetzentwurf, auf dessen Grundlage nach meinem RdErl. v. 20.11.2000 (MBl. NRW. S. 1614) Abschlagszahlungen zu leisten waren, ist im Gesetzgebungsverfahren eine Änderung insoweit eingetreten, als die lineare Anpassung der Bezüge der Beamten und Richter sowie der Versorgungsempfänger nunmehr auch die Familienzuschläge der Stufen 1 und 2 umfaßt. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 auf 183,62 DM monatlich bzw. 192,84 DM monatlich, der Stufe 2 auf 348,60 DM monatlich bzw. 357,82 DM monatlich festgelegt worden.

1.2
Die entsprechende Änderung der Mindestversorgungsbezüge ist in der Anlage 2 aufgeführt.

1.3
Die in den Anlagen des vorgenannten RdErl. mitgeteilten Bezügebestandteile, Sätze der Mehrarbeitsvergütung und der Erschwerniszulagen für das Jahr 2001 sind endgültig den Bezügezahlungen zugrunde zu legen.

1.4
Die zum 1. Januar 2001 erhöhten Anwärterbezüge für die ab dem 1. Januar 1999 neu eingestellten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit den mitgeteilten Beträgen (s.o.g. RdErl.) endgültig den Bezügezahlungen zugrunde zu legen.

1.5
Der Erhöhungsbetrag des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder und für das Jahr 2001 ist durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786) geregelt worden. Der Vorbehalt im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Überprüfung bleibt bestehen.

1.6
Die mit den Bezügen für Januar 2001 abschlagsweise gewährte Einmalzahlung für die Monate September bis Dezember 2000 an die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 ist ebenfalls als endgültig zu behandeln. Aufgrund der sich nach dem vorliegenden Gesetz ergebenden Erweiterung des Empfängerkreises für die Einmalzahlung auf die Beamten in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 ist der entsprechende Betrag unter Beachtung der mit meinem RdErl. v. 20.11.2000 (s.o.) gegebenen Hinweise nachzuzahlen.

1.7
Die sich zum 1.1.2002 ergebenden Beträge der zu diesem Zeitpunkt angepaßten Bezügebestandteile sind den beigefügten Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen und dort in Euro ausgewiesen.

2
Jährliche Sonderzuwendung

Die mit o.g. RdErl. mitgeteilten Bemessungsfaktoren für den Grundbetrag der Sonderzuwendungen der Jahre 2000 und 2001 bleiben unverändert. Das Bundesministerium des Innern hat den Faktor für das Jahr 2002 mit 0,8631 ermittelt und festgesetzt. Für die unter § 82 BBesG fallenden Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bleibt es beim bisherigen Faktor (0,9360).

3
Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz

Die Anlage 2 zum LBesG wird mit den aktuellen Beträgen nachfolgend bekannt gemacht (Anlage 1).

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

MBl. NRW. 2001 S. 863