Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 51 vom 25.9.2001 Seite 1049 bis 1066

Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden

I.

20025

Austausch von Grundsteuerdaten
zwischen der Landesfinanzverwaltung
und den Gemeinden

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 -
u. d. Innenministeriums V B 2/54 - 45.00
v. 1.8.2001

Zur Vorbereitung der Währungsumstellung auf den EURO sind Änderungen der mit Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums V B 2/54 - 45.00 v. 20.11.1973 (SMBl. NW. 20025), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 6.4.2000 festgelegten Datensätze erforderlich. Dies wird zum Anlass genommen, den vorgenannten RdErl inhaltlich wie folgt zu aktualisieren:

1.
Die Abschnitte 2.2 bis 2.4 und 2.6 des Bezugserlasses entfallen ersatzlos incl. der dort genannten Anlagen.

2.
Der bisherige Abschnitt 1a erhält die Nummer 2.2 und wird wie folgt ergänzt:

"Die technischen Rahmenbedingungen für den Datenträgeraustausch mit den Kommunen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik festgelegt."

3.
Im gesamten Bezugserlass wird

- das Wort "Magnetbänder" durch "Dateien"

- die Bezeichnung "Statistisches Landesamt" durch "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik"

- die Bezeichnung "Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung" durch "Rechenzentrum der Finanzverwaltung"

ersetzt.

Im Abschnitt 1 werden die Worte "auf Magnetbändern" ersatzlos gestrichen.

4.
Der neue Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung:

"2.3
Datensätze

Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze ergeben sich aus der Anlage 1. Eine detailliertere Aufschlüsselung bestimmter Feldinhalte ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Änderung der Datensatzstruktur wird für Lieferungen ab dem 01.12.2001 wirksam."

5.
Der bisherige Abschnitt 2.5 erhält die Nummer 2.4. Die Worte "Anlage 6" werden durch "Anlage 3" ersetzt.

6.
Der neue Abschnitt 2.5 erhält folgende Fassung:

"2.5
Währungsumstellung auf den Euro

Mit der Änderung der Datensatzstruktur (Lieferungen ab dem 01.12.2001) werden auch die erforderlichen Anpassungen zur Währungsumstellung auf den Euro wirksam.

Allein auf Grund der Einführung des Euro werden von der Finanzverwaltung keine Neuveranlagungen von Grundsteuermessbeträgen durchgeführt. In diesen Fällen obliegt es den Gemeinden, den bisherigen Grundsteuermessbetrag selbst in Euro umzurechnen und der Grundsteuerveranlagung zu Grunde zu legen. Zur Belegung der DM- bzw. Euro-Wertefelder in den Datensätzen weise ich auf die Anlage 2 ausdrücklich hin."

Die Anlagen 1 bis 3 sind als Neufassung beigefügt.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 1050