Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 4.7.2001 Seite 859 bis 876

Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten Förderungsweges
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Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten Förderungsweges

238

Zweckbestimmung der Wohnungen
des Zweiten Förderungsweges

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 12.4.2001
- IV B 3-6231-572/01

Der RdErl. des Innenministers v. 31.3.1980 (SMBl. NRW. 238) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende neue Fassung:

" Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderungsweges"

2.
Die Nummer 1 erhält folgende neue Fassung

"1
Anwendungsbereich

Diese Bestimmungen sind auf alle Wohnungen anzuwenden, die nach §§ 88
oder 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG)

a) mit Aufwendungszuschüssen oder -darlehen aus nichtöffentlichen Mitteln oder

b) mit Aufwendungszuschüssen oder -darlehen aus nichtöffentlichen Mitteln und zusätzlich mit nichtöffentlichen Baudarlehen oder

c) mit nichtöffentlichen Baudarlehen nach § 88 d II. WoBauG im Dritten Förderweg (vereinbarte Förderung)

gefördert worden sind oder gefördert werden. Mit Aufwendungszuschüssen
oder -darlehen und Baudarlehen aus Bundes- und/oder Landesmitteln wurden oder werden derartige Wohnungen insbesondere nach folgenden Förderungsbestimmungen bewilligt:"

3.
In Nummer 1.7 werden die Worte "in der jeweiligen Fassung" gestrichen.

4.
Nummer 1.8 erhält folgende neue Fassung:

"1.8
"Wohnungsbauförderungsbestimmungen",
RdErl. v. 30.9.1997 (SMBl. NRW. 2370), in der jeweiligen Fassung,"

5.
Die bisherige Nummer 1.8 wird Nummer 1.9.

6.
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

"3
Zu §§ 88 a Abs. 1 und 88 d II. WoBauG: Zweckbestimmungen der Wohnungen"

7.
In Nummer 3.22 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats."

8.
In Nummer 3.24 Satz 1 werden die Angaben "1.7 und 1.8" durch die Angaben "1.7 bis 1.9" ersetzt.

9.
In Nummer 3.24 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Nummer 2.31 WFB 1984 in der jeweiligen Fassung)" durch den Klammerzusatz "(Nummern 1.7 oder 1.8)" ersetzt.

10.
In Nummer 3.24 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(Nr. 2.31 Satz 5 WFB 1984)" gestrichen.

11.
In Nummer 3.27 Satz 2 entfällt die Jahreszahl "1990"

12.
Nummer 3.41 wird wie folgt neugefasst:

"3.41
Aufgrund der Zweckbestimmung nach §§ 88 a Abs. 1 II. WoBauG darf die geförderte Wohnung weder ganz noch teilweise anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Dies gilt entsprechend für die nach § 88 d I. WoBauG geförderten Wohnungen auch außerhalb des Geltungsbereichs der Zweckentfremdungsverordnung, wenn die Fördervorschriften oder die vertraglichen Vereinbarungen dies vorsehen."

13.
In Nummer 3.42 Satz 1 werden die Wörter "v. 24.4.1990 (GV. NW.S. 251/SGV. NW. 238)" durch die Wörter "v. 4.7.1995 (GV. NRW.S. 610/SGV. NRW. 238)" ersetzt.

14.
Nummer 4 wird wie folgt neugefasst:

"4
Zu §§ 88 a Abs. 2 und 88 d II. WoBauG: Dauer der Zweckbestimmung"

15.
Nummer 4.1 wird wie folgt neugefasst:

"4.1
Die Zweckbestimmung beginnt

a) mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides, wenn Aufwendungszuschüsse oder -darlehen nach § 88 a II. WoBauG oder das Baudarlehen nach § 88 d II. WoBauG vor der Bezugsfertigkeit bewilligt werden,

b) mit der Bezugsfertigkeit, wenn Aufwendungszuschüsse oder -darlehen vor der Bezugsfertigkeit beantragt, aber erst danach bewilligt werden,

c) mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides, wenn Aufwendungszuschüsse oder -darlehen nach der Bezugsfertigkeit beantragt und bewilligt werden."

16.
Nummer 4.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) nach den Wörtern "Aufwendungsausschüsse oder -darlehen" werden die Wörter "oder das Baudarlehen" angefügt

b) die Wörter "oder der Bauherrin/dem Bauherrn" werden durch die Wörter "oder die Bauherrin/der Bauherr" ersetzt.

17.
In Nummer 4.3 Satz 1 werden in der Zeile des 1. Spiegelstrichs die Nummern "1.1 bis 1.6" durch die Nummern "1.1 bis 1.4 und 1.6" und in der Zeile des 2. Spiegelstrichs die Nummern ""1.7 und 1.8" durch die Nummern "1.5, und 1.7 bis 1.9" ersetzt.

18.
In Nummer 4.3 Satz 2 werden bei Buchstabe b) die Wörter "Nummern 1.2 bis 1.8" durch die Wörter "Nummern 1.2 bis 1.9" ersetzt.

19.
Nummer 4.4 wird wie folgt neugefasst:

"4.4
Die Dauer der Zweckbestimmung wird durch einen Wechsel der/des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Die durch den Bewilligungsbescheid und den Zuschuss- oder Darlehensvertrag begründeten Verpflichtungen gelten auch für die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten, die/der die Wohnung durch Rechtsgeschäft erworben hat, ohne in den Zuschuss- oder Darlehensvertrag eingetreten oder dessen Verpflichtungen übernommen zu haben. Dies gilt entsprechend für die nach § 88 d II. WoBauG geförderten Wohnungen, wenn dies die Fördervorschriften oder die vertraglichen Vereinbarungen vorsehen.

Aufwendungszuschüsse, Aufwendungsdarlehen und Baudarlehen können nicht auf eine andere Wohnung übertragen werden."

20.
In Nummer 6.11 Satz 1 Buchst. b) wird die Ziffer "1.8" durch die Ziffer "1.9" ersetzt.

21.
Nummer 6.2 wird wie folgt neugefasst:

"6.2
Vorzeitige Beendigung der Zweckbestimmung nach § 88 c Abs. 3 II. WoBauG

Die vorzeitige Beendigung der Zweckbestimmung setzt voraus, dass die Bauherrin/der Bauherr oder ihre/sein Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger in vollem Umfang, das heißt für alle geförderten Wohnungen des Objektes oder der Wirtschaftseinheit, auf die weitere Auszahlung der Aufwendungszuschüsse und/oder Aufwendungsdarlehen verzichtet (§ 88 c Abs. 3 S. 1 und 2 II.
WoBauG). Eine Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens im Sinne von § 88 c Abs. 3 Satz 3 II. WoBauG liegt nur dann vor, wenn die Bauherrin/der Bauherr oder ihre/sein Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Verzicht auf die weitere Auszahlung des Aufwendungsdarlehens hinaus die schon ausgezahlten Raten des Aufwendungsdarlehens für das Objekt oder die Wirtschaftseinheit zurückgezahlt hat, so dass keinerlei Darlehensverpflichtungen mehr vorhanden sind und neue Darlehensverpflichtungen nicht entstehen."

22.
In Nummer 7.1 Satz 2 entfällt zweimal die Jahreszahl "1990".

23.
In Nummer 7.2 werden die Wörter "5,- DM je Mietwohnung" durch die Wörter "2,50 Euro (bis 31.12.2001: 5,- DM) je Wohnung" ersetzt.

24.
In Nummer 7.3 werden die Wörter "nach § 88 a oder 88 b II. WoBauG" durch die Wörter "nach §§ 88 a, 88 b II. WoBauG oder die aufgrund des § 88 d II. WoBauG eingegangenen Verpflichtungen" ersetzt.

25.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 861